§ 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Verfahrensparteien Einsicht in die Akten des Kartellgerichts nehmen können, verstößt gegen Unionsrecht. Zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten.
- ISSN Online: 2309-7507
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 123 - 129, Abhandlung
Problems of Pricing in the Markets of Oil and Oil Products and Ways of their Solving
S. 130 - 134, Abhandlung
Die Beweiswürdigung im Rahmen des Nachweises einer abgestimmten Verhaltensweise – neue Rechtsprechung des EuG zu einem bekannten Problem
S. 135 - 139, Entscheidung
EuGH kippt österreichische Regelung über die Akteneinsicht im Kartellverfahren
S. 140 - 143, Entscheidung
Aktenzugang im österreichischen Kartellverfahren nach der Entscheidung Donau Chemie
S. 143 - 147, Entscheidung
Die Möglichkeit zur Akteneinsicht in kartellgerichtliche Verfahrensakten im Spannungsverhältnis zwischen Public und Private Enforcement
S. 147 - 150, Entscheidung
Was der EuGH in der Rs Donau Chemie verabsäumt hat ...
S. 151 - 153, Entscheidung
Anmerkung zur Donau Chemie Entscheidung des EuGH (Rs C-536/11)
S. 154 - 155, Entscheidung
Wer sich auf einen Rechtsanwalt verlässt, ist selber schuld?
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift