Dieser Beitrag untersucht die epistemologischen Grundlagen des rechtlichen Monismus im Sinne der Wiener rechtstheoretischen Schule und ihrer führenden Vertreter, insbesondere seine wesentlichen Elemente: die Grundnorm, den Stufenbau der Rechtsordnung und die Einheit des Rechts. Anschließend wird die Monismustheorie diskutiert und gegen Dualismus und Pluralismus verteidigt, indem ihre Plausibilität und Erklärungskraft hinsichtlich des Dreiecksverhältnisses von nationalem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht beurteilt wird.
- ISSN Online: 1613-7663
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Inhalt der Ausgabe
S. 665 - 736, Aufsatz
The Pure Theory of Law and Legal Monism – Epistemological Truth and Empirical Plausibility
S. 737 - 778, Aufsatz
Einheit oder Fragmentierung des VölkerrechtsUnity or Fragmentation of International Law
Die Frage nach der Einheit oder Fragmentierung des Völkerrechts stellt sich vor dem Hintergrund der Herausbildung von immer spezialisierteren Vertragsregimen. In Bereichen wie dem Umweltrecht, Wirtschaftsrecht oder den Menschenrechten etablieren sich Regime mit zunehmender Spezialisierung und eigenen Instrumentarien. Der Beitrag untersucht anhand der besonderen Vertragsregime Menschenrechte und Investitionsrecht, inwiefern die Einheit des Völkerrechts durch die Herausbildung solcher besonderer Vertragsregime bedroht ist. Wie verhalten sich die Regime zum allgemeinen Völkerrecht? Wie ist das Verhältnis der besonderen Vertragsregime zueinander? Hierfür wird die Rechtsprechung der im Rahmen der Regime errichteten Institutionen – konkret des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und der Investitionsschiedsgerichte – analysiert. Die dabei vertretene These ist, dass der Umgang mit allgemeinem Völkerrecht generell unproblematisch ist und insofern keine Gefahr für die Einheit des Völkerrechts darstellt. Die Problematik der Fragmentierung zeigt sich demgegenüber insbesondere im Verhältnis der besonderen Vertragsregime untereinander.
S. 779 - 800, Aufsatz
Verfassungs- und unionsrechtliche Aspekte einer Investor-Staat-StreitbeilegungConstitutional and Union Law Aspects of Investor-State Dispute Resolution
Die außergerichtliche rechtsverbindliche Bewältigung von Streitigkeiten zwischen einem ausländischen Investor und einem Gastland, die sich aus staatlichen Maßnahmen in Bezug auf dessen Kapitalanlagen ergeben, ist weder neu noch undemokratisch. Allerdings ergeben sich neue Fragen zum einen aus der seit 2009 auf Direktinvestitionen erweiterten Kompetenz der EU, vor allem bei der Einbeziehung in Freihandelsabkommen mit Industrie- und Schwellenländern. Zum anderen muss jedenfalls auf europäischer Seite jedes Vorhaben einer teilweisen Entstaatlichung der Streitbeilegung verfassungsrechtliche Einwände ausräumen bzw darf nicht unter ein rechtsstaatliches Minimum sinken.
Auf dem bisherigen Gipfel der Finanz- und Wirtschaftskrise entschloss sich die hellenische Regierung Ende Juni 2015, für den 05.07.2015 eine Volksabstimmung anzuberaumen. Gegenstand dieses Referendums sollte eine Fragestellung bezüglich des bis dato letzten Vorschlags technokratischer Maßnahmen seitens der Gläubigerinstitutionen des Landes (Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Internationaler Währungsfonds) sein. Die Fragestellung selbst wurde national und international kritisiert; auch das Referendum selbst erfuhr eine höchst zweigeteilte Rezeption. Es steht die Frage im Raum, ob Anberaumung und Durchführung der besagten Volksabstimmung mit den einschlägigen Vorgaben auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene der Dritten Hellenischen Republik übereinstimmten.
S. 825 - 847, Aufsatz
The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2014
Für das Jahr 2014 ist lediglich über wenige – nämlich sieben – Urteile und über vier veröffentlichte Unzulässigkeitsbeschlüsse des EGMR bezüglich Individualbeschwerden gegen Österreich zu berichten. Die österreichische Regierung verteidigte sich in Straßburg erfolgreich, insofern in bloß drei Fällen (allesamt überlange Verfahrensdauer betreffend) eine Konventionsverletzung festgestellt wurde. Trotz der niedrigen Zahl an 2014 in Bezug auf Österreich entschiedenen Fällen lässt sich das Muster der „üblichen Verdächtigen“ der betroffenen EMRK-Garantien – Artikel 3 (bezüglich auf der Dublin-Verordnung basierender Ausweisungsentscheidungen), 6, 8 und 10 EMRK – nach wie vor beobachten.
S. 849 - 913, Aufsatz
Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2014Jurisdiction of the Austrian Supreme Courts Relating to the European Convention of Human Rights in the Year 2014
Mit dem folgenden Beitrag wird die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2014 fortgeführt. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen breit gefächert, einmal mehr lässt sich freilich ein besonderer Schwerpunkt auf Art 6 und 8 EMRK betreffende Fragestellungen ausmachen.
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