Der jüdische Rechtsanwalt Ludwig Haas aus Karlsruhe gehörte zu den prägenden Figuren des parteipolitisch organisierten Linksliberalismus im späten Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Als Abgeordneter der DDP trat er maßgeblich für die Verteidigung der parlamentarischen Republik gegen ihre Feinde von rechts ein und warb zu diesem Zwecke für ein breites Bündnis des liberal-aufgeklärten Teil des Bürgertums mit der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung. Nach seinem frühen Tod und der Flucht seiner Familie vor dem NS-Regime ins neuseeländische Exil ist er im Nachkriegsdeutschland weitgehend in Vergessenheit geraten. Der hier rezensierte Sammelband möchte die Erinnerung an einen der seinerzeit prominentesten Vertreter des Weimarer Linksliberalismus wiederbeleben und die Auseinandersetzung mit ihm in der Geschichtswissenschaft von neuem anstoßen.
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- 2309-7477
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Inhalt der Ausgabe
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S. 413 - 414, vor.satz
Nikolaus Wieser / Valerie Purth -
S. 417 - 419, merk.würdig
Gerd Giesen -
S. 420 - 423, merk.würdig
Petra LimbergerRezension eines Praxisratgebers für juristische Fragen in Zusammenhang mit einer veganen Lebensweise. Beleuchtet werden ua Themengebiete wie Berufsleben, Schule/Studium, Familien- und Verbraucherrecht oder Veganismus im Strafvollzug.
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S. 424 - 426, merk.würdig
Andreas WöckingerEs handelt sich um eine Rezension der Studie „Unselbstständig Selbstständig Erwerbslos“ welche in zwei Teilen erschienen ist. Der juristische Teil der Studie wurde von Birgit Waldhör, Tanja Iljkic und Barbara Trost herausgegeben und ist im ÖGB-Verlag 2017 erschienen. Der sozialwissenschaftliche Teil der Studie, mit demelben Titel, wurde von Clemens Christl und Markus Griesser herausgegeben und ist im Eigenverlag des Kulturrats Österreich erschienen. Die Rezension bietet eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der Studie, und wägt danach die Stärken und Schwächen der beiden Teile ab.
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S. 427 - 431, merk.würdig
Nadine HauptfeldIm Zuge der Aufhebung von redundanten Rundschreiben und Erlässen durch das BMBWF wurde im Frühsommer 2018 der Grundsatzerlass zum Unterrichtsprinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ aufgehoben. Der Beitrag befasst sich mit Erlässen insb in der schulrechtlichen Praxis, was sie rechtlich gesehen sind und welche Rollen sie spielen. Durch eine kurze historische Betrachtung, stellt er ihre verfassungs- und verwaltungsechtliche Rolle in Frage und zeigt Rechtschutzlücken auf, die durch die gängige Praxis der Regelung von schulrechtlichen Angelegenheiten mittels Erlass entsteht. Abschließend analysiert er die tatsächliche Wirkung und die politische Außenwirkung der Aufhebung solcher Grundsatzerlässe.
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S. 432 - 434, merk.würdig
Karin NeuwirthDas Heimopferrentengesetz und das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz mussten binnen kurzer Zeit novelliert bzw ergänzt werden. Die Komplexität des Normenbestandes erhöht den legistischen Arbeitsaufwand und erschwert die Nachvollziehbarkeit für die Anwender_innen. Ob das Instrument der Rechtsbereinigung der geeignete Weg zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit von Recht ist, bleibt dennoch fraglich. Am Beispiel des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes BMASGK zeigt sich, dass bei entsprechendem politischen Willen aus einem Gesetzesvorschlag, der ursprünglich primär terminologischen Klarstellungen diente, schnell eine umfassende inhaltliche Reform abgeleitet werden könnte.
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S. 435 - 445, recht & gesellschaft
Michael Gogola / Martin RisakEinen noch wenig untersuchten Aspekt plattformbasierter Arbeit (Crowdwork) stellt die die rechtliche Behandlung von Diskriminierungen von Plattformbeschäftigten dar. Dabei ist zwar idR die Anwendung des GlBG unproblematisch, da dieses auch auf arbeitnehmerInnenähnliche Personen Anwendung findet und Plattformbeschäftigte gegenüber der Plattform zumeist jedenfalls als solche anzusehen sind. Eine besondere Herausforderung stellt jedoch die für die Plattformökonomie charakteristische Mehrpersonalität der Vertragsverhältnisse dar, die die Frage nach den konkreten AdressatInnen der Gleichbehandlungspflichten aufwirft. Die zweite hier behandelte Problematik ist jene der Diskriminierung auf Grund des Einsatzes von digitalen Bewertungssystemen (sog „Ratings“) und wie insb eine Entscheidung einer Plattform auf Basis eines diskriminierenden Ratings bzw eines strukturell diskriminierenden Ratingssystems gleichbehandlungsrechtlich einzuordnen ist.
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S. 446 - 455, recht & gesellschaft
Julius SchumannDer Text verbindet das Werk Emilio Lussus „Marsch auf Rom und Umgebung“ mit der Geschichte der „Machtergreifungen“ von 1934 und 1938 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Er basiert auf einen im Rahmen eines Seminars gehaltenen Vortrages. Emilio Lussus Werk stellt eindrücklich die Ohnmacht der Massen beim Marsch der Faschisten auf die Institutionen dar. Dabei legt der Beitrag den Fokus auf die Kontinuität in der Geschichte der „Machtergreifungen“ an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und stellt der geschichtlichen Betrachtung einzelne Passagen aus der Erzählung Lussus gegenüber, die anschaulich aufzeigen, wie schnell aus Duldung Notwendigkeit werden kann. Zugleich soll der Beitrag damit aber, wie es Emilio Lussu in seiner Autobiographie stets von den Protagonisten fordert, als Weckruf dienen, in der Geschichte wie auch heute den Handlungsspielraum vor der totalitären Notwendigkeit zu betrachten.
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S. 456 - 466, recht & gesellschaft
Ute SchreinerWenn Männer Kinder bekommen – sind sie Mutter oder Vater? Ausgehend von einer Entscheidung des dt BGH zur Elternstellung eines Trans-Mannes befasst sich der Beitrag mit der Relevanz des Geschlechts im Abstammungsrecht. Aufgezeigt werden die enge Verknüpfung von Geschlecht und Mutter- bzw. Vaterschaft als Basis der Eltern-Kind Zuweisung und die dadurch resultierenden Zuordnungsprobleme, die etwa auch angesichts der fortpflanzungsmedizinischen Entwicklungen bestehen. Der Beitrag soll eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesen vom Recht noch zu wenig beachteten Möglichkeiten anstoßen.
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S. 467 - 476, recht & gesellschaft
Martin Weber / Ursula ZeiselUnter „Therapie statt Strafe“ wurde die Möglichkeit, bei einer Verurteilung wegen des Besitzes oder der Weitergabe von Suchtmitteln eine Behandlung statt einer Haftstrafe zu absolvieren, auch in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Diese psychosoziale und/oder medizinische Behandlung findet unter klar definierten Auflagen in einer anerkannten Suchthilfeeinrichtung statt. Doch wie motiviert sind KlientInnen unter diesen Voraussetzungen? Welche Regeln gelten für sie und welchen Einfluss haben RichterInnen und (Staats-)AnwältInnen auf die Ausgestaltung derselben? Wie sieht eine gelungene Zusammenarbeit zwischen Justiz und Suchthilfe aus? Ist diese auf Grund der beinah widersprüchlichen Aufträge überhaupt möglich?
Der Artikel beleuchtet die Chancen und Grenzen einer „verordneten Therapie“ aus Sicht zweier MitarbeiterInnen der Suchthilfeeinrichtung Dialog, die über langjährige Erfahrung mit „WeisungsklientInnen“ verfügt.
