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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, Dezember 2017, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 143 - 150, Fachbeiträge (FaBe)

Messner, Elgrid/​Rottensteiner, Erika/​Weitlaner, Regina

Profession führt Lehrer/innennachwuchs in Beruf ein: Die Pädagogisch-Praktischen Studien im Lehramtsstudium des Entwicklungs-verbunds Süd-Ost

Der vorliegende Beitrag beschreibt die Konzeption und Umsetzung der Pädagogisch-Praktischen Studien (PPS) der neuen Lehrer/innenbildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost. Die vier Pädagogischen Hochschulen Steiermark, Kärnten, Burgenland und KPH Graz und die vier Universitäten Graz, Klagenfurt, Kunstuniversität Graz und Technische Universität Graz konzipierten sie gemeinsam und setzen sie auch gemeinsam um. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit Praxisschulen zusammen, die neben den Hochschulen zentrale Orte der neuen Ausbildung sind. Wie das im Detail vor sich geht, wird im Folgenden beschrieben.

S. 151 - 154, Fachbeiträge (FaBe)

Kohler, Alexander

Hochschulraumstrukturmittel als Impuls für die neue Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Für die Stärkung der Kooperationen zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über 32 Mio Euro aus Hochschulraumstrukturmitteln (2016 – 2018) zur Verfügung. Im Herbst 2017 legten die Universitäten Zwischenberichte und der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung nahm dazu Stellung.

S. 163 - 168, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 205: (Un-)zulässige Eintragung eines in der Türkei erworbenen akademischen Grades „Dr.“ in den österreichischen Reisepass

Ob ausländische akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen werden dürfen, hängt davon ab, ob in die einzelnen Materiengesetze derartige Bestimmungen normiert sind; die in § 6 Abs 1 PassG-DV diesbezüglich grundgelegte Bestimmung darf auch iVm § 88 Abs 1a UG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in einen österreichischen Reisepass nur dann erfolgen kann, wenn der akademische Grad durch eine Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden ist.

Die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 PassG-DV kann nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende internationale Anerkennung des Staates begründet werden, in dem sich die verleihende Hochschule befindet; maßgeblich ist vielmehr, ob die verleihende (ausländische) Hochschule als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung iSv § 51 Abs 2 Z 1 UG angesehen werden kann.

Die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in eine österreichische Urkunde hat, wenn sie in abgekürzter Form beantragt wird, in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu erfolgen; wenn etwa der verliehene akademische Grad „DBA“ lautet, scheidet eine Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ aus.

S. 168 - 169, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 206: Keine Umsatzsteuer-Pflicht für Universitätslehrgänge

Die in den einschlägigen VO 1777/2005 bzw 282/2011 angeführten Bestimmungen zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für die dort angeführten Schulungsmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob sich diese Schulungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat als eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit darstellen; demgemäß sind von den einschlägigen Befreiungsbestimmungen – im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG – auch die Universitätslehrgänge als von der Umsatzsteuer befreit anzusehen.

S. 170 - 173, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 207: Gerechtfertigte Entlassung eines Universitätsprofessors wegen Formfehlers bei Dienstreiseantrag?

Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit – hier gemäß § 23 Abs 1 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten iVm § 27 Z 1 AngG – verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

An das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position wird dabei durchgängig ein strengerer Maßstab angelegt.

Auch der Frage, ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde, kommt – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.

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