Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, September 2021, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 266 - 267, Nachruf

Feik, Rudolf/​Winkler, Roland

Walter Berka (1948–2021)

S. 270 - 271, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht

S. 271 - 274, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Thiele, Clemens/​Wagner, Jessica

Fallstricke des FAGG für die kostenpflichte Kurzzeitnutzung von elektronischen Wissensdatenbanken

Ein wesentlicher Bestandteil des modernen Knowledge-Managements besteht in der Nutzung von sog Wissensdatenbanken. Diese online 24/7 verfügbaren Softwaresysteme unterstützen Unternehmen dabei, das Wissen von Beschäftigten zu speichern, zu strukturieren, zu vernetzen und zugänglich zu machen. Neben der branchentypischen Kernsoftware kommen Dokumenten-Management-Systeme (DMS) sowie externe Lösungs- oder Spezialdatenbanken zum Einsatz, zB um Wirtschaftsinformationen über einen potentiellen Geschäftspartner einzuholen oder um eine qualifizierte Rechtsrecherche durchzuführen, wenn einfaches Googeln nicht mehr ausreicht. Kommerzielle Anbieter von Wissensdatenbanken gehen verstärkt dazu über neben langfristigen Abonnements auch just-in-time-Zugänge gegenüber privaten Interessenten oder zum non-commercial use anzubieten, etwa in Form von Tages- oder Wochentickets bzw auf eine bestimmte Anzahl begrenzte Entnahmen. Dabei stoßen diese Anbieter auf zT unerwartete Hürden des EU-weiten Fernabsatzregimes, das bestimmte Informations- und Rücktrittsrechte für Verbraucher vorsieht. Der folgende Beitrag versucht einen Problemaufriss und einen vertraglichen Lösungsvorschlag zu geben.

S. 275 - 281, Aufsatz

Burgstaller, Peter

EU-Rechtsrahmen für den Einsatz Künstlich Intelligenter Systeme – ein erster Überblick zum KI-VO-Vorschlag

Die EU nimmt eine Vorreiterrolle zum Thema Robotik und Künstliche Intelligenz (KI) ein: Bereits Anfang 2019 hat das Europäische Parlament mit einer Entschließung zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik das umfassende Potenzial von KI und Robotik dargelegt. Zudem wurde ein gemeinsames Konzept gefordert, um einerseits die Entwicklung von KI-Technologien zum Nutzen der Gesellschaft zu erleichtern, andererseits aber auch die Risken und Probleme aus der zunehmenden Integration der Robotik und KI in menschliche Systeme zu erkennen, zu minimieren und Lösungen dafür anzubieten, indem robuste politische Leitlinien erstellt werden.

Nunmehr legt die EU-Kommission mit einem Verordnungsvorschlag nach, indem harmonisierte Regeln für Künstliche Intelligenz aufgestellt werden (KI-VO). Der nachstehende Beitrag soll eine Analyse und Darstellung sowie eine erste Bewertung des Kommissionsvorschlags bringen.

S. 292 - 298, Aufsatz

Pierer, Joachim

Passivlegitimation bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet

Der Beitrag erörtert die Haftungsadressaten bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet und deren Mitwirkungspflichten bei der Ausforschung unbekannter Täter. Anlass ist das Gesetzespaket gegen Hass im Netz, das Betroffenen seit 1.1.2021 mit § 71 StPO neue Möglichkeiten bietet, bisher unbekannt gebliebene Täter auszuforschen. Die neue Rechtslage wirkt sich auch auf den bereits bestehenden Auskunftsanspruch der Betroffenen gegen den Host-Provider gem § 18 Abs 4 ECG aus. Abschließend wird der neu in das ABGB aufgenommene Begriff des Vermittlers erörtert.

S. 304 - 309, Judikatur

DSB: Haushaltsausnahme – keine Anwendung der DSGVO

Eindeutig identifiziert ist eine Person dann, wenn die Identität der Person unmittelbar aus der Information selbst hervorgeht; die Information stellt dann ein personenbezogenes Datum dar.

Eine Person ist identifizierbar, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelingt, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft wird. Mit anderen Worten: wird die betroffene Person bspw nicht namentlich genannt, kann aber gleichwohl mithilfe von Referenzdaten ermittelt werden, ist von personenbezogenen Daten auszugehen.

Die Übermittlung einer WhatsApp-Nachricht mit personenbezogenen Daten stellt eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO dar.

Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“).

Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit für die Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich.

Als Haushaltsausnahme gilt etwa das Führen eines Schriftverkehrs oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit (vgl ErwGr 18 DSGVO). Dies gilt allerdings nur insoweit, als Daten in geschlossenen Gruppen ausgetauscht werden, die keinen Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer haben.

„Familie“ ist dabei nicht streng familienrechtlich auszulegen, sondern umfasst unabhängig von Ehe und Kindschaft auch weitere, von der Verkehrsanschauung als „familiär“ bezeichnete Beziehungen. Insofern ist es unerheblich, ob eine förmliche Bindung besteht oder ob persönliche Beziehungen auf rein informeller Basis bestehen.

Amtliche Leitsätze

S. 310 - 312, Judikatur

Thiele, Clemens

BAG: Betriebsrat als Datenschutzbeauftragter?

Ist Art 38 Abs 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs 1 und Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

Steht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art 37 Abs 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

Falls die erste Frage bejaht wird:

Beruht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?

Falls die erste Frage verneint wird:

Liegt ein Interessenkonflikt iSv Art 38 Abs 6 Satz 2 DSGVO vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?

Amtliche Vorlagefragen

S. 313 - 321, Judikatur

EuGH: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Eine Klausel, die Inhalt eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrags ist, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, kann als missbräuchlich anzusehen sein, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt wird, dass diese Klausel im Laufe der Erfüllung dieses Vertrags ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte.

Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob eine Klausel, die im Voraus den Vorteil festlegt, den der Gewerbetreibende im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung genießt, angesichts der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bereits ab Abschluss dieses Vertrags geeignet war, ein solches Missverhältnis zu schaffen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.

Amtliche Leitsätze

S. 322 - 326, Judikatur

Thiele, Clemens

EuGH: Zeitung ist kein fehlerhaftes Produkt

Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein fehlerhaftes Produkt iSv Art 2 RL 85/374/EWG idF RL 1999/34/EG (Produkthaftungs-RL).

Ein solcher Artikel kann daher nach der Produkthaftungs-RL keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers, Medieninhabers oder der Druckerei der genannten Zeitung begründen.

Redaktionelle Leitsätze

S. 327 - 338, Judikatur

Bichler, Jacqueline/​Krickl, Veronika

EuGH: Framing – öffentliche Wiedergabe

Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Amtlicher Leitsatz

S. 339 - 356, Judikatur

Achleitner, Ranjana Andrea

EuGH: Zu Urheberrechtsverletzungen und der öffentlichen Wiedergabe iSd RL 2001/29/EG – Keine grundsätzliche Haftung für YouTube und Cyando für illegale Uploads durch ihre Nutzer

Als Erstes hat der Gerichtshof geprüft, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, unter Umständen, wie sie in den vorliegenden Verfahren in Rede stehen, selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht (5) vornimmt. Der Gerichtshof hat zunächst auf die Ziele und die Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ sowie auf die weiteren Kriterien hingewiesen, die bei der in Bezug auf diesen Begriff erforderlichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

So hat der Gerichtshof unter diesen Kriterien die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Als Zweites hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Betreiber von Internetplattformen nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist dem Gerichtshof zufolge zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, dh, ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Betreiber die Haftungsbefreiung geltend machen kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Er ist nur dann von der Haftungsbefreiung gemäß der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

Als Drittes hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber nach der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber von Internetplattformen erwirken können. So hat er entschieden, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Betreiber hiervon Kenntnis im Sinne der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Betreiber gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen.

Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.

Amtliche Leitsätze

S. 357 - 359, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Kreditschädigender Vorwurf der Sportmanipulation

Der Vorwurf ein führender Sportfunktionär (hier: Präsidentin des Pferdesportverbandes) manipulierte einen Bewerb (hier: Dressurreiten), stellt eine Tatsachenmitteilung dar, der die Bedeutung einer Täuschungshandlung bzw unredlichen Vorteilsverschaffung zukommt.

Für eine Gefährdung iSd § 1330 Abs 2 ABGB reicht die Eignung des inkriminierten Verhaltens zur Beeinträchtigung des Kredits des anderen.

Werturteile sind bloß dann vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können. Ein Werturteil ist somit nur dann zulässig, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht.

Redaktionelle Leitsätze

S. 360 - 374, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2023, Band 11
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2022, Band 10
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2021, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2020, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2019, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

ZIIR
Heft 2, Mai 2018, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €