Die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Umwelteingriff ist einem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn ein solches Vorhaben bestimmte im UVP-G festgelegte Schwellenwerte erreicht bzw Kriterien erfüllt. Die Kumulation gem § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 6 UVP-G stellt hierbei ein Auffanginstrument dar, das eine UVP-Pflicht auslösen kann, wenn ein Vorhaben Schwellenwerte (nur) gemeinsam mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden und – dem Gesetzeswortlaut nach – gleichartigen Vorhaben erfüllt. Rezente Rsp des VwGH interpretiert das Erfordernis der Gleichartigkeit als Voraussetzung der Kumulation nun neu. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der zugrunde liegenden Argumentation, daraus resultierenden Problemen und möglichen Lösungen auseinander.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 189 - 199, Aufsatz
Nikolaus Handig -
S. 200 - 208, Aufsatz
Stefan SottnerDie CSR-Richtlinie und die Lieferketten-Richtlinie stellen EU-Unternehmen vor neue Nachhaltigkeitsherausforderungen. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, inwiefern europäische Klimaschutzvorgaben auf österreichische Aktiengesellschaften einwirken. Der Beitrag beleuchtet drei Wirkungsebenen: Die Pflichtenebene der Gesellschaft, die Pflichtenebene des Vorstands sowie die Anreizebene. Abschließend wird dargelegt, dass mit der Hauptversammlung künftig eine weitere Wirkungsebene dazukommen könnte.
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S. 209 - 217, Aufsatz
Moriz KopetzkiDiesmal: Die Kommission will die Aufrüstung Europas ankurbeln und Entbürokratisierungsmaßnahmen für die Wirtschaft vorantreiben. Der EuGH formuliert strenge Vorgaben für verpflichtende Integrationsprogramme für Schutzberechtigte, wie sie die neue Bundesregierung plant. Der nationale Gesetzgeber klärt, inwiefern Bundesminister innerstaatliche Einvernehmensregeln auch auf EU-Ebene zu beachten haben. Aus der Rechtsprechung: Die Schlussanträge zur Beihilfe für das ungarische AKW Paks geben Österreichs Klage Recht und der EuGH präzisiert die Informationspflichten von Banken bei Verbraucherkreditverträgen.
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S. 218 - 221, Rechtsprechung
Art 7 Abs 1 und Abs 4 lit c der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Aufforderung zum Kauf, die mittels einer kommerziellen Kommunikation im Internet erfolgt, die Information über die Art der Preisberechnung nicht notwendigerweise den genauen Prozentsatz eines variablen Bestandteils wie der Ausgleichsmenge enthalten muss, den der Stromversorger für den betreffenden Verbraucher anwendet, so dass dieser, wenn er seinen Stromverbrauch kennt, den Preis selbständig berechnen kann, sofern in dieser Kommunikation die grundsätzliche Anwendbarkeit eines solchen Prozentsatzes zusammen mit einer möglichen Größenordnung und den Faktoren, die sich auf diesen Prozentsatz auswirken, angegeben werden und der Durchschnittsverbraucher dadurch in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
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S. 221 - 226, Rechtsprechung
Art 101 AEUV iVm Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 4 der RL 2014/104/EU sowie Art 47 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insb in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
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S. 226 - 226, Rechtsprechung
Art 4 Abs 5 und Art 13 Abs 1 der RL (EU) 2019/1 des EP und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der MS im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und Art 102 AEUV sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes wie folgt auszulegen:
Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bei einem Verfahren zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise, das von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführt wird, Letztere zum einen verpflichtet, in einer Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den wesentlichen, möglicherweise nur bei der ersten Meldung vorliegenden Umständen der Zuwiderhandlung hat, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das betroffene Unternehmen die kontradiktorische Phase der Ermittlungen einzuleiten, und zum anderen die Nichteinhaltung dieser Frist dadurch ahndet, dass die Entscheidung der Behörde, mit der das Verfahren über die Zuwiderhandlung abgeschlossen wird, in vollem Umfang für nichtig erklärt wird und die Behörde die Befugnis verliert, wegen derselben Verhaltensweise ein neues Verfahren über eine Zuwiderhandlung einzuleiten.
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S. 226 - 227, Rechtsprechung
Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich hat und auch nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, hat Anspruch auf den Mindestlohn jenes Kollektivvertrags, dem der ausländische Arbeitgeber in Österreich unterliegen würde. Es kommt deshalb darauf an, welche Gewerbeberechtigung der ausländische Arbeitgeber hätte, wenn er sein Gewerbe in Österreich ausüben würde.
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S. 227 - 229, Rechtsprechung
Ein Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat auf Verlangen die E-mail-Adressen der Arbeitnehmer bekannt zu geben, wenn sie im Betrieb zur laufenden Kommunikation mit den Arbeitnehmern benützt werden und zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind. Dieses Informationsrecht besteht unabhängig von der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers und ist datenschutzrechtlich zulässig.
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S. 229 - 230, Rechtsprechung
Dem UrlG liegt ein kalendarischer Urlaubsbegriff zu Grunde. Bei tageweisem Urlaubsverbrauch ist der Arbeitgeber deshalb nicht berechtigt, die Zahl der vom Urlaubskontingent abzuziehenden Urlaubstage nach der Anzahl von Arbeitsstunden zu berechnen, die am Tag des Urlaubsverbrauches nach der Schichteinteilung des Arbeitnehmers zu leisten gewesen wären.
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S. 230 - 231, Rechtsprechung
Ein Arbeitnehmer hat im Interesse des Arbeitgebers an Klarheit über Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses die Unwirksamkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in angemessener Zeit geltend zu machen. Die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluss unzulässiger Kettendienstverträge ist keine Verletzung dieser Obliegenheit.
