Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 12. 3. 2014, B 803/2013, die Verfassungskonformität von § 25 Abs 4a UG bestätigt, der Wahlwerber zur Senatswahl verpflichtet, einen Anteil von mindestens 40 % Frauen auf der Liste vorzusehen. Die Entscheidung begegnet vor allem determinierungsrechtlichen Bedenken. Für die Praxis ist wichtig, dass der VfGH klargestellt hat, dass sachliche Gründe ein Unterschreiten der 40 %-Schwelle rechtfertigen können.
Heft 4, August 2014, Band 13
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 90 - 99, Aufsatz
Neue Finanzierungsstrukturen an Universitäten im Lichte der Autonomie
Wenn auch nach der gegebenen Verfassungsrechtslage keine (unmittelbar) bestimmte institutionelle Struktur der Wissenschaftsverwaltung innerhalb der Universitäten in ihrer Gesamtheit garantiert ist, können, neben einem allgemeinen Bekenntnis zur Sicherung der Selbstentscheidungskompetenz in zentralen Wissenschaftsbelangen, aber Anknüpfungen für konkrete strukturelle Grenzen betreffend den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der Ausformung bzw Einschränkung von Selbstverwaltungsstrukturen ausgelotet werden. Solche Grenzen lassen sich insbesondere an den operativen Entscheidungsstrukturen der Leitungsorgane sowie an der Gestaltung der leistungsbezogenen Finanzierung der Universitäten festmachen. Betreffend die Finanzmittelausstattung der Universitäten ist damit wesentlich die indikatorgesteuerte und die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Finanzierung angesprochen. Neuere Entwicklungen in der normativen Strukturierung und Verteilung der Budgetmittel für die Universitäten stehen dabei in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den von der jüngeren Lehre und Rechtsprechung entwickelten strukturellen Rahmen und Grenzen mit Hinblick auf die Gewährung von Universitätsautonomie.
S. 100 - 107, Rechtsprechung
Frauenquote; Gleichbehandlung; Wahlvorschlag Senat; Öffnungsklausel; Ämterzugänglichkeit
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat der Universität L. mangels Aufnahme weiblicher Kandidaten in den Wahlvorschlag; keine Bedenken gegen die Quotenregelung bei der Erstellung des Wahlvorschlags im UniversitätsG 2002 angesichts der Unterrepresentanz von Frauen in der Gruppe der höchstqualifizierten Universitätsangehörigen sowie im Hinblick auf die sogenannte „Öffnungsklausel“
S. 107 - 109, Rechtsprechung
Betriebsratszuständigkeit; überlassene Arbeitnehmer; Universitätsklinik; Medizinische Universität
Aufgrund der Doppelgestalt von Universitätskliniken (einerseits als Krankenanstalt zur Patientenversorgung sowie andererseits als Universität für Forschung und Lehre) haben die in ärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität auch die krankenanstaltlichen Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen, wobei kein Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger begründet wird, sondern es sich um eine mit Arbeitskräfteüberlassung vergleichbare Situation handelt. Bei der begehrten Feststellung des Betriebsrats der Universität, dass die Universitätsangehörigen an Sozialleistungen der Krankenanstalt zu beteiligen sind, wird dessen Aktivlegitimation verneint, da der Wirkungsbereich des Betriebsrats auf jenen Betrieb beschränkt ist, für den er gewählt wurde. Weiters mangelte es an der Passivlegitimation der Krankenanstalt, da nach § 54 Abs 1 ASGG nur der „jeweilige“ Arbeitgeber (nämlich hier: der Bund bzw die Universität) geklagt werden kann.
S. 110 - 110, Rechtsprechung
Fachhochschule; Befugnis zu bescheidförmiger Entscheidung; Prüfungsrechtsverhältnis
Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Studierenden einer Fachhochschule gegen ein E-Mail betreffend die Verweigerung der beantragten Wiederholung eines Studienjahres mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine hoheitliche Befugnis zu bescheidförmiger Entscheidung der – als juristischen Person des privaten Rechts eingerichteten – Fachhochschule
S. 111 - 111, Rechtsprechung
Wirtschaftsrecht; Rechtswissenschaften; Zulassung zur Gerichtspraxis
Bei der Prüfung der Voraussetzungen betreffend die Zulassung zur Gerichtspraxis ist es maßgeblich, ob das absolvierte Studium unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Ausbildungsinhalte als Studium iSd § 1 Abs 2 lit c RAO in Betracht kommt, wobei hierfür nicht nur die Studienpläne für das rechtswissenschaftliche Diplomstudium heranzuziehen sind, sondern vielmehr festzustellen ist, ob das fragliche Studium nach seinem Studienplan jene Inhalte vermittelt, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Österreich unerlässlich sind. Unter hilfsweiser Heranziehung des § 3 RAO und der Gesetzesmaterialien handelt es sich dabei im Wesentlichen um vier „Blöcke“ des österreichischen Rechts, nämlich einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen, einen öffentlich-rechtlichen und einen wirtschaftsrechtlichen Block.
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