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S. 477 - 484, debatte
Silvia Ulrich -
S. 485 - 488, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Nikolaus Wieser / Corinna Potocnik-Manzouri -
S. 489 - 497, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Ulrike GuérotSeit ihrer Gründung, definiert sich die Europäische Union als Wertegemeinschaft. In aktuellen Debatten zu Zukunftsfragen der EU wird zunehmend auf diese gemeinsamen europäischen Werte verwiesen. Dabei werden diese allerdings fast ausschließlich unter einem identitären Gesichtspunkt diskutiert. Ulrike Guérot möchte den Blick verstärkt auf den normativen Aspekt der europäischen Wertedebatte richten. Als zentrales Element für ein zukunftsfähiges Europa, verweist sie auf die, einer europäischen Rechtsgemeinschaft zugrundeliegenden, Rechtsgleichheit aller BürgerInnen. Durch die Durchsetzung einer allgemeinen Gleichheit vor dem Recht für die BürgerInnen in Europa, würde die Europäische Union ihre Legitimitätsdefizit überwinden und eine neue Europäische Souveränität gewinnen.
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S. 498 - 502, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Nikolaus WieserDurch Parteien erhalten Staatsbürger_innen die Möglichkeit, sich zu organisieren und gemeinsame Interessen zu artikulieren. Parteien erfüllen damit eine Brückenfunktion zwischen dem Wahlvolk und der legislativen Entscheidungsebene. Die EU ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Daher haben sich auch auf europäischer Ebene Parteien etabliert. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) wählen die Unionsbürger_innen die Mitglieder zum EP (MEP) jedoch nach nationalen Listen, die nicht mit den europäischen Parteien übereinstimmen müssen. Der vorliegende Beitrag nimmt die fehlende Übereinstimmung zum Ausgang um einen Überblick über europäische Parteien und Demokratie zu geben und dient damit als unionsrechtliche Einführung zu den politikwissenschaftlichen Beiträgen dieses Schwerpunkts (Vgl die Beiträge von Guérot, Plattner und Radatz im thema Europas Demokratie und Zukunft, juridikum 4/2018).
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S. 503 - 513, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Georg PlattnerPopulistisch-Rechtsradikale Parteien (PRRPs) haben signifikante Stimmgewinne eingefahren, sowohl in den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) 2014, als auch bei darauf folgenden nationalen Wahlen in ganz Europa. Was könnten diese Erfolge für die Zukunft der Europäischen Union bedeuten? Bisher ist wenig bekannt über die Ansichten dieser Parteien in Bezug auf spezifische Politikfelder der EU, das über die Erkenntnis eines generellen Euroskeptizismus hinausgeht. Daher wurde für das Gesamtprojekt eine Datenbank erstellt, in der die programmatischen Statements dieser Parteien gesammelt wurden und mit Hilfe einer qualitativen Inhaltsanalyse kodiert wurden. Für die Dissertation wurden drei politische Fraktionen sowie vier ihrer nationalen Mitgliedsparteien analysiert. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie (in-)kohärent diese PRRPs aus einer vergleichenden Perspektive heraus innerhalb der EU tatsächlich sind. Wo sind Gemeinsamkeiten, wo herrscht Uneinigkeit in Bezug auf spezifische EU-Politikfelder?
