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JBL

Heft 4, April 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 209 - 220, Aufsatz

Birgit Forgó-Feldner

Entscheidungsbefugnisse: Senatsverstärkung und Vorlageverfahren

In den beiden letzten Jahren haben sich – soweit ersichtlich – zwei Strafsenate des OGH verstärkt, um Judikaturdivergenzen im OGH zu bereinigen. Senatsverstärkungen erfolgen mittlerweile vergleichsweise selten: Haben sich im ersten Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten des OGHG, das die Institution verstärkter Senate beim OGH einrichtete, einundzwanzig Senate verstärkt, wurden in den letzten fünf Jahren nur fünf Verstärkungsbeschlüsse gefasst. Einer der rezent verstärkten Strafsenate hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Wenn es nach der Vorstellung des OGH geht, sollte es das erste und letzte Mal sein, dass ein verstärkter Senat einen Vorlagebeschluss fasst: Denn das Höchstgericht äußert sich seit einigen Jahren vermehrt unzufrieden über die Einrichtung verstärkter Senate und fordert eine Gesetzesreform. Die vom OGH eingeforderte Gesetzesänderung bietet Anlass, einen Blick auf die fast fünfzigjährige Einrichtung verstärkter Senate beim OGH und dessen Verstärkungspraxis zu werfen sowie den vorliegenden Reformvorschlag einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

S. 221 - 228, Aufsatz

Katharina Auernig

Neue Wege bei der Beurteilung von Gehörsverstößen im Schiedsverfahren

Jüngste Entwicklungen in der OGH-Judikatur deuten auf eine erfolgte Abkehr von der langjährigen Rechtsprechungslinie zur Beurteilung von Gehörsverstößen im Schiedsverfahren hin. Doch ist auch der nunmehr gewählte Ansatz des OGH zu hinterfragen.

S. 238 - 243, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 2 und 5 RelBekGemG

Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung der Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ in § 2 Abs 1 RelBekGemG, BGBl I 19/1998 idF BGBl I 75/2013, sowie von § 2 Abs 4 und § 5 Abs 1 leg cit (Bestimmungen betreffend die Betrauung des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst mit der Entscheidung über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und weiteren Aufgaben).

Durch die normierten Zuständigkeiten des Bundesministers kommt es angesichts der historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus nicht zu einem verfassungswidrigen Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung. Die Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister zur Besorgung in erster Instanz ist im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen.

S. 243 - 245, Rechtsprechung

Kein dinglich wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten ehemaliger Schwiegereltern/-kinder

Schwiegereltern und -kinder zählen mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht (mehr) zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen. War bei Einlangen des Grundbuchgesuchs eine Schwägerschaft zufolge Auflösung der sie begründenden Ehe (durch Tod) nicht mehr aufrecht, ist die Einverleibung eines dinglich wirkenden Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der ehemaligen Schwiegereltern/-kinder unzulässig.

S. 245 - 248, Rechtsprechung

Wegeservitut: Geringfügigkeit der Änderung des Wegverlaufs, Folgen für Ersitzung

Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Durch die Verlegung tritt kein Erlöschen der Dienstbarkeit und keine Unterbrechung der Ersitzung ein.

Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjekts als solches nicht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ersitzung eines Wegerechts. Aus den im Rechtssatz RIS-Justiz RS0011751 angeführten Entscheidungen kann nicht abgeleitet werden, die Veränderung des Wegverlaufs dürfe stets nur wenige Meter betragen.

Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme in Anspruch, er benütze einen öffentlichen Weg, und deckt sich die in Erscheinung tretende Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums eventualiter ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen. Diesfalls ist von dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz auszugehen, wenn der Eigentümer nicht beweist, dass sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Wegs richtete und der Benützer einen privatrechtlichen Rechtsbesitz keinesfalls beabsichtigt hätte.

S. 248 - 252, Rechtsprechung

Halter eines Deckrüden als Erfüllungsgehilfe des Hundezüchters?

