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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 4, August 2024, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 171 - 179, Aufsatz

Foglar-​Deinhardstein, Heinrich

Einlagenrückgewähr: (Un-)Echte Dritte, Verjährung, Ersitzung und Gerichtsstand

Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch auf Nicht-Anteilseigner ausstrahlen. Um die Anwendbarkeit auf solche Dritte abzugrenzen, wird – inzwischen allgemein anerkannt – zwischen echten und unechten Dritten differenziert. Diese Unterscheidung ist somit kapitalerhaltungsrechtlich jedenfalls für Anwendungsbereich und Haftungsvoraussetzungen relevant. Auf die Frage, ob das Begriffspaar auch bei der Verjährung, bei der Ersitzung und bei der internationalen Gerichtszuständigkeit bedeutsam sein kann, geben die rezenten OGH-Entscheidungen 6 Ob 170/23b und 17 Ob 21/23x erste Antworten.

S. 180 - 184, Aufsatz

Fellner, Markus/​Müller, Marie

Verjährungshemmung bei verbotener Einlagenrückgewähr – Zur „Penthouse-Entscheidung“ des OGH

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung 6 Ob 170/23b mit der Frage beschäftigt, ob und wann im Rahmen des Geltungsbereiches der Kapitalerhaltung die Hemmung der Verjährung im Sinne des § 1494 ABGB (analog) auch bei Gesellschaften, die durch Kollegialorgane vertreten sind, anwendbar ist. Der Beitrag analysiert diese Entscheidung.

S. 185 - 188, Aufsatz

Ettmayer, Wendelin/​Essenther, Pablo

Die Höchstbetragskapitalerhöhung als ein flexibles Finanzierungsinstrument – eine Replik

Pichlmayr/Pichlmayr beschäftigten sich in einem Aufsatz mit der Höchstbetragskapitalerhöhung, insbesondere für Jungunternehmer und Start-ups. Den Autoren zufolge ist die Höchstbetragskapitalerhöhung eine ausgezeichnete Gestaltungsvariante für den Fall, dass im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht eindeutig feststeht, ob der gesamte Erhöhungsbetrag gezeichnet werden wird. Die Autoren gehen dabei allerdings von einigen Prämissen aus, die zumindest fraglich erscheinen. Entsprechend kann das Ergebnis uE nicht geteilt werden.

S. 189 - 194, Judikatur

Vertragliche Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungssystems in Personengesellschaft – Objektive Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlussmängelstreitigkeiten

Ob einer Personengesellschaft durch gesellschaftsvertragliche Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagsmodells die Passivlegitimation bei der Geltendmachung von Beschlussmängeln zugewiesen werden kann, bleibt offen.

In einer allfälligen Schiedsvereinbarung müssten schon ex ante entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte aller Gesellschafter am Schiedsverfahren eingeräumt werden. Dazu zählt insbesondere die Einbindung aller Gesellschafter bereits in die Konstituierung des Schiedsgerichts.

S. 195 - 195, Judikatur

Aufrechnung mit einer Stammeinlagenforderung der GmbH

Die Gesellschaft darf mit einer Stammeinlagenforderung nur dann gegen eine Forderung eines Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.

S. 196 - 199, Judikatur

Anteilserwerb einer AG an ihrer Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft

Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden.

Dies hat zur Folge, dass die durch den Erwerb durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung 10% des Grundkapitals der Aktiengesellschaft nicht übersteigen darf.

Die Finanzierung eines eigenen Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungsmodells durch eine Aktiengesellschaft ist grundsätzlich zulässig, kann jedoch bei Fehlen einer betrieblichen Rechtfertigung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen.

Da eine Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung für außenstehende Dritte gerade nicht in Frage kommt, scheidet ein Fremdvergleich bei der Einlagenrückgewähr-Prüfung aus. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung ist vielmehr sofort auf die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung durch die Aktiengesellschaft abzustellen.

S. 200 - 201, Judikatur

Faktischer Geschäftsführer als naher Angehöriger iSd § 32 IO

Auch faktische Geschäftsführer sind nahe Angehörige der schuldnerischen GmbH iSd § 32 IO. Sie sind insoweit den rechtlichen Geschäftsführern gleichzubehandeln.

S. 202 - 203, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Genehmigtes Kapital durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages bei einer FlexKapG

Die Ermächtigung an die Geschäftsführung, das Stammkapital in höchstens fünf Jahren zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), kann bei einer FlexKapG auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (§ 21 Abs 2 FlexKapGG).

S. 204 - 208, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

AFRAC 40 (Entwurf): Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente

Die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente kann in der Praxis mitunter schwierige Fragen aufwerfen. Das Austrian Fiscal Reporting Advisory Committee (AFRAC) hat dazu jüngst den (überarbeiteten) Entwurf einer Stellungnahme zur UGB-Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Bilanzierungskriterien dieses Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme 40 vorgestellt werden.

S. 209 - 211, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

KöSt-Zuschlag und Versagung des Aufwands bei unterlassener Empfängerbenennung

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

Die fehlende Überprüfung der für die beauftragten Unternehmen tätigen Personen durch Nichtverlangen einer Ausweisleistung und einer Kopie derselben stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

Zwischen § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn § 162 BAO für den Gesetzgeber bei § 22 Abs 3 KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des § 22 Abs 3 KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch § 162 BAO zur Anwendung kommt (vgl VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle „der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet“ anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs 3 KStG 1988 ist damit größer als jener des § 162 BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass § 22 Abs 3 KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs 3 KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des § 162 BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen § 22 Abs 3 KStG 1988 und § 162 BAO ein Gleichklang besteht.

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