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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, Dezember 2022, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 140 - 145, Fachbeiträge (FaBe)

Novak, Manfred

Künstlerische PhD-Studien und Zusätze zu PhD-Graden

Seit der Erlassung des UG können Doktoratsstudien an Universitäten auch in Form von Doctor-of-Philosophy-Studien angeboten werden. Seit 2015 besteht die Möglichkeit, künstlerische Doktoratsstudien einzurichten. Mit der zweiten UG-Novelle 2021 wurden diesbezügliche Änderungen vorgenommen, die Fragen betreffend das Angebot künstlerischer PhD-Studien und die Gestaltung von PhD-Graden aufwerfen.

S. 146 - 150, Fachbeiträge (FaBe)

Nordmeyer, Vincent M.

Neuerungen im Prüfungsmodus an Fachhochschulen

Die noch vergleichsweise junge Bestimmung des § 13a FHG hat in der Literatur bisher keine weitreichende Beachtung gefunden. Bei genauerer Betrachtung zeigen sich aber sowohl die praktische Relevanz der Bestimmung als auch die mit ihrer Anwendung verbunden Probleme.

Der vorliegende Beitrag leuchtet die wichtigsten Regelungsinhalte des § 13a FHG aus und überprüft sie auf ihre Praxistauglichkeit sowie (hochschul-)rechtsdogmatische Stringenz.

S. 151 - 154, Fachbeiträge (FaBe)

Fellner, Magdalena

Hochschulzugang zu weiterbildenden Master-Lehrgängen über die „gleichzuhaltende Qualifikation“

Der Beitrag erläutert die Möglichkeit des Zugangs zu universitären Master-Lehrgängen für beruflich Qualifizierte über sogenannte „Gleichwertigkeitsverfahren“. Hierzu haben sich durch die Novelle des Universitätsgesetzes im Jahr 2021 deutliche Änderungen ergeben: Künftig gilt der Bachelor als Voraussetzung für die Zulassung zu den weiterbildenden Master-Lehrgängen. Von dieser Regelung ausgenommen ist in der wissenschaftlichen Weiterbildung nur mehr der „Executive MBA“.

S. 166 - 169, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 281: Wegunfall und Homeoffice

Die Wohnadresse des Klägers gilt im vorliegenden Fall gem § 175 Abs 1b ASVG unstrittig als Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.

Der Weg muss in der Arbeitszeit bzw während der Dauer einer Arbeitspause zurückgelegt worden sein, er muss der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (lebensnotwendiger Bedürfnisse) gedient haben und das Ziel des Wegs (bzw im Fall des Rückwegs: der Ausgangspunkt) muss entweder die Wohnung der versicherten Person oder aber ein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort sein.

Geschützt ist nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ausnahmsweise ein privater Weg, der (in der Regel) in einer Arbeitspause zurückgelegt wird und dadurch eine betriebliche „Färbung“ erhält, dass er beschäftigungsbedingt vom Arbeitsplatz angetreten werden muss.

Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Versicherten in diesem Zusammenhang eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden.

Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der maßgebliche Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in solch einer Zeit erreichbar sein muss, dass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt.

Welcher Ort nach dieser Bestimmung noch in der Nähe liegt, ist nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.

S. 169 - 173, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 282: Keine Studienzulassung für Waldorfschüler über neuseeländischen Umweg

Sofern keine originäre ausländische (hier: neuseeländische) Reifeprüfung im materiellen Sinne vorliegt, gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) nicht zur Anwendung.

Angesichts der Tatsache, dass in zwei zentralen Fächern, die zudem von besonderer Bedeutung für das angestrebte Studium sind, die inhaltlichen Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt sind, kann hinsichtlich der deutlichen Unterschiede bei der Durchführung der Reifeprüfung im Endergebnis keine Nachsicht gewährt werden, sodass – selbst wenn das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen anzuwenden wäre – ein wesentlicher Unterschied zwischen der österreichischen Reifeprüfung und dem „New Zealand Certificate of Steiner Education“ besteht.

S. 174 - 175, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 283: Nachträglich geänderte Sachverständigenmeinung als Revisionsgrund

Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben; gleiches gilt, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige. Nur neue Befundergebnisse (konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten, nicht aber die sachverständigen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) können einen Wiederaufnahmegrund bilden

S. 176 - 179, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 284: Recht auf freie Prüferwahl auch bei schriftlichen (Modul-)Prüfungen

Gem § 59 Abs 1 Z 13 UG umfasst die Lernfreiheit insbesondere das Recht auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer; diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist.

Gem § 79 Abs 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig; wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die Verletzung des subjektiven Rechts auf freie Prüferwahl, welches im Falle der zweiten Wiederholung einer Prüfung als Rechtsanspruch ausgestaltet ist, ist als ein schwerer Mangel zu qualifizieren.

Eine Beschränkung der freien Prüferwahl auf nur einen verantwortlichen Prüfer ist nicht zu rechtfertigen, weil einerseits die freie Prüferwahl in jenem Teilmodul unterginge, dessen Prüfer nicht als verantwortlich benannt wurde, und andererseits sich fächerübergreifende Prüfungen mit einem großen Spielraum kombinieren lassen und nicht sicherzustellen wäre, dass nicht nur solche Prüfer als verantwortlich benannt werden, die dem kleineren Kreis der zur Abhaltung der Prüfung Berechtigten angehören, was dazu führt, dass die Wahlmöglichkeit von vorne herein beliebig eingeschränkt werden kann.

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