Ein Züchter hat nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die gehörige Sorgfalt (§§ 1297, 1299 ABGB) außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 1294 ABGB). Hinsichtlich eines in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers (hier: Fehlbildung der Hüftgelenke und der Ellenbogen) ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt.

Der Hersteller als Verkäufer haftet für alle zu vertretenden Mängel im von ihm verantworteten Herstellungsprozess, insbesondere gemäß § 1313a ABGB für Verschulden von dabei eingesetzten Mitarbeitern. Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein – vom Züchter verschiedener – Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren.

Unter den Voraussetzungen des § 933a Abs 2 S 2 oder 3 ABGB steht dem Übernehmer wegen des Mangels selbst Geldersatz zu. Da diese Voraussetzungen dieselben sind, unter denen Preisminderung oder Wandlung verlangt werden kann (§ 932 Abs 4 ABGB), sind sie grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen. Der Grad des Verschuldens des Übergebers ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Verbesserung bzw den Austausch der mangelhaften Leistung iSd § 933a Abs 1 (iVm § 932 Abs 4) ABGB nicht zu berücksichtigen, kann aber bei den in der Person des Übergebers liegenden Gründen eine Rolle spielen. Die Unzumutbarkeit der Verbesserung durch den Übergeber wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn die mangelhafte Leistung auf dessen bewusstem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht, sodass sofort Geldersatz verlangt werden kann.

Besteht die Verbesserung in der Heilbehandlung eines gekauften Tieres, ist bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit auch die Wertung des § 1332a ABGB zu berücksichtigen. Danach gebühren die Kosten der Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Der Begriff „Heilungskosten“ ist derselbe wie in § 1325 ABGB. Unter „Lage des Geschädigten“ ist eine von der Rechtsordnung gebilligte Beziehung zum Tier zu verstehen, die über das Interesse am Wert des Tieres (erheblich) hinausgeht, die insofern eine gefühlsmäßige ist. Bei Haustieren, die keine Nutztiere sind – wie etwa Hunde – liegt in der Regel die gefühlsmäßige Beziehung offen. Was die Kostenhöhe betrifft, geben die Kosten der üblichen tierärztlichen Behandlungen eine Richtlinie. Einer strikten Bindung an ein Vielfaches des Marktwerts als Obergrenze steht entgegen, dass es Tiere mit gar keinem Geldwert gibt. Bei der Beurteilung, wo im Einzelfall die Grenze der Ersatzfähigkeit zu ziehen ist, spielt auch das Alter des Tieres eine Rolle.

Der Grundsatz, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht nach § 503 Z 2 ZPO mit Revision geltend gemacht werden können, ist nicht anzuwenden, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat.

S. 252 - 255, Rechtsprechung

Instanzenzug bei Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 111 JN

Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar.

Rechtsfragen nach § 8 Abs 1 OGHG sind solche, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung ist, die also etwa für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.

S. 255 - 259, Rechtsprechung

Schiedsverfahren: Wahrung des Gebots der Fairness trotz unterschiedlich langer Schriftsatzfristen; Ablehnung von Schiedsrichtern

Gemäß § 594 Abs 2 S 1 ZPO sind die Parteien fair zu behandeln. Bei diesem Gebot handelt es sich um eines der bedeutsamsten Verfahrensprinzipien, das während des gesamten Schiedsverfahrens zwingend zu beachten ist. Es umfasst als Teilaspekt die Gleichbehandlung der Parteien und ist Teil des verfahrensrechtlichen ordre public. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde. Der Grundsatz des § 594 Abs 2 S 1 ZPO gilt in allen Verfahrensstadien, etwa auch bei der Bestimmung von Fristen für die Einbringung von Schriftsätzen.

Mag die Gewährung unterschiedlich langer Fristen zur Erstattung von Schriftsätzen der formalen Gleichbehandlung der Parteien widersprechen, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des § 594 Abs 2 S 1 ZPO vor, wenn die Partei eine vernünftige und einzelfallgerechte Möglichkeit hat, ihre Argumente vorzubringen und dadurch ihre Angriffsrechte wahrzunehmen.

Der Verfahrensgegenstand des nach § 589 Abs 3 ZPO durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens ist durch den seinerzeitigen Ablehnungsantrag vor dem Schiedsgericht eingegrenzt. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten. Neue Ablehnungsgründe, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht (hier: vor dem Präsidium des VIAC) waren, können im Antrag nach § 589 Abs 3 ZPO nicht geltend gemacht werden.

Anders als im Verfahren über die Ablehnung staatlicher Richter ist im Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters vor dem OGH die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihre Anordnung steht jedoch allein im pflichtgebundenen Ermessen des OGH, ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt den Parteien nicht zu.

S. 259 - 261, Rechtsprechung

Überlassung an Zahlungs statt ohne Antrag?

Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können (hier: Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft). Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben.

S. 261 - 263, Rechtsprechung

Einstweilige Verfügung nach § 382e EO: keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich, Vertretung möglich

Anträge nach § 382e EO bedürfen nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich.

S. 263 - 265, Rechtsprechung

Insolvenzanfechtung bei nur einem Insolvenzgläubiger?

§§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen (hier: Anfechtung nach §§ 28, 29 IO durch Insolvenzverwalterin in Schuldenregulierungsverfahren, in dem ein einziger Gläubiger eine Forderung angemeldet hat).

Besteht die angemeldete Forderung gegen den Schuldner in Wahrheit nicht zu Recht, ist eine Benachteiligung dieses Gläubigers durch eine Rechtshandlung des Schuldners ausgeschlossen.

S. 265 - 265, Rechtsprechung

Rechtsschutzversicherung: Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess bei nicht gelösten Rechtsfragen

Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren.

S. 265 - 265, Rechtsprechung

Selbstberechnungs-Erklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht nur durch Rechtsanwalt oder Notar

Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.

S. 265 - 266, Rechtsprechung

Unfallversicherung: Beschädigung (nur) der Bekleidung durch einen Sturz nicht vom Unfallbegriff erfasst

In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.

S. 266 - 267, Rechtsprechung

Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung: Beobachtungszeitraum, keine „Neutralisierung“ von Nichtarbeitszeiten

In der Zeit einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber behält der Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB den Anspruch auf jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte. Davon sind auch die Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden umfasst. Sind die anzurechnenden Überstunden erheblichen Schwankungen unterworfen, erweist sich ein einjähriger (und nicht ein 13 Wochen umfassender) Beobachtungszeitraum als zutreffend.

Mangels jeglichen Vorbringens, dass für den Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Nichtarbeitszeiten (Urlaub, Krankheit) in einem atypischen Ausmaß entstanden wären, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn er während der Dienstfreistellung gearbeitet hätte, in (annähernd) gleichem Ausmaß Urlaube konsumiert und Krankenstandszeiten gehabt hätte. Für eine „Neutralisierung“ von solchen Nichtarbeitszeiten besteht keine Veranlassung.

S. 267 - 268, Rechtsprechung

Feststellungserfordernisse bei Nichtanwendung der Diversionsbestimmungen des SMG

Das Gericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen.

Gelangt das Gericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Diversion nach § 35 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 Z 1 Fall 1 oder 2, Abs 2 SMG nicht erfüllt sind, so hat es – iS des sich aus § 270 Abs 2 Z 5 StPO ergebenden Gebots, die als erwiesen oder nicht erwiesen angenommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen des Urteils in gedrängter Darstellung anzuführen – entsprechende Feststellungen im Urteil zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der Diversionsbestimmungen des SMG ableiten lassen.

S. 268 - 271, Rechtsprechung

Caroline Walser

Anhörung von Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung

§ 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.

Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.

S. 271 - 273, Korrespondenz

Theresa Haglmüller

Korrespondenz zu OGH 6 Ob 127/17w