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Heft 4, April 2025, Band 73

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 231 - 248, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 249 - 251, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Raimund Bollenberger Preis 2025

    S. 251 - 251, Raimund Bollenberger Preis 2025

  • Europe First oder: Kriegskasse statt Friedensdividende?

    S. 252 - 252, Börseblick

    Uta Pock
  • Green Finance

    S. 253 - 262, Abhandlung

    Dörte Poelzig

    Seit dem Aktionsplan der Europäischen Kommission für nachhaltiges Finanzwesen 2018 wurde eine Flut an Regelungen - von der Offenlegungsverordnung über die Taxonomieverordnung bis hin zur aktuellen Corporate Sustainability Reporting Directive - erlassen, um privates Kapital in nachhaltige Finanzierungen umzulenken (Green Finance). Der Beitrag stellt zunächst die vor allem für Banken maßgeblichen europäischen Green-Finance-Regeln für die Kredit- und Kapitalmarktfinanzierung dar, um anschließend die Haftung und Sanktionen bei Verstößen zu beleuchten.

  • Die Einreden des Beitrittsschuldners

    S. 263 - 271, Abhandlung

    Sabine Ranftl

    Weitgehend wird vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt gem § 1347 ABGB bloße Bestandsakzessorietät vorliegt; dies im Unterschied zur Bürgschaft, die von Bestands- und Fortbestandsakzessorietät geprägt ist. Der Beitrittsschuldner kann danach einer Zahlungsaufforderung bloß jene Einreden des Urschuldners entgegenhalten, die bis zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts entstanden sind. Anders formuliert: jene Einreden, die auf der Fortbestandsakzessorietät beruhen, stehen zwar einem Bürgen zu, nicht aber einem Beitrittsschuldner. Im Detail ist jedoch unklar, mit welchen konkreten Einreden aus dem Valutaverhältnis sich der Beitrittsschuldner verteidigen kann.

  • Problemfelder der Bankenregulierung in Banken der DACH-Region und deren Resilienz in Krisensituationen

    S. 272 - 287, Berichte und Analysen

    Richard Salomon

    Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage „Welche Maßnahmen unterstützen die Kreditinstitute beim Aufbau und der Bewahrung ihrer eigenen Krisenresilienz?“. Hierbei wird ein Modell entworfen, das eine Vielzahl von Maßnahmen, die zum Aufbau von Krisenresilienz einer Bank geeignet erscheinen bzw. relevant sind, einordnet, und in die Struktur des Resilienzmodells überführt. Aus diesem Schema des Modells wurden fünf Hypothesen abgeleitet, die zum einen die Schlüssigkeit des Modells und zum anderen die Voraussetzungen für den erfolgreichen Aufbau der Krisenresilienz einer Bank zeigen sollen. Dabei konnte über ein Bündel statistischer Testverfahren untermauert werden, dass die Modellstruktur eine stimmige und zielführende Logik aufweist und darüber hinaus für die praktische Anwendung in Analysen der Krisenresilienz von Kreditinstituten durchaus erfolgsversprechend ist. Dabei ist es wichtig, dass Banken sowohl ihre eigenen institutsinternen Maßnahmen als auch die verbindlichen regulatorischen Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Krisenresilienz sehr ernst nehmen und ständig verbessern. Somit kann der bankeigene wirtschaftliche Fortbestand gewährleistet werden - und gleichzeitig ein wertvoller Beitrag zur Verhinderung bzw. Eindämmung künftiger Finanzkrisen geleistet werden. Geeignete Handlungsempfehlungen runden das Thema ab und geben neue Impulse für die tägliche Bankenpraxis.

  • W as ist eigentlich ... Strategic Foresight?

    S. 288 - 289, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • 40. Workshop der AWG – Call for Papers

    S. 290 - 290, 40. Workshop der AWG – Call for Papers

  • Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters.

