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Heft 4, Dezember 2013, Band 68

eJournal-Heft
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1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

  • Die verschiedenen unionalen Grundrechtsquellen in ihrem Zusammenspiel

    S. 663 - 683, Aufsatz

    Rudolf Streinz

    Mit dem Vertrag von Lissabon erkennt die Union die in der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze als Rechtsquelle an. Obwohl mit der Charta endlich ein geschriebener Grundrechtskatalog besteht, bestehen daneben die als allgemeine Rechtsgrundsätze entwickelten Unionsgrundrechte (Art 6 Abs 3 EUV) und wird nach dem Beitritt der EU zur EMRK zusätzlich diese die Union und ihre Organe als Rechtsquelle binden.

    Art 52 Abs 4 GRCh bestimmt, dass die Chartagrundrechte, soweit sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen ausgelegt werden. Art 53 GRCh bewirkt aber weder die Inkorporierung nationaler Grundrechtsstandards in die Charta, noch zwingt er umgekehrt die Mitgliedstaaten zur Anpassung der nationalen Verfassungen im eigenen Wirkungsbereich.

    Der zweifache, nach dem Beitritt der EU zur EMRK dreifache Grundrechtsschutz läuft materiell häufig parallel. Diese Parallelität erfordert in der Praxis Harmonisierungsbemühungen des EuGH, des EGMR und der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten. Insbesondere für EuGH und EGMR gilt es, die richtige Balance in der Kontrolldichte zwischen verbliebenen Beurteilungsspielräumen („margin of appreciation“) und erforderlicher Durchsetzung der Maßstäblichkeit der jeweiligen Rechtsordnung zu finden. Nur dann kann der erforderliche europäische Grundrechtsschutz die nötige Akzeptanz finden.

  • Die Rolle der Grundrechte in der föderalen Rechtsgemeinschaft der Europäischen Union

    S. 685 - 705, Aufsatz

    Peter-Christian Müller-Graff

    Der Reformvertrag von Lissabon hat nunmehr der Grundrechte-Charta primärrechtliche Verbindlichkeit im Unionsrecht verliehen. Dies beinhaltet angesichts der seit 1969 verfolgten Rechtsprechung des EuGH zum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Maßnahmen und deren mitgliedstaatlichen Durchführungsmaßnahmen zwar eine neue Legitimations- und Textbasis, jedoch keine grundsätzliche inhaltliche Neubestimmung der Rolle der Grundrechte in der föderalen Rechtsgemeinschaft der Europäischen Union, sondern eine organische Fortentwicklung. Im Vergleich zu staatlichen föderalen Rechtsordnungen wie denjenigen von Deutschland, Österreich und der Schweiz haben die Grundrechte im transnationalen Gemeinwesen der Europäischen Union ein spezifisches rechtspositives (justizielles) Rollenprofil. Dies zeigt sich in der föderalen Mehrpoligkeit der Grundrechtsquellen, im eingeschränkten föderalen Geltungsbereich der Unionsgrundrechte und deren klärungsbedürftiger (differenzierter) unmittelbarer Anwendbarkeit und subjektiv-rechtlicher Qualität, im differenzierten föderalen Anwendungsvorrang, in der aufgeteilten gerichtlichen Durchsetzbarkeit sowie im tendenziell geringeren Konfliktpotential bei Maßnahmen der gemeinsamen (Unions-)Hoheit. Die Grundrechte stehen zudem in einem differenzierten Verhältnis zu den seit jeher primärrechtlichen transnationalen Marktzugangs-Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Dem Zusammenhalt der föderalen Rechtsgemeinschaft können die Grundrechte als gemeinsame Wertorientierung und als rechtspolitisches Referenzpotential dienen. Sie substituieren als vertikale Schutzgewährung aber nicht die Kohäsionskraft der horizontal transnationalen Chanceneröffnung der Marktzugangs-Grundfreiheiten für den Zusammenhalt der Union.

