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RPA

Heft 4, August 2018, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 197 - 198, Kurznachrichten

Hubert Reisner

Kurznachrichten

S. 199 - 204, Aufsatz

Dominik Zimm

Die Auftragswertberechnung bei Dienstleistungsaufträgen - Großer Umbruch oder bleibt „alles beim Alten“?

Die korrekte Auftragswertberechnung ist von maßgeblicher Bedeutung für die vergaberechtskonforme Beschaffung und bereitet in der Beschaffungspraxis wiederholt Schwierigkeiten. Dies insbesondere dann, wenn vermeintlich „ungleichartige“, aber in einem funktionalen Zusammenhang zueinander stehende Dienstleistungen vergeben werden sollen. Hinzu kommt, dass mit dem Vergaberechtsreformgesetz 2018 die Regeln der Auftragswertberechnung bei Dienstleistungsaufträgen novelliert werden. Im folgenden Beitrag werden die für die vergaberechtskonforme Auftragswertberechnung bei Dienstleistungsaufträgen wesentlichen Grundsätze näher erörtert und beleuchtet, ob das Vergaberechtsreformgesetz 2018 in diesem Zusammenhang wesentliche Neuerungen mit sich bringt.

S. 205 - 208, Judikatur

Berthold Hofbauer / Stephan Heid

Über die sachliche Rechtfertigung von Gebietsbeschränkungen bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen

Gemäß den §§ 84a Abs 1 iVm 338 iVm 31 Abs 2 Z 5 ASVG haben die Sozialversicherungsträger beim Abschluss von privatrechtlichen Verträgen abgestimmte Planungsergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Regionale Strukturpläne Gesundheit, Rehabilitationsplan) zwingend zu beachten. Eine den Anforderungen dieser sozialrechtlichen Planungsinstrumente entsprechende gebietsweise Gliederung des Ausschreibungsgegenstandes kann somit zulässig sein.

Die Sozialversicherungsträger sind mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im Vergabeverfahren nicht an behördliche Bedarfsprüfungsbescheide gebunden. Ein derartiger positiver Bedarfsprüfungsbescheid verleiht dem Bescheidadressaten somit auch kein vergaberechtlich zu beachtendes Ausschließlichkeitsrecht.

Das Abstellen bei den Eignungs- und Auswahlkriterien alleine auf einen einzigen nachgewiesenen Referenzvertrag mit einem Vertragspartner (und nicht auf eine Vielzahl an nachgewiesenen Referenzverträgen mit mehreren Vertragspartnern) über eine jährliche Mindestanzahl an behandelten Patienten ist nicht diskriminierend. Es sind auch Wertungssysteme vergabekonform, bei denen nur ein einziger Anbieter die Anforderungen erfüllt.

S. 209 - 212, Judikatur

Johannes S. Schnitzer

Nichtigerklärung eines Vertrages infolge fehlender Nachvollziehbarkeit der Auftragswertschätzung

Auch bei Direktvergaben ist der Auftragswert sachkundig zu ermitteln und entsprechend zu dokumentieren.

Die Dokumentation über die sachkundige Auftragswertermittlung bei einer Direktvergabe ist auch mangels eines expliziten Hinweises in § 13 BVergG infolge einer teleologischen Interpretation schriftlich vorzunehmen.

Das Vergabekontrollgericht ist nicht dazu befugt, eine sachkundige Ermittlung der Auftragswertschätzung anstelle des Auftraggebers nachzuholen.

Die Rechtswidrigkeit eines geschlossenen Vertrages ergibt sich bereits aufgrund einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes.

Sofern sich ein Feststellungsantrag auf einen Vertrag bezieht, der bereits Gegenstand eines Feststellungsverfahrens war und die Antragstellerin diese Feststellungsanträge zurückgezogen hat, so ist ein neuerlicher Feststellungsantrag gegen diesen Vertrag zurückzuweisen. Denn selbst bei Rechtswidrigkeit droht der Antragstellerin aufgrund der Antragszurückziehung kein Schaden.

S. 213 - 216, Judikatur

Michael Kröswang

Zur vergaberechtlichen Befugnis in Bezug auf Konzessionen nach dem GelverkG

Es ist nicht denkbar, dass, wie beim Nachweis der erforderlichen Fahrzeugkapazitäten im Zuge der technischen Leistungsfähigkeit, die Befugnis erst mit Leistungsbeginn vorzuliegen hat, da die Überprüfung, ob die im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz normierten Voraussetzungen für eine Vermehrung der Fahrzeuge im Rahmen einer Konzession für das Mietwagengewerbe vorliegen, gerade Gegenstand des behördlichen Verfahrens sind, und die Befugnis erst mit der behördlichen Genehmigung gegeben ist.

Da die Antragstellerin nach den getroffenen Feststellungen in keinem der Lose für den Zuschlag vorzusehen war und aufgrund der Akzessorietät zum Feststellungsantrag nur im Fall der Stattgebung des Antrages der Antragstellerin über diesen Antrag abzusprechen ist, konnte eine spruchgemäße Behandlung des Gegenantrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich unterbleiben.

S. 217 - 221, Judikatur

Beatrix Lehner

LVwG Steiermark: Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages bei nicht formgerechter Ausscheidensentscheidung

Wird ein Nachprüfungsantrag gegen eine Entscheidung eingebracht, die tatsächlich überhaupt nicht ergangen ist, ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Bei einer nicht vollständigen Angebotsprüfung ist eine Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen, sofern die Nachprüfungsinstanz nicht feststellt, dass die unvollständige Angebotsprüfung keinen wesentlichen Einfluss für den Verfahrensausgang war.

S. 222 - 227, Judikatur

Hubert Reisner

Die Bedeutung der Begründung einer Entscheidung

Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.

Eine unzureichende Begründung oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf ein Zuschlagskriterium rechtfertigen nicht die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung, wenn diese andere Gesichtspunkte enthält, die für sich genommen genügen, um sie rechtlich zu begründen.

Die von Art 296 Abs 2 AEUV verlangte Begründung ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der geltend gemachten Gründe, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Es ist in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten der Union und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen.

S. 228 - 230, Judikatur

Hubert Reisner

Unterlassung der Preisanpassung unionsrechtskonform?

Die RL 2004/17/EG ist tatsächlich nicht nur auf Aufträge anwendbar, die im Bereich einer der in ihren Art 3 bis 7 ausdrücklich genannten Tätigkeiten vergeben werden, sondern auch auf Aufträge, die, obwohl sie anderer Art sind und damit als solche eigentlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen könnten, der Ausübung der in der Richtlinie 2004/17/EG bezeichneten Tätigkeiten dienen. Soweit daher ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufweist, die der Auftraggeber in den in den Art 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübt, ist er den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen.

Die RL 2004/17/EG und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

S. 231 - 233, Judikatur

Hubert Reisner

Doch kein öffentlicher Auftrag

Art 1 Abs 2 Buchst a RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, durch das eine öffentliche Einrichtung alle Wirtschaftsteilnehmer akzeptiert, die die in der Ausschreibung aufgeführten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die ebenfalls dort genannte Prüfung bestanden haben, keinen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Richtlinie darstellt, selbst wenn während der begrenzten zeitlichen Laufzeit dieses Systems kein neuer Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden kann.

S. 234 - 238, Judikatur

Hubert Reisner

Ausschreibung auch bei Wahrung von Sicherheitsinteressen geboten

Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG und Art 14 RL 2004/18/EG lassen den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich erachten, zwar einen Ermessensspielraum. Sie können jedoch nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des AEUV abzuweichen. Ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Ausnahmen beruft, muss nämlich nachweisen, dass ihre Inanspruchnahme zur Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist.

S. 238 - 243, Judikatur

Sonja Vrbovszky

Auch bei grenzüberschreitendem Interesse bei nicht-prioritären Dienstleistungen keine Mindestzahl zugelassener Bewerber im Verhandlungsverfahren

Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrags, für den grundsätzlich nur die Art 14 und 16 RL 92/50/EWG gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat.

Die sich aus Art 27 Abs 3 RL 92/50/EWG ergebenden Verpflichtungen über die Mindestanzahl der Bieter und Bewerber im Verhandlungsverfahren gelten auch dann nicht für einen öffentlichen Auftrag über eine nicht prioritäre Dienstleistung, wenn an ihm ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

Die Einhaltung der Grundregeln und der allgemeinen Grundsätze der Union sowie der sich daraus ergebenden Pflichten, verlangt daher als solche nicht die Zulassung einer Mindestzahl von Bewerbern in einem Verhandlungsverfahren, wie sie in Art 27 Abs 3 RL 92/50/EWG vorgesehen ist.

Dass der Vertrag später um eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde, kann zu keiner Änderung des Zeitpunkts führen, zu dem das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses zu beurteilen ist, wenn ein solcher Zusatzvertrag nicht geeignet ist, den Vertrag in seiner allgemeinen Struktur wesentlich zu ändern.

S. 244 - 245, Judikatur

Produktspezifische Ausschreibung

S. 247 - 247, Judikatur

Reichwaschung eines Bieters

S. 250 - 250, Judikatur

Drohender Schaden

S. 253 - 253, Judikatur

Bemessungsgrundlage der Geldbuße

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