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ZRB

Heft 3, September 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 95 - 98, Aufsatz

Hermann Wenusch

Deliktische Warnpflichtverletzung?

In der Baupraxis ist „die Warnpflicht“ nahezu allgegenwärtig: Gewarnt werden soll nicht nur vor einem Misslingen des vom Werkunternehmer geschuldeten Werkes, sondern auch vor Kostenüberschreitungen oder Terminverzügen. Damit nicht genug: Vorallem unter Technikern herrscht die Überzeugung, dass es eine „Warnpflicht des Ziviltechnikers“ (oder auch „Warnpflicht des Sachverständigen“) gibt, wonach vor drohenden Schäden auch dann zu warnen ist, wenn die Gefahr nicht direkt mit einem konkreten Vertrag in Zusammenhang steht. Ob dem tatsächlich so ist, soll in dieser Abhandlung nachgegangen werden.

S. 99 - 102, Judikatur

Hermann Wenusch

Zur Haftung des Verkäufers von Bauprodukten

Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweise auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.

Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande sind an den Umfang der Aufklärungspflichten nur geringe Anforderungen zu stellen.

Gemäß § 344 UGB gelten von einem Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

S. 103 - 104, Judikatur

Günter Hayek

Zur Auslegung von ÖNORMEN und zur zeitnahen Vorlage von Regieaufzeichnungen

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

Mit Punkt 6.4.3. der ÖNORM B 2110 soll ein hohes Maß an Aktualität der Aufzeichnungen gewährleistet sein, weil die Überprüfung des tatsächlichen Aufwands später nur mehr schwer möglich ist.

S. 105 - 106, Judikatur

Die Haftrücklassgarantie soll den Begünstigten so stellen, als hätte er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben

Sinn einer Bankgarantie, welche an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte bzw wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ist grundsätzlich der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dass der Zahlungsbefehl eine vollwertige rechtskräftige Entscheidung in der Sache und nicht bloß einen Vollstreckungstitel darstellt, ist tragendes Prinzip des österreichischen Mahnverfahrens.

S. 107 - 109, Judikatur

Haftung für den habituell untüchtigen Besorgungsgehilfen

Für das Verhalten eines Besorgungsgehilfen muss nach § 1315 ABGB einstehen, wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Aus einem Verhalten eines Besorgungsgehilfen ergibt sich eine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten oder wenn er infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist.

Ob Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert (ebensowenig wie das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an sich). Maßgebend ist immer die mit dem konkreten Sorgfaltsverstoß einhergehende besondere Gefährdung eines geschützten Rechtsguts.

Dem Haftenden muss die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht bekannt sein.

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Zwar gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühen in Erfahrung bringen kann, die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert.

S. 110 - 114, Judikatur

Hermann Wenusch

Wird eine Funktion geschuldet, können keine Sowiesokosten entstehen

„Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt vor allem dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Auslegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist.

Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können (außer im Fall der Unverhältnismäßigkeit, worauf sich die Beklagte nicht berief) auch den Wert des Werks übersteigen.

Das Problem des etwaigen Ersatzes der „Sowieso“-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit den laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.

S. 115 - 119, Judikatur

Baugrundrisiko und Warnpflicht

Eine Klausel, mit der die Prüfpflicht hinsichtlich der bereitgestellten Materialien auf den Werkbesteller überwälzt wird, ist nicht – wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB – nichtig, sondern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Warnpflicht nach § 1168a ABGB durchaus vertretbar.

Die Inhaltskontrolle orientiert sich am dispositiven Recht oder an anerkannten Normwerken. Nicht jede Klausel, die davon abweicht, wird dadurch sittenwidrig, sondern nur dann, wenn die Abweichung „unangemessen“ ist bzw es für sie keine sachliche Rechtfertigung gibt, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist.

S. 120 - 127, Judikatur

Wieder einmal: Der Vorbehalt des Werkunternehmers, der gemäß ÖNORM B 2110 bei Rechnungsabstrichen notwendig ist, um den Anspruch nicht zu verlieren

Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“ wird nach der Rechtsprechung kein begründeter Vorbehalt abgegeben.

Ein Schreiben, das schon vor Annahme der von der Schlussrechnung abweichenden Schlusszahlung durch die Klägerin verfasst wurde, stellt keinen ausreichenden Vorbehalt dar.

S. 128 - 129, Judikatur

Zur Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber einem sachkundigen Werkbesteller

Der Werkunternehmer ist regelmäßig als Sachverständiger anzusehen (§ 1299 ABGB), sodass er einem objektiven Sorgfaltsmaßstab unterliegt und die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten hat. Er hat den Besteller gemäß § 1168a ABGB zu warnen, wenn dieser offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hat. „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss. Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Der Unternehmer wird von der Warnpflicht nur dann entlastet, wenn er davon ausgehen kann, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkbestellung dennoch übernimmt.

Bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer kann den Besteller aber ein Mitverschulden treffen. Dies unter anderem dann, wenn der Besteller bei genügender Sachkenntnis erkennen kann, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist.

S. 130 - 130, Gedankensplitter

Hermann Wenusch

Stand der Technik: Quo vadis

S. XI - XII, Praktisches

Dieter Stibi

Dokumentationsbestimmungen der ÖNORM B 2110 – juristische Bedeutung

Die Dokumentation ist ein wichtiger Bestandteil beim Bauablauf. Durch eine vollständige Dokumentation sollen Streitigkeiten über Tatsachen vermieden werden, zumal die spätere Ermittlung von Tatsachen oftmals schwierig ist. Ein unwidersprochener Eintrag im Baubuch bedeutet jedoch nicht bereits einen klagbaren Anspruch des den Eintrag verfassenden Vertragspartners. Die wichtigsten Dokumentationsvorschriften nach der ÖNORM B 2110 sowie die Wirkungen von Eintragungen werden in der Folge im Überblick dargestellt.

S. XIII - XVI, Praktisches

Karl Grün

Europäische Normen – die unbekannte Größe

S. XVII - XVIII, Praktisches

Hermann Wenusch

Vollmacht

S. XIX - XX, Praktisches

Margit Bammer

Wannen

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