    S. 291 - 293, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 152, 152a IO. Die Bestimmung des § 152a Abs 1 Z 1 IO schützt nicht nur den Insolvenzverwalter, sondern auch die Gläubiger. Ein Schuldner, der momentan nicht einmal die Mittel besitzt, um den Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände und die Gerichtsgebühren zu begleichen, sollte daher nicht in den Genuss eines Sanierungsplans kommen.

  • Keine Kapitalgarantie bei fondsgebundener Lebensversicherung.

    S. 293 - 294, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 879 ABGB; §§ 6, 9 KSchG; § 159 VersVG. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko. Eine Klausel, wonach die Versicherungsgesellschaft keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds übernimmt, gibt daher lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Eine (zusätzliche) Garantie wäre dagegen ein „Mehr“, weshalb ihr Fehlen aber auch keine Verbraucherrechte nach § 9 KSchG beschneiden kann.

  • Zur Haftung des Prospektkontrollors.

    S. 294 - 297, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 11 KMG. Die für eine Haftung notwendige Kausalität wird von der Rsp bejaht, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschließt, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben des Prospekts, welcher unrichtig oder unvollständig kontrolliert wurde, tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht wurden; maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.

    Fehlen Feststellungen dazu, welchen Einfluss ein Prospekt auf die Beurteilung der Veranlagung sowie auf die Beratung und deren Inhalte hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Geschädigte (Anleger) im Vertrauen auf den Prospekt zum Kauf entschloss.

  • Keine Pflicht des Verlassenschaftskurators zur Stellung eines Insolvenzantrags bei überschuldeter Verlassenschaft.

    S. 297 - 302, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 54, 173 AußStrG; § 69 IO. Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu verpflichtet, bei einer Überschuldung der Verlassenschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Dass die Vertreter der Verlassenschaft in § 69 Abs 3 IO, der die insolvenzantragspflichtigen Personen aufzählt, nicht erwähnt werden, ist keine versehentliche Auslassung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die IO führt die Verlassenschaft in einigen Regelungen gesondert neben der juristischen Person auf. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verlassenschaft auch in anderen Regelungen der IO, die nur die juristische Person nennen (wie zB § 69 Abs 3 IO), nicht eingeschlossen ist.

  • Abschlussprüferin: Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

    S. 302 - 303, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    Art 8 EuGVVO. Aktionäre können Schadenersatzklagen gegen ein Aufsichtsratsmitglied und den Abschlussprüfer der AG wegen Verletzung ihrer Prüf- und Sorgfaltspflichten vor dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erheben.

    Dass der Kläger den Beklagten aus taktischen Gründen in die Klage einbezogen hat, um die internationale Zuständigkeit in seinem Wohnsitzstaat zu erreichen, stellt ohne weitere Umstände keinen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft dar.

  • Zur verbotenen Einlagenrückgewähr.

    S. 303 - 305, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 82 GmbHG. Eine verbotene Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) liegt vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der GmbH aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zu Lasten der GmbH geht. Maßgebend ist insbesondere, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Sollte die Kaufpreisschuld (hier für werthaltige Anteile an einer Tochtergesellschaft) von vornherein durch Aufrechnung mit einer nicht werthaltigen (Darlehens-) Forderung getilgt werden, so hält dies einem Fremdvergleich nicht stand.

  • Zu den Pflichten des Zahlers beim Lastschriftverfahren.

    S. 305 - 306, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 36 VersVG. Der Schuldner ist bei einer Lastschriftvereinbarung verpflichtet, seinen Kontostand jederzeit so hoch zu halten, dass eine Einlösung der jeweils gegen ihn bestehenden Forderungen, die vom Lastschriftverfahren erfasst werden, möglich ist (1 Ob 204/17g). Ein mangels Deckung des Kontos erfolgloser Abbuchungsversuch kommt zivilrechtlich einer Nichtzahlung gleich.

  • Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how – Handbuch für die Praxis unter Berücksichtigung von Kreditinstituten

    S. 306 - 306, Buchbesprechung

    Jörg Zehetner

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