  • Schutz der EU-Grundrechte durch den Obersten Gerichtshof

    S. 707 - 728, Aufsatz

    Christoph Brenn

    Die Grundrechtecharta (GRC) stellt eine homogene Grundrechteordnung dar; die Charta-Grundrechte sind als „Vollstandard“ zu verstehen. Der Anwendungsbereich der GRC ist identisch mit dem Anwendungsbereich des gesamten Unionsrechts; er ist eröffnet, wenn für den jeweiligen Regelungsbereich ein Sekundärrechtsakt besteht oder der Sachverhalt in den Schutzbereich des primären Unionsrechts fällt. Im Anwendungsbereich der GRC hat die Prüfung ausschließlich nach den Charta-Grundrechten stattzufinden; grundsätzlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, die zu einer ausschließlichen Anwendbarkeit der EU-Grundrechte führt. Der Vorrang des Unionsrechts ist damit auch auf dem Gebiet des Grundrechteschutzes maßgebend. Die EU-Grundrechte verdrängen daher die rein nationalen Grundrechte. Grundsätzlich besteht keine Doppelbindung an EU-Grundrechte einerseits und nationale Grundrechte andererseits. Eine Doppelbindung ist nur dann denkbar, wenn in einer Richtlinie ausdrücklich ein höherer nationaler Grundrechteschutz, also ein höherer Schutzstandard, zugelassen ist (Melloni-Formel) und der jeweilige Mitgliedstaat davon Gebrauch macht. Das Rechtsschutzverfahren zur Durchsetzung von EU-Grundrechten ist jenes vor den nationalen Fachgerichten in Kooperation mit dem EuGH. Die nationalen Fachgerichte müssen jederzeit die Möglichkeit haben, unionsrechtliche Fragestellungen an den EuGH heranzutragen; dies gilt auch bei Verstößen gegen EU-Grundrechte. Jeder unnötige Umweg zum EuGH, also jedes zusätzliche nationale Zwischen- oder Parallelverfahren, begründet einen Verstoß gegen das Effizienzgebot. Die Melki-Formel betrifft ausschließlich die Melloni-Konstellation. Nur in einem solchen Fall ist ein Parallelverfahren vor dem nationalen Verfassungsgericht (allerdings ausschließlich zur Prüfung der rein nationalen Grundrechte) überhaupt denkbar. Die Pflicht, dem EU-Recht widerstreitendes nationales Recht aufzuheben bzw zu ändern, trifft ausschließlich den Gesetzgeber. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die nationalen Fachgerichte mit dem EuGH zu den Charta-Grundrechte-Gerichten. Der OGH garantiert einen effizienten und sicheren EU-Grundrechteschutz im Zusammenspiel mit dem EuGH.

  • Zulässigkeit und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung in der Rechtsprechung des EGMR

    S. 729 - 766, Aufsatz

    Marten Breuer

    In der jüngeren Judikatur des EGMR lässt sich eine verstärkte Tendenz zur Rechtsfortbildung nachweisen. Der EGMR ist dabei bestrebt, den materiellen Gewährleistungsgehalt der EMRK anschlussfähig an – bestehende oder vermeintliche – internationale Trends zu halten. Die Bezugnahme auf internationale Rechtstexte erfolgt dabei ohne erkennbare Systematik, insbesondere spielt für den EGMR die Frage, ob alle Konventionsstaaten oder aber ob der beschwerdegegnerische Staat einem bestimmten völkerrechtlichen Vertrag angehört, keine Rolle. Auf diese Weise wird den Konventionsstaaten ein ihnen teilweise fremder Maßstab aufgedrängt. Der vorliegende Beitrag analysiert zunächst die Rechtsprechung des EGMR und hinterfragt diese auf ihre methodische Haltbarkeit. Als Schlüsselnorm erweist sich dabei Art 31 Abs 3 lit c der Wiener Vertragsrechtskonvention, dessen Handhabung durch den EGMR kritisiert wird.

  • Entstehung und Stellung der übergangenen Partei am Beispiel des Baurechts: Ein schwieriges Zusammenspiel zwischen AVG und den Bauordnungen der Länder

    S. 767 - 787, Aufsatz

    Paul Weismann / Raffaela Lebesmühlbacher

    Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Phänomen der übergangenen Partei am Beispiel des österreichischen Baurechts. Zu diesem Zweck wird zunächst das in baurechtlichen Verfahren subsidiär anwendbare System des AVG beleuchtet. Auf dieser Grundlage erfolgt eine systematische Darstellung der entsprechenden Bestimmungen in den Bauordnungen der Länder. Die dabei zu Tage tretenden Rechtsschutzdefizite der übergangenen Partei sind schließlich Gegenstand einer vergleichenden Analyse.

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