Der Beitrag befasst sich mit der Funktion und Verankerung des Sports im Recht der Europäischen Union und geht vertieft auf die verschiedenen Formen der Unterstützung des Sports mit öffentlichen Mitteln ein, die zunehmend in den Focus des EU-Beihilfenrechts gerät.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 172 - 179, Aufsatz
Ist das EU-Beihilferechtregime auf staatliche Förderungen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit anwendbar? (Teil 2)
Eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht – stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art 1 Buchst c der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und von Art 4 Abs 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr 659/1999 in Verbindung mit Art 108 Abs 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art 4 Abs 1 Satz 2 der Verordnung Nr 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 260 Abs 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in dem von der Europäischen Kommission am 27. November 2014 versandten Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 294 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), zu zahlen.
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 10 000 000 Euro zu zahlen.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Deutsche Telekom AG trägt die Kosten.
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