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BRZ

Heft 3, September 2019, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 99 - 112, Aufsatz

Katarzyna Herrmann

Die Kapazitätsmechanismen: harmonisierte Beihilfen oder Instrumente beihilfefreier Stromversorgungssicherheit?

Die Kapazitätsmechanismen sind nationale Regelungen, die die Kapazitätsverfügbarkeit für den nationalen Strommarkt sicherstellen sollten. Zumindest indirekt fördern sie die Investitionen in die neuen Stromerzeugungskapazitäten. Sie nehmen verschiedene Formen an: landesweite Kapazitätsmärkte, strategische Reserven, Lastmanagementregelungen. Die Kommission behandelt die Kapazitätsmechanismen als staatliche Beihilfen iSv Art 107 Abs 1 AEUV und unterzieht sie einer beihilferechtlichen Prüfung nach Leitlinien über die Umwelt und Energiebeihilfen. In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis wurden insgesamt 11 Kapazitätsmechanismen für mit dem Binnenmarkt nach Art 107 Abs 3 Buchst c) AEUV vereinbar erklärt.

Die neue Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt enthält in seinen Art 21–27 Gestaltungsgrundsätze für die Kapazitätsmechanismen. Es handelt sich dabei um regulatorische Vorgaben, die zum Teil inhaltsgleich mit den beihilferechtlichen Vorgaben aus den Kommissionsleitlinien sind. Sie sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und verbindlich.

Nun sind die Kapazitätsmechanismen, die Beihilfenmerkmale nach Art 107 Abs 1 AEUV erfüllen, zwei unionsrechtlichen Regimen unterworfen, in denen die Europäische Kommission verschiedene Rollen spielt. Zum einen, in der beihilferechtlichen Prüfung nach Art 108 AEUV, verfügt die Kommission ex ante über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Vereinbarkeitserklärung des Kapazitätsmechanismus mit dem Binnenmarkt. Zum anderen ist sie ex post, als Hüterin der Verträge, für die Kontrolle in den Mitgliedstaaten korrekter Anwendung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2019/943 zuständig.

Auf den ersten Blick lassen sich in den beiden Regelwerken keine gegensätzlichen Vorgaben feststellen. Die Verordnung (EU) 2019/943 enthält im Vergleich zu den beihilferechtlichen Kommissionsleitlinien einen ausgebauten Vorgabenkatalog zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen sowie zur grenzüberschreitenden Beteiligung an Kapazitätsmechanismen. Neu ist die regulatorische Vorgabe der Emissionsgrenze von 550 gr CO2/kWh in Art 22 Abs 4 dazugekommen, die den Kreis der förderfähigen Kapazitätserzeuger bestimmt. Sie verleiht zwar den Kapazitätsmechanismen einen klimafreundlichen Touch, dank großzügigen Übergangsfristen und „grandfathering“ Klausel gefährdet sie jedoch nicht die schon beschlossenen Investitionen in die Erzeugungskapazitäten.

S. 113 - 128, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitä...

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel zur Finanzierung eines Systems von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor staatliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmte Mittel erhalten, um die Verluste auszugleichen, die ihnen durch die Verpflichtung entstanden sind, Strom von bestimmten Stromerzeugern zu einem Festpreis abzunehmen und Schwankungen auszugleichen, diese Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der den Stromerzeugern gewährt wird.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Mittel wie die für gewisse Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor bestimmten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin einzustufen sind, dass sie diesen Dienstleistungserbringern einen selektiven Vorteil im Sinne dieser Bestimmung gewähren und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor die vier in den Rn 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

S. 129 - 148, Judikatur

Dirk T. Wiemer

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Regionale Investitionsbeihilfen – Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens – Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe – Art 107 Abs 3 AEUV – Notwendigkeit der...

Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Bayerische Motoren Werke AG trägt im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Der Freistaat Sachsen trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

Die Europäische Kommission trägt im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Bayerischen Motoren Werke AG und dem Freistaat Sachsen entstandenen Kosten.

S. 149 - 149, Judikatur

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