Das relativ aktuelle Urteil des Europäischen Gerichts (EuG 12.09.2019, T-417/16, Achemos & Achema) im Zusammenhang mit dem Bau eines Terminals für flüssiges Erdgas in Litauen hat zu zwei grundlegenden Erkenntnissen geführt, in denen eine bis zu diesem Gerichtsspruch nicht vorhandene Konkretisierung der Bestimmungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses im Hinblick auf die zulässige Dauer des Betrauungsaktes und auf die Angemessenheit der zu Grunde liegenden Kapitalrendite festgestellt werden kann. Der Beitrag beleuchtet die praxisbezogene Ermittlung einer angemessenen Kapitalrendite vor dem Hintergrund des EuG-Urteils.



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- 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
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S. 187 - 194, Aufsatz
Jacob Kornbeck -
S. 195 - 201, Aufsatz
Kremena Dimova / Sanela Terko / René Berger -
S. 202 - 217, Judikatur
Dirk T. WiemerDer Beschluss C(2017) 5050 final der Kommission vom 20. Juli 2017 über die Investitionsbeihilfe zugunsten der slowakischen Quarzsand-Produzentin NAJPI a. s. (SA.38121 [2016/FC] – Slowakei) wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
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S. 218 - 226, Judikatur
Dirk T. WiemerDie Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, ist ungültig, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, die die Französische Republik für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen gewährt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.
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S. 227 - 238, Judikatur
Dirk T. WiemerArt 3 Abs 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Führung des Tagesgeschäfts des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, so dass Letztere allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das erstgenannte Unternehmen ausüben, wobei
zum einen der in der genannten Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie eine Industrie- und Handelskammer erfasst, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden; hierbei spielt es keine Rolle, dass die auf Vorschlag dieser Einrichtungen berufenen Personen ehrenamtlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Einrichtungen vorgeschlagen und berufen wurden, und
zum anderen eine solche Kontrolle bereits dann vorliegt, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.
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S. 241 - 244, Tagungsbericht
Roman KalinAm 28. und 29. September 2020 fanden in Speyer die 12. Speyerer Europarechtstage zu aktuellen Fragen des Europäischen Beihilferechts statt. Auf der Tagung unter der wissenschaftlichen Leitung von Professor Dr. Wolfgang Weiß standen die beihilferechtlichen Aspekte der Bewältigung der Corona Pandemie und die dadurch ausgelösten Fragen der Neuausrichtung des EU-Beihilferechts im Vordergrund. Wie Prof. Dr. Weiß in seinem Einführungsvortrag betonte, vertiefen die Coronamaßnahmen – über die unmittelbare Krisenbewältigung hinausweisend – die bereits angestoßene nähere Befassung mit einer zukunftsfesteren Ausrichtung der europäischen Wirtschaft. Die Programmatik der neuen Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen gab der EU mit der Bewältigung der Digitalisierung und dem Klima- und Umweltschutz zwei neue anspruchsvolle Zielvorhaben, die bereits Änderungsimpulse für beihilferechtliche Instrumente auslösten. Corona trägt nun dazu bei, die Herausforderungen deutlich zu beschleunigen. Auch die Industriestrategie, die Antworten auf den schärfer gewordenen internationalen Wettbewerb zu geben sucht, konfrontiert das Beihilferecht mit Veränderungsbedarf. Damit war die Tagung dem Ziel gewidmet, über die Bewältigung der unmittelbaren Folgen von Corona hinaus zu denken und zur Lösung der tiefergehenden Fragen nach der Neuausrichtung im Beihilferecht beizutragen. Dementsprechend griff die Tagung auch weitere beihilferechtliche Thematiken etwa den für die Digitalisierung wichtigen Breitbandausbau und den Strukturwandel im Rahmen des Kohleausstiegs auf. Die rund 120 Teilnehmer hatten auf diese Weise Gelegenheit, sich sowohl über grundlegende als auch hochaktuelle und zukunftsweisende Fragestellungen des Beihilferechts auszutauschen.