Bei dem am 6.3.2014 vom Zentrum für Stiftungsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien veranstalteten, von Univ.-Prof. Dr. Kalss geleiteten Workshop wurde unter anderem die Rolle des Stiftungsprüfers erörtert, wenn unzulässige, dem Stiftungszweck widersprechende Substanzausschüttungen an Begünstigte gemacht werden. Demnach hat der Stiftungsprüfer, sobald er von dieser Maßnahme erfährt, auf den Vorstand einzuwirken und, wenn von vornherein klar ist, dass die Maßnahme trotz Intervention gesetzt wird, unverzüglich einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands zu stellen. Allenfalls hat er beim Firmenbuchgericht seine Bedenken zu artikulieren, wenn eine Änderung der Stiftungserklärung erforderlich scheint.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 152 - 156, Aufsatz
Die Aufgaben des Stiftungsprüfers im Zusammenhang mit unzulässigen Substanzauszahlungen an Begünstigte
Stiftungserklärungen können aus verschiedensten Gründen mangelhaft sein. Das Spektrum reicht dabei von Willens- und Formmängeln, insbesondere mangelhaften oder gar fehlenden Vollmachten, über inhaltlich fehlerhafte oder gegen gesetzliche Verbote verstoßende Stiftungsurkunden bis hin zur Problematik der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung womöglich nicht (mehr) gegebenen vollen Geschäftsfähigkeit des Stifters. Je nach Art und Schwere des Mangels können diese Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgegriffen werden (wobei manche Organe und „Stellen“ dazu verpflichtet sind) und zu einer „Vernichtung“ der Stiftungserklärung führen und damit die Privatstiftung in ihrem Bestand berühren.
S. 173 - 177, Liechtenstein aktuell
Beschlossene und geplante Gesetzesänderungen im Jahr 2014
In den letzten Monaten wurden zahlreiche Gesetzesänderungen vom liechtensteinischen Landtag beschlossen bzw. einer ersten Lesung unterzogen. Darunter befinden sich auch mehrere Gesetze (bzw Gesetzesentwürfe), welche für liechtensteinische Stiftungen, deren Begünstigte und Stiftungsräte von Bedeutung sind.
S. 178 - 185, Judikatur
Passivlegitimation der Privatstiftung für Klage der Vorstandmitglieder auf Feststellung der Unwirksamkeit einer rechtwidrigen Abberufung
Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.
Für eine Klage von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder ist die Privatstiftung passiv legitimiert.
S. 185 - 189, Judikatur
Rechtsmittellegitimation des Stiftungsvorstands bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde trotz mitgeteilter Bedenken
Wie dem Stifter kommt auch den Begünstigten eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung des Begehrens auf Änderung der Stiftungsurkunde nicht zu.
Der Stiftungsvorstand ist im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 PSG rechtsmittellegitimiert. Auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch die Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt.
S. 190 - 195, Judikatur
Keine Parteistellung der Vorstandsmitglieder im stiftungsrechtlichen Eintragungsverfahren
Die auf eine konstitutiv wirkende Eintragung gerichtete Anmeldung gemäß § 7 Abs 1 PSG erfolgt im Namen der Privatstiftung; Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Privatstiftung beschwert und als Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG rekurs- und revisionsrekursberechtigt.
Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands durch die Abweisung des Eintragungsantrags nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt.
Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
Der Eintritt eines Beiratsmitglieds in das Abberufungsverfahren für den Fall, dass der Privatstiftung keine Parteistellung zukommt, ist als bedingte Verfahrenshandlung unzulässig.
Die Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats führt nicht zu dessen Unzulässigkeit, sondern zur analogen Anwendungen der Bestimmungen über den Aufsichtsrat.
Gegenüber einem Beirat, der Organ der Stiftung ist, besteht keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.
Zur Frage der restriktiven Ausübung einer Leitungsfunktion (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG) liegt auf Grund der Entscheidung 6 Ob 217/05p eine gesicherte Rechtsprechung vor.
S. 197 - 199, Judikatur
Einrichtung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats widerspricht nicht dem Gesetz
Der Oberste Gerichtshof hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert.
Die Entscheidung des Erstgerichts, den bisherigen Stiftungsprüfer wieder zu bestellen, greift nicht in subjektive Rechte eines von zwei nur gemeinsam zur Nominierung befugten Mitstiftern ein.
Nach freiwillig erfolgter Mandatsbeendigung besteht kein Interesse an einer Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes durch den Obersten Gerichtshof.
Es bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten, ob der Antrag zurückgezogen werden oder einer beschlussmäßigen Erledigung zugeführt werden muss oder als prozessual überholt angesehen werden kann.
S. 201 - 207, Judikatur
BFG: KESt-Pflicht der Auszahlung von Pflichtteils (-ergänzungs-)ansprüchen durch die verpflichtete Privatstiftung verneint
Die Privatstiftungen (vertreten durch die jeweiligen Stiftungsvorstände) sahen sich mit Pflichtteils- bzw Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Noterben konfrontiert und einigten sich entweder im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs (BFG 6.6.2014) oder eines gerichtlichen Vergleichs (BFG 11.8.2014) mit den Noterben auf eine anteilige Vermögensherausgabe aus den jeweiligen Stiftungen. Das BFG Salzburg verneinte die KESt-Pflicht einer derartigen, von Gesetzes wegen verpflichtenden Vermögensherausgabe einer Privatstiftung.
S. 207 - 209, Judikatur
BFG: Anrechnung von Zwischenkörperschaftsteuer aus Zeiträumen bis 2010 ab der Veranlagung 2011
Sind die Zuwendungen an Begünstigte höher als die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, kann ab der Veranlagung 2011 der Unterschiedsbetrag nur mit 12,5% entlastet, soweit die bis 2010 angefallenen Zwischensteuern erstattet werden. Es hat daher ein Vergleich der Bemessungsgrundlagen und nicht der (fiktiven) Steuerbeträge zu erfolgen.
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