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NHZ

Heft 4, Dezember 2013, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 123, Fachbeiträge (FaBe)

Walter Berka

Kriterien der „Hochschulförmigkeit“

Die Diskussionen um die reformierte Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen haben einen nicht unwesentlichen institutionellen Aspekt: Wenn Lehrkräfte auf allen Ebenen künftig akademisch qualifiziert sein sollen, müssen auch die dafür zuständigen Bildungseinrichtungen „hochschulförmig“ organisiert sein. Kurzfassung eines Beitrags in „Berka/Brünner/Hauser [Hg], 20 Jahre Fachhochschul-Recht“ (2013)

S. 124 - 126, Fachbeiträge (FaBe)

Martin J. Gössl

Implementierung von Diversity. Von der Theorie zur Praxis.

Im folgenden Beitrag soll den Fragen nachgegangen werden, welche Vorteile und welche Schwierigkeiten die Implementierung eines reflektierten „Diversity Managements“ mit sich bringt und welche Notwendigkeiten von der theoretischen Erörterung von Vielfalt hin zu einer praktikablen Umsetzung unverzichtbar sind.

S. 127 - 131, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Schweighofer

(Privat-)Universitäten und (Fach-)Hochschulen als Tendenzbetriebe

Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit hochschulische Einrichtungen arbeitsverfassungsrechtliche Tendenzeigenschaften aufweisen. Der Beitrag geht von der Prämisse aus, dass Universitäten und Hochschulen Betriebe im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes sind.

S. 139 - 141, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 136: Inhaltliche Anforderungen an einen Bescheid der Akkreditierungsbehörde

Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung von Fachhochschul-Studiengängen ist ua die an der Übereinstimmung der Bildungsziele zu messende Gleichwertigkeit jener Ausbildungen und Prüfungen, die die Absolvent/inn/en der jeweiligen Bildungseinrichtung nach dem für das betreffende Fach geltenden Studienplan abgelegt haben, mit jenen Prüfungen, die der Studienplan und die Prüfungsordnung für das entsprechende „Regelstudium“ des betreffenden Faches an der Fachhochschule vorsehen.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der über den Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ergeht, können jene Begründungsanforderungen herangezogen werden, die der VwGH im Zusammenhang mit Entscheidungen von Universitätsorganen über die Anerkennung von Prüfungen im Einzelfall und die Beurteilung von Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Zulassung von Studien entwickelt hat.

Ein Akkreditierungsbescheid, dessen Begründung in der weder konkretisierten noch auf die Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingehenden Behauptung besteht, es sei mit den grundlegenden Zielen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen, einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau zu dienen, eine praxisbezogene Ausbildung zu gewährleisten und bestimmte Fähigkeiten zu vermitteln, nicht vereinbar, das Studium durch Anrechnung von Vorkenntnissen weit über die Hälfte zu verkürzen, wird den inhaltlichen Anforderungen an einen Bescheid in keiner Weise gerecht.

S. 141 - 143, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Huber

Hre 137: Begründungspflicht bei Abweisung von Habilitationsansuchen

Die (teilweise) Verwendung der englischen Sprache in Bescheiden über Habilitationsanträge ist zulässig.

Sachkundige Mitglieder einer Habilitationskommission dürfen eigenes Fachwissen in die Beurteilung einfließen lassen.

Habilitationskommissionen müssen im Einzelnen klar darlegen, wie sie Beweismittel (Gutachten) würdigen und weshalb sie einem Gutachten den Vorzug vor anderen Gutachten geben.

S. 143 - 147, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 138: Fortbildungskosten eines Vizerektors einer Pädagogischen Hochschule abzugsfähig

Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I 180/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich.

Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl auch VwGH 29.3.2012, 2009/15/0197).

Im gegebenen Zusammenhang ist allerdings die Sachverhaltsfeststellung von entscheidender Bedeutung, wonach es zu den beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten gehört hat, sich um neue pädagogische Entwicklungen zu kümmern, um sie gegebenenfalls in das Lehrveranstaltungsangebot der Hochschule zu integrieren. Der Mitbeteiligte hatte daher mögliche alternative pädagogische Ansätze für eine (ergänzende) Aus- und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern zu beobachten.

