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BBL

Heft 4, August 2022, Band 25

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 139 - 146, Aufsatz

Bernd Wieser

Heranrückende Wohnbebauung und steiermärkisches Baugesetz

Seit über 30 Jahren beschäftigt die Rechtsfigur der „heranrückenden Wohnbebauung“ die Rechtsprechung, das Schrifttum und die Praxis. Hierbei geht es darum, ob der Inhaber einer bestehenden (gewerberechtlich) genehmigten Betriebsanlage im Bauverfahren gegen die Errichtung von Wohnhäusern in der Nachbarschaft mit der Begründung Einwendungen erheben darf, dass ihm wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf die geplanten Wohnhäuser die zukünftige Vorschreibung weiterer Auflagen drohe. Die Steiermark hat die Frage explizit in § 26 Abs 4 stmk BauG geregelt. Der VwGH hat hierzu jüngst entschieden, dass sich diese Regelung nicht auf eine heranrückende Schulbebauung bzw Kindergartenbebauung bezieht. Der vorliegende Aufsatz untersucht die Bestimmungsgründe und die weitere Entwicklung der Jud des VfGH zur heranrückenden Wohnbebauung und stellt die zitierte Entscheidung des VwGH unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten in Frage.

S. 147 - 151, Aufsatz

Pascal Dreier / Lisa Marie Doriath / Thomas Neger

Die aktuelle Bebauungsdichtediskussion im steiermärkischen Bau- und Raumordnungsrecht und die Gefahr der Nichtigkeitssanktion

In der Anwendungspraxis der steiermärkischen Bebauungsdichteverordnung herrscht derzeit Ungewissheit, wie Bruttogeschossflächen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Zwei Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2019 führen dabei aktuell zu Auslegungsdiskussionen in der Rechtsanwendung und zu sukzessiven Änderungen in der Spruchpraxis der Baubehörden. So könnte es durch die Miteinbeziehung von Balkon- oder Terrassenflächen in die Bruttogeschossfläche zu einer massiven Reduktion der faktisch ausführbaren Nutzfläche kommen. Weiters könnten (Garagen-)Geschosse, die sich auch nur mit einem sehr geringen Teil über dem natürlichen Gelände befinden, als Ganzes als (dichterelevante) Obergeschosse zu qualifizieren sein. Dieser Beitrag widmet sich der „neuen“ Rechtsauslegung im Zusammenhang mit der Bebauungsdichteermittlung und möglichen Rechtsfolgen.

S. 152 - 152, Rechtsprechung

Baubewilligungsverfahren; Parteistellung; Umweltorganisationen

Im bgld BauG 1997 wird – abgesehen von bautechnischen Normen – kein EU-Recht umgesetzt. Mangels Vorliegen umweltbezogener unionsrechtlicher Bestimmungen ist eine unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte des Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art 47 GRC dahingehend, dass anerkannten Umweltorganisationen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommen muss, nicht geboten. Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könnte, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang steht.

S. 152 - 153, Rechtsprechung

Akteneinsicht der Nachbarn

Räumt der Gesetzgeber Anrainern ein Antragsrecht auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein, dann muss zur Wahrung dieses Rechts diesen auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen.

Dieses Recht auf Akteneinsicht gilt auch für all jene Anrainer, die infolge unterlassener Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben.

S. 153 - 154, Rechtsprechung

Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“; familieneigenes Wohnbedürfnis

Das familieneigene Wohnbedürfnis kann nicht so weit gefasst werden, dass es auch alle erwachsenen (hier: und zum Teil im Ausland lebenden) Kinder bzw Enkel umfasst, die eigene Wohnsitze haben.

S. 154 - 157, Rechtsprechung

„Serviced Apartments“; Begriff „Wohngebäude“; Begriff „Beherbergungsbetrieb“; Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet

Ein Gebäude mit 57 „Serviced Apartments“ ist als Wohngebäude im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.

S. 157 - 158, Rechtsprechung

Bauausführung; Überschwenken des Nachbargrundstückes mit einem Kran; Duldungspflichten der Nachbarn; Verhältnismäßigkeit

Ein Nachbar hat aufgrund des sehr begrenzten Eigentumseingriffs einerseits und der ansonsten (hier: plausibel mit 15,3 %) deutlich erhöhten Baukosten andererseits das Überschwenken seines Grundstückes durch einen Baukran ohne Hublast zu dulden.

S. 157 - 157, Rechtsprechung

Bauweise; Begriff der „bereits bewilligten Bebauungsweise“

Bestehen auf einem Grundstück mehrere Hauptgebäude und können diese nicht einheitlich einer Bebauungsweise zugeordnet werden, bewirkt dies, dass eine „auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise“ im Sinn des § 54 Abs 1 dritter Unterabsatz nö BauO 2014 nicht besteht.

S. 158 - 159, Rechtsprechung

Grundbücherliche änderung von „bebauten“ Grundstücken; baubehördliche Bewilligungspflicht

Ein Grundstück ist nicht als „bebaut“ anzusehen, wenn sich das darauf errichtete Gebäude nur noch deshalb auf dem Grundstück befindet, weil der verpflichtete Grundeigentümer mit der Erfüllung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages säumig ist.

S. 158 - 158, Rechtsprechung

Karim Giese

Bauliche Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswässern; Sickerschächte; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Sickerschächte sind keine baulichen Anlagen, mit denen Niederschlagswässer vom Baugrundstück beseitigt bzw abgeleitet werden.

S. 159 - 160, Rechtsprechung

Karim Giese

Ableitung von Oberflächenwässer; Sickerschächte; Wassereintritt, unzumutbare Belästigung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die Situierung von Sickerschächten nicht zu unzumutbaren Belästigungen (zB Wassereintritt) auf ihrem Grundstück führt.

S. 160 - 161, Rechtsprechung

Bauplatz; Mindestabstände von Bauten innerhalb des Bauplatzes; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Die Mindestabstände für Bauten innerhalb eines (hier: aus zwei zivilrechtlichen Grundstücken verschiedener Eigentümer bestehenden) Bauplatzes gemäß § 25 Abs 4 sbg BGG sind auch dann einzuhalten, wenn dem einen benachbarten Eigentümer zuvor eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG erteilt worden ist.

Der benachbarte Eigentümer hat auch in diesem Fall ein subjektiv-öffentliches (Nachbar-)Recht auf Einhaltung der in § 25 Abs 4 sbg BGG normierten Mindestabstände.

S. 161 - 162, Rechtsprechung

Whirlpoolüberdachung; anzeigepflichtige Maßnahmen; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Feststellungsbescheid; Sechs-Wochen-Frist

Ein verspätet abgefertigter Bescheid, in dem gemäß § 33 Abs 1 vlbg BauG 2001 die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens festgestellt wird, ist nicht alleine aus diesem Grund rechtswidrig.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Schneeräumung; Ablagerung von Räumschnee; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Die Frage, wo im Winter auf dem Bauplatz der (Räum-)Schnee gelagert werden soll, weist keinen Bezug zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren auf.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Baubewilligung; nicht rechtskräftige Bauplatzerklärung

Auch eine im Rahmen eines selbständigen Verfahrens erteilte Bauplatzerklärung, die noch nicht rechtskräftig geworden ist, muss im Baubewilligungsverfahren bereits berücksichtigt werden.

S. 161 - 161, Rechtsprechung

Revision; Revisionspunkte

Die Revision hat als „Revisionspunkte“ die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.

Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen (hier: der Sanierungstatbestände des § 40 Abs 2 und 3 stmk BauG 1995) besteht jedoch nicht.

S. 162 - 163, Rechtsprechung

Rechtsfolgen Nichterrichtung Wohnungseigentumsobjekt; Neuparifizierung

Die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts ist dessen Untergang gleichzuhalten, was das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung beziehungsweise Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt.

S. 162 - 162, Rechtsprechung

Wiedererrichtung eines Gebäudes; Situierung; Verschiebung

Bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes sind geringfügige Verschiebungen bei der Situierung des neuen Gebäudes zulässig, wenn sich das neue Gebäude zumindest teilweise mit dem Grundriss des alten Gebäudes überdeckt und die Verschiebungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Orts- und Landschaftsbild) zu besseren Lösungen führen.