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S. 514 - 524, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Teresa RadatzDie Sperrklausel wird bei Wahlen eingesetzt, um einer Zersplitterung der Parlamente vorzubeugen. Während ihre Verfassungskonformität auf nationaler Ebene stets bestätigt wurde, erklärte das deutsche Bundesverfassungsgericht die Sperrklausel bei den deutschen Europawahlen für nichtig. Eine Wahlrechtsreform auf europäischer Ebene soll nun aber den Weg für eine solche Hürde ebnen. Die Probleme der Sperrklausel bleiben jedoch bestehen, so kommt es durch sie mitunter zu einer Ungleichheit des Wahlrechts und dem Problem des taktischen Wählens. Schließlich könnten alternative Wahlmechanismen, wie das Rangfolgewahlsystem oder die Eventuallstimme, die Probleme aufgrund der Sperrklausel beseitigen. Die Einführung solcher Instrumente grenzt allerdings zumindest auf nationaler Ebene an Utopie. Nichtsdestotrotz sollen die kommenden Ausführungen zum Nachdenken über das bestehende Wahlsytem und die damit verbundenen Stimmenverluste animieren und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
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S. 525 - 536, thema: Europas Demokratie und Zukunft
David EisendleDas Brexit-Votum führte zu einer Intensivierung der Debatte über die Zukunft der ohnehin vielfältig krisengebeutelten EU. Mit der Veröffentlichung eines Weißbuchs lieferte die EU-Kommission hierzu einen wichtigen Impuls. Konkret in Diskussion stehende Vorschläge deuten in Richtung einer Strategie der differenzierten Integration im Sinne eines Europas der verschiedenen Geschwindigkeiten, sowie einer stärkeren Fokussierung der Union auf ausgewählte Politikbereiche. Demgegenüber wird das Ziel eines demokratischeren Europas zwar gern beschworen, doch erscheint zweifelhaft, ob die diesbezüglich vorgebrachten Ideen die Akzeptanz der Union entscheidend heben können.
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S. 537 - 547, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Johannes TropperIn der Rs Achmea C-284/16 entschied der EuGH, dass ein Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei die Autonomie des Unionsrechts gefährdet und somit gegen Unionsrecht verstößt. Die Auflösung der Investitionsschutzabkommen innerhalb der EU mag demokratiepolitisch begrüßenswert sein, jedoch zeigt Achmea auch, dass Mitgliedsstaaten in der Debatte die politische Verantwortung an den EuGH abgeschoben haben. Außerdem setzt sich mit dem Urteil der bedenkliche Trend des Ausschlusses transnationaler Rechtschutzmechanismen fort. Achmea verdeutlicht, dass der EuGH dem Unionsrecht aufgrund seiner besonderen Merkmale einen Sonderstatus zugesteht, der aus einer völkerrechtlichen Betrachtung nicht hingenommen werden muss. Vielmehr kann Unionsrecht aus dieser Perspektive als innerstaatliches Recht bzw Völkerrecht verstanden werden. Das führt zu anderen Lösungsmöglichkeiten von Konflikten zwischen Unionsrecht und Investitionsschutzabkommen.
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S. 548 - 557, thema: Europas Demokratie und Zukunft
Lukas Wieser / Konrad LachmayerBei Vergleich des menschenrechtlichen Eigentumsschutzes mit dem Investitionsschutz des CETA-Abkommens eigen sich Unterschiede auf Ebene der Schutzbereiche, der Eingriffstatbestände und der gewährten Entschädigungen. Damit stellt sich vor dem Hintergrund der dem Investitionsschutzrecht inhärenten Problematiken die Frage der sachlichen Rechtfertigung für die Aufnahme von Investitionsschutzbestimmungen in das CETA-Abkommen. Denn die Aufnahme von Investitionsschutzbestimmungen in CETA schafft nicht nur eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Rechtsschutz, sondern kommt es – durch die in den Investitionsschutzbestimmungen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe – auch zu einer Delegation von substanzieller Entscheidungsgewalt an die zuständigen, schiedsgerichtlichen Instanzen.
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S. 558 - 560, nach.satz
Elisabeth GreifArt 8 Abs 1 EMRK garantiert intergeschlechtlichen Personen das Recht auf Anerkennung der eigenen Geschlechtsidentität. Intergeschlechtliche dürfen nicht gezwungen werden, die Begriffe „männlich“/“weiblich“ als personenstandsrechtliche Geschlechtsbezeichnung zu verwenden. Auf Antrag einer intergeschlechtlichen Person ist ein geeigneter Begriff als Geschlechtsbezeichnung einzutragen. Bestehende personenstandsrechtliche Vorschriften sind entsprechend verfassungskonform auszulegen.