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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2018, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 91 - 94, Aufsatz

Wiesinger, Christoph

Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers unter Berücksichtigung der jüngsten OGH-Judikatur

Der OGH hat kürzlich die schadenersatzrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Schäden, die aus einer Überschreitung der Gewerbeberechtigung herrühren, bejaht. Die Entscheidung wurde in der Literatur kontrovers diskutiert. Im Folgenden sollen Fragen, die sich auch für andere Sachverhaltskonstellationen aus dieser Rechtsansicht ergeben, beleuchtet werden.

S. 95 - 102, Aufsatz

Hildebrandt, Thomas

Das neue Deutsche Bauvertragsrecht und seine praktischen Folgen

Mit dem neuen Bauvertragsrecht wurden zum 1.1.2018 nicht nur bereits lange geforderte Vorschriften zum Bauwerkvertrag in das BGB aufgenommen, sondern auch der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie der Bauträgervertrag normiert und der Verbraucherschutz wurde im Rahmen bauvertraglicher Vereinbarungen gestärkt. Durch die Neuregelungen sollen wichtige Fragen zum Bauwerkvertragsrecht nunmehr praxistauglich geklärt werden können.

S. 103 - 104, Judikatur

Wiesinger, Christoph

Kostentragung für eine materiell erfolglose Klagsführung der BUAK infolge von Meldeverstößen

Die Bestimmung des § 33h Abs 2 BUAG ist auch bei einer unterlassenen Folgemeldung des Arbeitgebers, die im gerichtlichen Verfahren zu einer Klagseinschränkung führt, anzuwenden.

S. 105 - 108, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Wissenszurechnung der Kenntnis der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist beim Anspruch auf Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden relevanten Umstände bei der Inkassozession

Bei einem mittels Inkassozession übergegangenen Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch wird der Zessionar Gläubiger, ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Durch eine Zession darf die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden, weshalb der Anspruch samt den dazugehörenden Verjährungsfristen immer derselbe bleibt. Der Zessionar ist daher im Zusammenhang mit der Abwicklung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wissensvertreter des Zedenten, der sich das Wissen des Zessionars im Zusammenhang mit dem allfälligen Eintritt der Verjährung zurechnen zu lassen hat.

S. 109 - 114, Judikatur

§ 1170b ABGB: Der Finanzierungsnachweis der finanzierenden Bank ersetzt die Sicherstellung nicht

Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Die Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt. Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits ist eine absolute Höchstgrenze von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen von 40 %) vorgesehen.

Eine automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.

Von einer Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sich unter anderem weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen.

S. 115 - 120, Judikatur

Wenusch, Hermann

Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis eines Einheitspreisvertrages?

Kann ein Gerichtssachverständiger die Positionen einer Schlussrechnung nicht mehr prüfen, können die von fachkundigen Bauleitern vorgenommenen Rechnungskorrekturen eine Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern.

Es ist das vorrangige Ziel des BTVG, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu verstärken.

S. XIII - XIV, Praktisches

Cech, Gerhard

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 5)

S. XV - XV, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Die Klagearten

S. XVI - XVI, Praktisches

Bammer, Margit

Brandlast und Feuerwiderstand von Bauteilen (1. Teil)

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