S. 162 - 162, Rechtsprechung

Vereinfachtes Bauverfahren; Modifikationen des Bauvorhabens

Wenn innerhalb der Frist des § 70a Abs 4 wr BauO Modifikationen möglich sind, um eine Untersagung des Bauvorhabens nach dieser Bestimmung zu verhindern, sind auch im Verfahrensstadium mit den beigezogenen Nachbarn gemäß § 70a Abs 9 wr BauO Modifikationen zur Verhinderung einer Versagung der Baubewilligung noch als zulässig anzusehen.

S. 163 - 163, Rechtsprechung

Grenzüberbau; Schikaneeinwand

Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers im Sinn des § 418 ABGB dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.

S. 163 - 164, Rechtsprechung

Vertretungsmacht des Bauleiters kraft äußeren Tatbestandes; wirksamer Vorbehalt Schlusszahlung

Um Vertretungsmacht im Sinn des § 1029 ABGB begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.

Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“, wird in der Regel noch kein begründeter Vorbehalt abgegeben.

S. 164 - 165, Rechtsprechung

Verjährung Schadenersatzanspruch; Ausmaß der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten; fachkundige Person; Wassereintritte Tiefgarage

Die Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. An fachkundige Personen ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

S. 165 - 167, Rechtsprechung

Voraussetzungen alternativer Kausalität; örtliche Bauaufsicht; Wassereintritte; fehlende Feststellung, ob Abdichtung ausgeführt wurde; merkantiler Minderwert

Alternative Kausalität setzt voraus, dass mehrere potentielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein – konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes – Fehlverhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.

Ob eine merkantile Wertminderung tatsächlich eingetreten ist, ist eine Tatfrage.

S. 167 - 167, Rechtsprechung

Kostentragung im Werklohnprozess

Weist ein Werk Mängel auf, ist der in der Klage erhobene Werklohnanspruch grundsätzlich nicht fällig und die Werklohnklage daher nicht berechtigt. Tritt aber während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die beklagte Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren anerkennen und den Klagsbetrag zahlen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können. Bestreitet der beklagte Werkunternehmer das Klagebegehren weiterhin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und wird er zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, trägt gemäß § 41 ZPO die Prozesskosten.

S. 167 - 168, Rechtsprechung

Gebäudeschaden durch sichtbare Baumwurzel; keine Ersatzpflicht bei nicht erkennbarer Gefährdung des Nachbarn

Ist eine Baumwurzel oberflächlich erkennbar, muss daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine in eine andere Richtung unterirdisch verlaufende Wurzel das Haus des Nachbarn gefährden könnte. Die Vereinbarung, den Baum aufgrund seiner gefährlichen Höhe zu fällen, hat nicht den Zweck Schäden zu vermeiden, die durch die Wurzeln des Baumes verursacht werden. Es fehlt insofern am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Säumigkeit des Beklagten mit der Baumfällung und dem Gebäudeschaden durch die Baumwurzeln.

S. 168 - 169, Rechtsprechung

Hoher Energiewert eines Kaufobjekts; kein Mangel aufgrund fehlender Vereinbarungen

Wurde der Heizwärmebedarf eines Kaufobjekts (Eigentumswohnung im Altbau) im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen nicht thematisiert und hat der Käufer auf die unrichtige Angabe des (alten) Energiewerts im Prospekt nicht vertraut, weil er sich nach einem aktuellen Energieausweis erkundigt hat, so liegt in dem doppelt so hohen Heizwärmebedarf des Kaufobjekts als im Prospekt ursprünglich angegeben, keine Mangelhaftigkeit.

S. 168 - 168, Rechtsprechung

Gegenstand des Amtshaftungsanspruchs

Im Rahmen der Amtshaftung kann dem Rechtsträger kein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgetragen werden, wie etwa die Errichtung von Lärmschutzwänden, Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung oder die Aufbringung von Flüsterasphalt. Der Amtshaftungsanspruch kann nur auf Geldersatz oder die Feststellung der Haftung für einen noch nicht bezifferten Schaden gerichtet sein.

S. 169 - 170, Rechtsprechung

Rücktrittsrecht des Werkbestellers; Ausnahmebestimmung für erhebliche Umbaumaßnahmen

Die Entfernung eines alten Dachstuhls samt Ziegeln und die Herstellung eines neuen Dachstuhls stellen keine erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG dar und der darüber geschlossene Werkvertrag ist daher nicht vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen.

Aufgrund der nicht erfolgten Information über die Bedingungen seines Rücktrittsrechts verlängert sich die Rücktrittsfrist des Werkbestellers auf 12 Monate. Der Werkbesteller kann daher innerhalb dieser Frist nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten und hat Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung.

Spaltet der Verbraucher eine erhebliche Umbaumaßnahme in mehrere, isoliert voneinander abgeschlossene Verträge mit verschiedenen Unternehmern, so ist jeder dieser Verträge gesondert zu beurteilen.

In aller Regel werden einzelne Gewerke keine „erhebliche Umbaumaßnahme“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG darstellen, weil der mit ihnen verbundene Auftrag nicht die Komplexität und den Umfang eines Eingriffs hat, der mit der Errichtung eines neuen Gebäudes vergleichbar ist.

S. 170 - 171, Rechtsprechung

Barbara Egglmeier-Schmolke

Kein Kontrahierungszwang für eine Gemeinde zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes

Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Eigentümer einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft die für die widmungskonforme Nutzung nötigen Geh- und Fahrtrechte an ihr gehörigen Liegenschaften einzuräumen.

Auch einer Gemeinde muss ein weiter Entscheidungsspielraum darüber zugebilligt werden, ob sie ihr Grundeigentum aufgeben oder mit einer Servitut belasten und dadurch ihr Eigentum beschränken will. Ein Kontrahierungszwang bestünde nur bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, wenn der Kläger durch Verweigerung der Servitutseinräumung gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern unsachlich benachteiligt würde.

Dem wegebedürftigen Grundeigentümer steht jedoch die Möglichkeit offen, einen Notweg nach dem NWG zu beantragen. Ein Kontrahierungszwang soll nicht dazu dienen, die gesetzliche Sonderregelung der Notwegseinräumung zu umgehen.

S. 170 - 170, Rechtsprechung

Enteignungsentschädigung für Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung einer 110 kV-Leitungsanlage

Wertminderungen einer Liegenschaft, die aufgrund der Freileitung wegen der von potenziellen Käufern erwarteten Preisreduktion auch dann eintreten würden, wenn die Freileitung nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden wäre (Parallelverschiebungstheorie), sind nicht zu ersetzen, weil sie keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit sind. Ob eine geltend gemachte Wertminderung nur aufgrund der konkreten Enteignung eingetreten ist oder auch bestünde, wenn die Leitung an der Grundgrenze errichtet worden wäre, ist anhand der vom Sachverständigen gewählten Berechnungsmethode zu ermitteln.

S. 171 - 172, Rechtsprechung

Vorherige Erkundung des Marktes; Marktkonsultationen; Markterkundung; Sondierungsgespräche; Transparenz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Ausschreibungsunterlagen

Das Erfordernis der Transparenz der Markterkundung und der Gleichbehandlung der Bieter durch den Auftraggeber verlangt nicht nur die Offenlegung der Ergebnisse der Markterkundung in Form einer Verwertung derselben in der Ausschreibung, sondern auch die Offenlegung der die Durchführung des Vergabeverfahrens beeinflussenden Informationsflüsse im Zuge der erlaubten Markterkundung vom Auftraggeber an die in die Marktsondierung involvierten Unternehmen und umgekehrt.

S. 172 - 173, Rechtsprechung

Leistungsfähigkeit; Zeitpunkt der Angebotsöffnung; Personalreferenz

Bei einem Dienstbeginn der für die Erfüllung der Personalreferenz benannten Person zu einem Zeitpunkt nach der Zuschlagsentscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungserbringung jedenfalls möglich ist.

S. 173 - 174, Rechtsprechung

Angebotsprüfung; plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; spekulative Preise; Preisprüfung; unabhängige Sachverständige

Bei einer nicht vollständigen Angebotsprüfung – hier: Unterlassung der (vertieften) Preisprüfung – ist die Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen.

Daraus ergibt sich nicht automatisch eine spekulative Zusammensetzung der Preise des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises kann nicht bereits bei Vorliegen einer Unstimmigkeit bejaht werden.

S. 175 - 176, Neues Baurecht

D. Jahnel / K. Giese

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