Bei diesem Sachverhalt, wonach der Besuch der Kurse im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten im Bereich der Mitwirkung an der Gestaltung des Lehrveranstaltungsprogrammes einer pädagogischen Hochschule zweckdienlich, ja erforderlich gewesen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt hat.

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (vgl auch VwGH 29.1. 2004, 2000/15/0009).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sohin einen klaren Zusammenhang zwischen dem Fachbuch und der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten aufgezeigt. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bekämpft das Finanzamt nicht. Solcherart ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Anschaffungskosten des Fachbuches von 39,10 EUR als Werbungskosten anerkannt hat.

S. 147 - 150, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 139: Aufwendungen für privates Arbeitszimmer einer FH-Professorin oder eines FH-Professors sind nicht in jedem Fall abzugsfähig

Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind nur dann Betriebsausgaben, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht (VwGH 27.6.2000, 95/14/0134).

Werbungskosten sind Wertabgaben, die durch die auf Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind; es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 17.12.1998, 97/15/0011).

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden; bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist (zB VwGH 27.5.1999, 98/15/0100).

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär durch das „Versperren“ mit einem vorgestellten Schrank verhindert, ist der Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben; dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100; VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0052).

Ein Raum muss ferner, um als Arbeitszimmer anerkannt werden zu können, ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt werden.

S. 150 - 152, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Markus Grimberger

Hre 140: Kein schwerer Mangel bei der Durchführung einer Prüfung durch Formulierung einer Prüfungsfrage

§ 79 Abs 1 UG ermöglicht nur eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“. Ein derart schwerer Mangel kann in der Formulierung der verfahrensgegenständlichen Prüfungsfrage keinesfalls erblickt werden.

S. 152 - 155, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Grimberger

Hre 141: Verweigerung der Auszahlung von Studienbeihilfe an Kinder von Grenzgängern führt zu mittelbarer Diskriminierung

Art 7 Abs 2 VO (EWG) 1612/68 ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studierenden abhängig macht und die zu einer eine mittelbare Diskriminierung darstellenden Ungleichbehandlung von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Personen und von Personen führt, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern sind, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausüben.

Das Ziel, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, um die Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu fördern, stellt zwar ein legitimes Ziel dar, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, und ein Wohnsitzerfordernis, wie es die in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, doch geht diese Voraussetzung über das hinaus, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist, soweit mit ihr die Berücksichtigung anderer Kriterien ausgeschlossen wird, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen demjenigen, der die genannte finanzielle Beihilfe beantragt, und der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats repräsentativ sein können, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Elternteil, der weiter für den Unterhalt des Studierenden aufkommt, Grenzgänger ist, der in diesem Mitgliedstaat eine dauerhafte Beschäftigung hat und dort bereits seit längerer Zeit arbeitet.

S. 155 - 160, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Stefan Huber / Huber

Hre 142: Den Universitäten kann die Zuständigkeit zur Einhebung von Studienbeiträgen nicht durch Gesetz übertragen werden.

Die rückwirkende Hebung von Satzungsbestimmungen in den Gesetzesrang, mit denen einzelne Universitäten Studienbeiträge einhoben, ist weder im Lichte des Vertrauensschutzes noch im Hinblick auf Publizitätsvorschriften zu beanstanden.

Es ist gleichheitswidrig, wenn Studierende einzelner Universitäten – ohne Unterscheidung nach dem Typus der Universität oder speziellen Aufgaben – Studienbeiträge entrichten müssen, Studierende an ähnlichen Universitäten aber nicht.

Die Universitäten sind nicht befugt, autonom Studienbeiträge einzuheben. Dies fällt hinsichtlich der öffentlichen Universitäten in den Aufgabenbereich des Bundes.

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