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S. 231 - 234, Rechtsprechung
Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist.
Aufgrund einer unwirksamen Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich ebenso an den Sorgfaltspflichten für wirksam bestellte Geschäftsleiters messen lassen.
Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ, das auch aus dem Stifter oder den Stiftern bestehen kann, nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich. Liegt eine in der Abberufung herangezogene auch auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmende grobe Pflichtverletzung iS des § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, ist nicht relevant, ob (auch) allfällige unsachliche Gründe für die Abberufung bestanden.
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S. 234 - 235, Rechtsprechung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern. Die Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter geleistete Dienste steht dem nicht entgegen.
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S. 235 - 235, Rechtsprechung
Unter die Ausnahme des § 84 Abs 3 Z 6 2. Halbsatz AktG fallen nicht nur die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, sondern auch die Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kommunalsteuer sowie von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.
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S. 235 - 237, Rechtsprechung
Das Verfahren über die Bestellung des Notgeschäftsführers ist ein Schuldnerverfahren gemäß § 6 Abs 3 iVm § 8a IO, weshalb die Gesellschaft zur Erhebung des Revisionsrekurses im eigenen Namen legitimiert ist.
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S. 237 - 240, Rechtsprechung
Ergibt sich aus dem Gesamteindruck der Ankündigung, dass zwar für (Teil-)Leistungen kein Entgelt verlangt wird, deren Inanspruchnahme aufgrund der Begleitumstände aber gerade nicht „gratis, umsonst oder kostenfrei“ für den Umworbenen ist, liegt kein Verstoß vor.
Wird aber blickfangmäßig mit „0 Euro“ geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt, und der Anlockeffekt ausgelöst, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen die Z 20 des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.
Ein Gebot, in jedweder „ursprünglichen Preisangabe“ für „unbefristete Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen“, ungeachtet einer Aufforderung zum Kauf und des konkreten Kommunikationsmediums, bereits „in derselben Kommunikation“ die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten aufzuschlüsseln, ginge in dieser Pauschalität über das Irreführungsverbot des § 2 Abs 4 iVm Abs 6 Z 3 UWG hinaus. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nicht.
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S. 240 - 244, Rechtsprechung
§ 11 PatV-EG ist nicht dahin zu verstehen, dass der nationale Gesetzgeber dem Einspruchsverfahren nach Art 99 ff EPÜ generell Vorrang in dem Sinne einräumen wollte, dass eine Sachentscheidung in diesem Verfahren Rechtskraftwirkung dahin entfalten sollte, dass die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen auch in einem späteren nationalen Verfahren wegen entschiedener Sache ausschließen würde.
Aus Art 54 EPÜ folgt (arg: „alles“, „der Inhalt“), dass der gesamte Inhalt einer älteren europäischen Patentanmeldung zu beachten ist. Das EPÜ gibt keinen Anlass, gewisse Merkmale, die im Stand der Technik explizit beschrieben sind, unberücksichtigt zu lassen, selbst wenn sie als „unwichtiges Beispiel“ beschrieben wären. Der gesamte Inhalt des Vorpatents inklusive der dort spezifisch und konkret genannten beispielhaften Angaben zählt dementsprechend zum dort offenbarten Stand der Technik.
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S. 244 - 246, Rechtsprechung
Nach § 42 Abs 1 EisbG ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises einer Haupt- oder Nebenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn verboten (Bauverbotsbereich). § 42 Abs 3 EisbG sieht jedoch vor, dass die Behörde Ausnahmen von diesem Bauverbot bewilligen kann, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist.
Im öffentlichen Verkehrsinteresse iSd § 42 Abs 3 EisbG liegt jedenfalls auch der Bau, der Betrieb, die Erhaltung und Erneuerung sowie der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, wobei dies auch die dafür erforderliche Planung – mit dem für eine solche Infrastruktur typischen langjährigen Planungshorizont – umfasst.
Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die in einem gesetzlich vorgesehenen Planungsdokument wie dem Rahmenplan oder dem Zielnetz enthalten sind, bringen jedenfalls ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd § 42 Abs 3 EisbG zum Ausdruck, sodass eine Ausnahme vom Verbotsbereich nur dann erteilt werden darf, wenn dies mit einer solchen Planung vereinbar ist.
Das bedeutet aber keineswegs, dass ausschließlich jene Planungen in Bezug auf einen bestimmten Streckenabschnitt, die im jeweils anwendbaren Rahmenplan bzw Zielnetz enthalten sind, ein öffentliches Verkehrsinteresse iSd § 42 Abs 3 EisbG begründen. Eine solche Auslegung scheidet schon deswegen aus, weil die Regelungen über den Bauverbotsbereich und seine Ausnahmen auf die Stammfassung des Eisenbahngesetzes 1957 (damals § 38) zurückgehen, und solche Planungsdokumente damals gesetzlich noch nicht vorgesehen waren. Eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrsinteresses iSd § 42 Abs 3 EisbG auf im Rahmenplan bzw Zielnetz enthaltene Planungen kommt aber insb deswegen nicht in Betracht, weil sie die mittel- bis langfristige Perspektive, die einer Schieneninfrastrukturplanung inhärent ist, außer Acht ließe.
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S. 246 - 248, Rechtsprechung
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iS des § 1 Abs 3 AWG 2002 aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. Nach der Rsp des VwGH hat der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht an.
Der objektive Abfallbegriff wird aber auch bei Kraftfahrzeugen – insb auch bei solchen, die nicht trockengelegt sind – dann nicht erfüllt, wenn diese gem § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt nicht mehr vor, wenn das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte. Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten. Der zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur maßgebliche Zeitwert ist nach diesem Verständnis grds der Wert, den das Fahrzeug vor seiner Beschädigung aufgewiesen hat.