Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 4, Dezember 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 152 - 156, Aufsatz

Reiter, Regina

Die Aufgaben des Stiftungsprüfers im Zusammenhang mit unzulässigen Substanzauszahlungen an Begünstigte

Bei dem am 6.3.2014 vom Zentrum für Stiftungsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien veranstalteten, von Univ.-Prof. Dr. Kalss geleiteten Workshop wurde unter anderem die Rolle des Stiftungsprüfers erörtert, wenn unzulässige, dem Stiftungszweck widersprechende Substanzausschüttungen an Begünstigte gemacht werden. Demnach hat der Stiftungsprüfer, sobald er von dieser Maßnahme erfährt, auf den Vorstand einzuwirken und, wenn von vornherein klar ist, dass die Maßnahme trotz Intervention gesetzt wird, unverzüglich einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands zu stellen. Allenfalls hat er beim Firmenbuchgericht seine Bedenken zu artikulieren, wenn eine Änderung der Stiftungserklärung erforderlich scheint.

S. 156 - 173, Aufsatz

Hochedlinger, Gerhard

Die fehlerhafte Privatstiftung

Stiftungserklärungen können aus verschiedensten Gründen mangelhaft sein. Das Spektrum reicht dabei von Willens- und Formmängeln, insbesondere mangelhaften oder gar fehlenden Vollmachten, über inhaltlich fehlerhafte oder gegen gesetzliche Verbote verstoßende Stiftungsurkunden bis hin zur Problematik der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung womöglich nicht (mehr) gegebenen vollen Geschäftsfähigkeit des Stifters. Je nach Art und Schwere des Mangels können diese Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgegriffen werden (wobei manche Organe und „Stellen“ dazu verpflichtet sind) und zu einer „Vernichtung“ der Stiftungserklärung führen und damit die Privatstiftung in ihrem Bestand berühren.

S. 173 - 177, Liechtenstein aktuell

Hosp, Thomas/​Benedetter, Martina

Beschlossene und geplante Gesetzesänderungen im Jahr 2014

In den letzten Monaten wurden zahlreiche Gesetzesänderungen vom liechtensteinischen Landtag beschlossen bzw. einer ersten Lesung unterzogen. Darunter befinden sich auch mehrere Gesetze (bzw Gesetzesentwürfe), welche für liechtensteinische Stiftungen, deren Begünstigte und Stiftungsräte von Bedeutung sind.

S. 178 - 185, Judikatur

Torggler, Hellwig

Passivlegitimation der Privatstiftung für Klage der Vorstandmitglieder auf Feststellung der Unwirksamkeit einer rechtwidrigen Abberufung

Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.

Für eine Klage von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder ist die Privatstiftung passiv legitimiert.

S. 185 - 189, Judikatur

Hochedlinger, Gerhard

Rechtsmittellegitimation des Stiftungsvorstands bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde trotz mitgeteilter Bedenken

Wie dem Stifter kommt auch den Begünstigten eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung des Begehrens auf Änderung der Stiftungsurkunde nicht zu.

Der Stiftungsvorstand ist im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 PSG rechtsmittellegitimiert. Auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch die Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt.

S. 190 - 195, Judikatur

Leitner-​Bommer, Nikola/​Dorigatti, Bianca

Keine Parteistellung der Vorstandsmitglieder im stiftungsrechtlichen Eintragungsverfahren

Die auf eine konstitutiv wirkende Eintragung gerichtete Anmeldung gemäß § 7 Abs 1 PSG erfolgt im Namen der Privatstiftung; Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Privatstiftung beschwert und als Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG rekurs- und revisionsrekursberechtigt.

Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands durch die Abweisung des Eintragungsantrags nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt.

S. 195 - 196, Judikatur

Keine Parteistellung der Privatstiftung im Abberufungsverfahren

Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.

Der Eintritt eines Beiratsmitglieds in das Abberufungsverfahren für den Fall, dass der Privatstiftung keine Parteistellung zukommt, ist als bedingte Verfahrenshandlung unzulässig.

S. 196 - 197, Judikatur

Zur Frage der restriktiven Ausübung einer Leitungsfunktion liegt eine gesicherte Rechtsprechung vor

Die Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats führt nicht zu dessen Unzulässigkeit, sondern zur analogen Anwendungen der Bestimmungen über den Aufsichtsrat.

Gegenüber einem Beirat, der Organ der Stiftung ist, besteht keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.

Zur Frage der restriktiven Ausübung einer Leitungsfunktion (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG) liegt auf Grund der Entscheidung 6 Ob 217/05p eine gesicherte Rechtsprechung vor.

S. 197 - 199, Judikatur

Einrichtung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats widerspricht nicht dem Gesetz

Der Oberste Gerichtshof hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert.

Die Entscheidung des Erstgerichts, den bisherigen Stiftungsprüfer wieder zu bestellen, greift nicht in subjektive Rechte eines von zwei nur gemeinsam zur Nominierung befugten Mitstiftern ein.

S. 199 - 200, Judikatur

Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Abberufungsverfahren bei freiwilliger Mandatsbeendigung der Vorstandsmitglieder

Nach freiwillig erfolgter Mandatsbeendigung besteht kein Interesse an einer Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes durch den Obersten Gerichtshof.

Es bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten, ob der Antrag zurückgezogen werden oder einer beschlussmäßigen Erledigung zugeführt werden muss oder als prozessual überholt angesehen werden kann.

S. 201 - 207, Judikatur

Fraberger, Friedrich

BFG: KESt-Pflicht der Auszahlung von Pflichtteils (-ergänzungs-)ansprüchen durch die verpflichtete Privatstiftung verneint

Die Privatstiftungen (vertreten durch die jeweiligen Stiftungsvorstände) sahen sich mit Pflichtteils- bzw Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Noterben konfrontiert und einigten sich entweder im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs (BFG 6.6.2014) oder eines gerichtlichen Vergleichs (BFG 11.8.2014) mit den Noterben auf eine anteilige Vermögensherausgabe aus den jeweiligen Stiftungen. Das BFG Salzburg verneinte die KESt-Pflicht einer derartigen, von Gesetzes wegen verpflichtenden Vermögensherausgabe einer Privatstiftung.

S. 207 - 209, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Anrechnung von Zwischenkörperschaftsteuer aus Zeiträumen bis 2010 ab der Veranlagung 2011

Sind die Zuwendungen an Begünstigte höher als die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, kann ab der Veranlagung 2011 der Unterschiedsbetrag nur mit 12,5% entlastet, soweit die bis 2010 angefallenen Zwischensteuern erstattet werden. Es hat daher ein Vergleich der Bemessungsgrundlagen und nicht der (fiktiven) Steuerbeträge zu erfolgen.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

ZFS
Heft 1, Mai 2021, Band 17
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €