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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 3, September 2015, Band 3

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  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 72 - 74, Fachbeiträge (FaBe)

Eckl, Martha/​Kastner, Andreas

Studienförderung – Problemlagen und Änderungsbedarf

Die österreichische Studienförderung ist ein wichtiges Element für den sozialen Ausgleich im Hochschulsektor. Allerdings ist sie mittlerweile recht „löchrig“ geworden. Immer weniger Studierende beziehen ein Stipendium, die Stipendienhöhe ist vielfach unzureichend und es gibt Systemhürden wie zum Beispiel Altersgrenzen.

S. 75 - 77, Fachbeiträge (FaBe)

Huber, Stefan

Mehr privat, weniger Staat? Rechtsschutz an der FH

Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für Studierende an Fachhochschulen erweist sich als insofern praktisch unzureichend, als im Vergleich zum verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz zu hohe Zugangshürden zu den zuständigen Gerichten bestehen.

S. 78 - 83, Fachbeiträge (FaBe)

Novak, Manfred

Die Relevanz der „Geschlechterparität“ für die Beschlussfähigkeit universitärer Gremien

Mit der UG-Novelle BGBl I 2015/21 wurde die Vertretung von Frauen in universitären Kollegialorganen insofern neu gestaltet als die bisherige 40-Prozent-Quote durch einen nunmehr als „Geschlechterparität“ bezeichneten Frauenanteil von 50 Prozent ersetzt wurde. Unabhängig von diesen Änderungen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dieser Anteil lediglich bei der Einsetzung universitärer Gremien, oder auch im fortlaufenden Sitzungsbetrieb gewahrt sein muss. Eine Fragestellung, die wesentlich für die vom Senat obligatorisch und fakultativ eingerichteten Kollegialorgane von Bedeutung ist.

S. 84 - 86, Fachbeiträge (FaBe)

Sturm, Peter

Neuordnung der „European Standards and Guidelines“?

Betreffend der ESG ist derzeit keine „neue Ordnung“ im Sinne einer umfassenden thematischen Neuerung auszumachen, vielmehr zeichnet sich eine geänderte Gliederung bestehender Standards ab.

S. 96 - 98, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 167: Beschwerdebehandlungs-Ablehnung durch VfGH und Beschwerde-Zurückweisung durch VwGH = negativer Kompetenzkonflikt

§ 1 Abs 1 UG räumt das subjektive Recht ein, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag mit Bescheid zum jeweiligen Studium an der entsprechenden Universität zugelassen zu werden; damit verbindet sich das Recht auf Zulassung zum Studium in seiner Gesamtheit und nicht bloß auf Zulassung zum Studium in jenem Studienjahr, innerhalb dessen die Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Dem gemäß wirkt das rechtliche Interesse eines Zulassungswerbers zum Studium bloß über das einzelne Studienjahr hinaus.

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch dann vor, wenn der VfGH und der VwGH die Zuständigkeit in der selben Sache verneint haben und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist.

S. 98 - 101, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 168: Erfordernis des Vorliegens einer Forschungsstrategie als Akkreditierungsvoraussetzung für eine Privatuniversität

Aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 5 PUG (bzw § 2 Abs 1 Z 5 UniAkkG [außer Kraft]), worin die Verbindung von Forschung und Lehre als einer der Grundsätze für die Tätigkeit einer Privatuniversität definiert ist, lässt sich das Erfordernis des Vorliegens einer Forschungsstrategie für die Akkreditierung als Privatuniversität ableiten.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf Basis der geltenden (neuen) Rechtsvorschriften vorzugehen.

S. 101 - 104, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hense

Hre 169: Keine Genehmigung eines individuellen Studiums mangels ausreichender Individualität

Ein Anspruch auf Genehmigung eines individuellen Studiums besteht insoweit, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem anderenfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte.

Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium und es besteht kein Raum für eine entsprechende Genehmigung desselben.

S. 104 - 106, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hre 170: Prüfungsanerkennung trotz geringfügiger Unterschiede zwischen absolvierter und anzurechnender Prüfung

Aus der Bestimmung des § 78 Abs 1 2. Satz UG, der zu Folge an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert.

Eine Abweichung bzw Unterschreitung von bis zu 20 % im Verhältnis zwischen absolvierter und anzurechnender Prüfung ist als geringfügig anzusehen.

S. 106 - 109, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Pasrucker, Christoph

Hre 171: Rechtzeitige Geltendmachung eines Auflösungsgrundes durch eine Universität

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ebenso eine Universität gehalten ist, einen Auflösungsgrund (hier einen für die Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlichen Kündigungsgrund) unverzüglich geltend zu machen.

Für den Beginn des Zeitraums zur Beurteilung der Unverzüglichkeit der Kündigung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme des die Auflösung rechtfertigenden Sachverhalts durch das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ maßgebend.

Hinsichtlich der Frage, ob der Kündigungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde, ist dem/der Dienstgeber/in allgemein zuzubilligen, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen oder universitären Bereich auf Grund der besonderen internen Organisationsstrukturen die Willensbildung regelmäßig umständlicher und langwieriger als bei physischen Personen erfolgt. Dadurch bedingte Verzögerungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannt (8 ObA 39/13p mwN).

Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es vor allem darauf an, ob der/die Dienstnehmer/in auf Grund des Verhaltens des/der Dienstgeber/s/in bzw des für den Ausspruch der Auflösung zuständigen Organs darauf vertrauen darf, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt.

Es trifft zwar zu, dass das Auflösungsrecht des/der Dienstgeber/s/in unter bestimmten Umständen auch unabhängig von seinem Willen und der Kenntnis vom Auflösungsgrund untergehen kann. Eine solche Verwirkung tritt aber nur dann ein, wenn der/die Dienstgeber/in, weil er/sie vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Auflösung nicht ausgesprochen hat, der Auflösungsgrund aber inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des/der Dienstnehmer/s/in für den/die Dienstgeber/in nicht mehr unzumutbar ist und der/die Dienstnehmer/in nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht (RIS-Justiz RS0029014).

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