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ZOER

Heft 4, Dezember 2020, Band 75

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 649 - 771, Aufsatz

Hannes Winner / Benjamin Kneihs / Rainer Palmstorfer / Reinhard Klaushofer

Ausgewählte unions- und verfassungsrechtliche Fragen der österreichischen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-VirusThe Austrian Measures to Contain the Spread of COVID-19: an Analysis of Selected Issues under...

Von Mitte März bis Ende April 2020 galten in Österreich zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie weit reichende Beschränkungen. Der vorliegende Aufsatz untersucht die empirische Datenlage, die diesen Maßnahmen zu Grunde liegt, und prüft die Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unions- und Verfassungsrecht. Dabei spielen zahlreiche Grundrechte, aber auch das rechtsstaatliche Determinierungsgebot eine Rolle. Manche der von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen waren von Anfang an unions- und verfassungs- bzw gesetzwidrig, andere wurden es mit abnehmender Bedrohung oder durch Ungleichheiten bei der Lockerung. Insbesondere überschritten einige der Beschränkungen den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, das insbesondere Betretungsverbote nur gestattet, soweit dies zur Eindämmung der Pandemie erforderlich ist. Die damit schon im Gesetz angelegte Verhältnismäßigkeit haben einige der Beschränkungen von Anfang an, andere erst dadurch verfehlt, dass sie bei Abnahme der Gefahr nicht (rechtzeitig) zurückgenommen wurden. Der Beitrag wurde verfasst, bevor der VfGH im Juli 2020 erste inhaltliche Erkenntnisse zu den auch hier interessierenden Fragen vorgelegt hat. Er versteht sich nicht primär als Besprechung oder Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen, wenngleich sie (nachträglich) in die vorliegenden Betrachtungen einbezogen wurden.

S. 773 - 799, Aufsatz

Stephan G. Hinghofer-Szalkay

Alleinvertretung des Islam im staatlichen RechtExclusive Representation of Islam in Austrian Public Law

Im Alevitenerkenntnis (VfSlg 19.240/2010) setzte der VfGH der exklusiven Vertretung des Islam durch eine Religionsgesellschaft enge Grenzen. Knapp ein Jahrzehnt später beschloss die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) 2019 eine Verfassungsänderung, welche eine neue Form der Alleinvertretung verankern sollte. Dies berührt Grundfragen des Rechts der Religionsorganisation mit weitreichenden Implikationen für andere Religionen. Der vorliegende Beitrag geht den Grundlagen und Wurzeln eines derartigen Anspruchs in seinem kultusrechtlichen Kontext nach. Im Ergebnis wird gezeigt, dass eine derartige Alleinvertretung zwar nie vorlag, jedoch vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsentwicklung plausibel erscheinen konnte. Zugleich werden Besonderheiten thematisiert, welche sich aus der zentralen Rolle islamischer Rechtsschulen in der Lehre der IGGÖ ergeben.

S. 801 - 833, Aufsatz

Martha Wendt

Das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charta bei asymmetrischer Kriegsführung im Lichte des Falls SoleimaniThe Right of Self-Defense under Article 51 of the UN Charter in Asymmetric Warfare in Light of the Soleimani Case

Strategien der asymmetrischen und hybriden Kriegsführung beschäftigen seit mehreren Jahren Militär, Politik und Wissenschaft. Die Tötung des iranischen Generals Quassem Soleimani Anfang 2020 durch die USA gibt Anlass dazu, sich mit Besonderheiten, die sich in Hinblick auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art 51 UN-Charta bei Strategien asymmetrischer Kriegsführung ergeben, nähergehend zu beschäftigen. In der Debatte um den Fall Soleimani haben die Herausforderungen asymmetrischer Kriegsführung für das Völkerrecht bislang wenig Beachtung gefunden. Dabei werden bewaffnete Konflikte immer seltener im konventionellen Sinne ausgetragen und enthalten immer häufiger Elemente asymmetrischer oder hybrider Kriegsführung, sodass das Thema auch losgelöst vom Einzelfall von hoher Relevanz und Aktualität für das Völkerrecht ist. Im Beitrag wird diese Konstellation daher zunächst abstrakt untersucht, bevor in einem zweiten Teil die Tötung Soleimanis sodann unter Einbeziehung der Ergebnisse des ersten Teils auf ihre völkerrechtliche Legitimität überprüft wird. Ziel dieses Beitrages ist es, aufzuzeigen, welche Probleme sich bei asymmetrischer Kriegsführung in Bezug auf das Selbstverteidigungsrecht aus Art 51 UN-Charta ergeben, welche Reaktions- und Anpassungsmöglichkeiten das Völkerrecht bietet und wo die Grenzen dieser völkerrechtlichen Einhegungsmöglichkeiten liegen.

S. 835 - 855, Aufsatz

Toru Mori

Wie unterscheiden sich Alexy und Kelsen? – Über die Bedeutung der Perspektivenwahl in der RechtswissenschaftHow Different are Alexy and Kelsen? – On the Meaning of the Choice of the Perspectives for the Legal Science

Robert Alexy, den man nicht als Rechtspositivisten bezeichnen kann, räumt ein, dass aus der Beobachterperspektive der Rechtspositivismus grundsätzlich anerkannt wird. Eben diese Perspektive nimmt der Rechtspositivist Hans Kelsen ein. Hier sind sich die beiden einig. Doch scheiden sich ihre Geister, wenn nach dem Sinn der Teilnehmerperspektive in der Rechtswissenschaft gefragt wird. Während Kelsen ihn klar verneint, erachtet Alexy die Teilnehmerperspektive als unerlässlich für die Rechtserkenntnis, weil nur damit der Anspruch auf Richtigkeit, den das Recht immer stellt, verstanden werden kann.

Kelsen versucht seinerseits die Normativität des Rechts mit der bekannten „Grundnorm“ zu erfassen, räumt aber ein, dass man sie nicht voraussetzen muss. Nach der Interpretation von Horst Dreier impliziert die Grundnorm Kelsens, dass die Geltung des Rechts von den „existentialistischen“ Entscheidungen der Einzelnen abhängt. Diese Lesart nähert die Rechtstheorie Kelsens der Teilnehmerperspektive von Alexy an. Ob sie die Rolle der Grundnorm in der Rechtswissenschaft richtig erzählt, ist allerdings fraglich. Eine Berufung auf Joseph Raz, der für die wissenschaftliche Beobachtung des Rechts „a hypothetical point of view“ einführt, kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechtswissenschaft mit solch einer hypothetischen Perspektive zufrieden sein darf, oder aber – wie von Alexy behauptet – die Teilnehmerperspektive braucht. Diese Sichtweise begründet er mit der Anerkennung des moralischen Werts des positiven Rechts. Kelsen trennt demgegenüber streng zwischen der Wissenschaft und der Rechtspraxis.

Die Ansicht von Alexy ist grundsätzlich überzeugender. Das Rechtssystem der modernen Staaten ist des Schutzes würdig. Die direkte moralische Begründung des Rechts bei Alexy soll jedoch korrigiert werden. Dies wird im vorliegenden Beitrag mit Hilfe der Rechtsphilosophie von Jürgen Habermas erklärt.

S. 857 - 884, Aufsatz

Lisa Lechner / Lando Kirchmair

Was heißt und zu welchem Ende betreibt man juristische Netzwerkanalyse?What is, and to what End do we Conduct Legal Network Analysis?

In diesem Beitrag stellen wir neue technische Werkzeuge zur empirischen Analyse von Rechtsordnungen vor. Insbesondere zeigen wir, wie mit Hilfe juristischer Netzwerkforschung Zitate in Gerichtsentscheidungen interessante Aufschlüsse über die Einbeziehung von ausländischer Rechtsprechung gewähren können. Wir erläutern den Nutzen dieser Werkzeuge und erklären, weshalb eine derartige Analyse aus rechtswissenschaftlicher Sicht von Relevanz ist. Zugleich stellt dieser Beitrag eine Handlungsanweisung für eine derartige Analyse dar. Als Beispielgrundlage benutzen wir diejenigen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in welchen ein Verfassungsgericht existiert (inkl dem Europäischen Gerichtshof [EuGH] sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]). Dies erlaubt es uns auf besondere methodische Herausforderungen von normativen aber auch nicht-normativen Beziehungen zwischen Rechtsordnungen einzugehen.

S. 885 - 913, Aufsatz

Benjamin Kneihs

Die Verfassungsgerichtsbarkeit 1918 bis 2018: Kontinuität – Brüche – KompromisseConstitutional Jurisdiction in Austria from 1918 to 2018: Continuities – Breaks – Compromises

Bei der Untersuchung der Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeitraum von 1918–2018 begegnen dem Untersuchenden nicht nur Kontinuität, sondern auch Brüche und Kompromisse. Anhand der Betrachtung der zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit eingerichteten Institution, ihrer Mitglieder und ihrer Judikatur zeigt der vorliegende Beitrag, dass es, neben den im Verfassungsgerichtshof wirkenden Persönlichkeiten, vor allem die Kompromisse sind, die der Verfassungsgerichtsbarkeit im Betrachtungszeitraum so viel Kontinuität bescherten. So besteht etwa seit jeher eine Doppelgleisigkeit des Verwaltungsrechtsschutzes, die dem Verfassungs- wie dem Verwaltungsgerichtshof Kompromisse abverlangt. Die gefundene Balance aber hat der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit über das untersuchte Jahrhundert hinweg Bestand verliehen. Auch bei steigender Arbeitsbelastung hält die Bundesverfassung daran fest, die juristische Expertise insbesondere aus der fortlaufenden beruflichen Tätigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zu generieren. Auch dieser Kompromiss sichert der Judikatur des VfGH im Ergebnis Qualität und Anerkennung. Bei aller gesellschaftlichen Umwälzung, die etwa auch zur Entpolitisierung und der Selbstausschaltung des Verfassungsgerichtshofes sowie zum Wandel in der Grundrechtsjudikatur führte, blieb die Verfassungsgerichtsbarkeit aber immer eine Konstante im Staatsgefüge.

S. 915 - 957, Aufsatz

Theresa M. Weiskopf / Andreas Th. Müller

Leading Cases in the European Court of Human Rights’ Jurisprudence 2019

2019 entschied der EGMR zum ersten Mal in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 46(4) EMRK und erstattete sein erstes Gutachten unter Zusatzprotokoll Nr. 16. Die Große Kammer fällte insgesamt vierzehn Urteile. Eines dieser Urteile ging auf eine Staatenbeschwerde zurück und befasste sich mit dem Zuspruch einer gerechten Entschädigung. Betreffend Österreich fällte der EGMR insgesamt nur fünf Urteile. Hervorzuheben ist jenes, welches sich mit den Verpflichtungen von Staaten aus Artikel 2 EMRK im Zusammenhang mit Fällen häuslicher Gewalt befasste.

S. 959 - 999, Aufsatz

Matthias Neumayr / Roland Winkler / Severin Glaser

Leitentscheidungen der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2019Leading Cases of the Highest Courts of Austria on the European Convention on Human Rights. Report for 2019

Der Beitrag führt die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2019 fort. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen weit gefächert; der besondere Schwerpunkt auf Fragestellungen, die Art 6 EMRK betreffen, ist beinahe schon traditionell.

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