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ZSS

Heft 4, Dezember 2022, Band 4

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

S. 183 - 183, Kurz Informiert

Stefan Schuster

Kurz Informiert

S. 184 - 188, Abgabenverfahren

Christoph Schimmer

VwGH zur Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum-/Ex-Gestaltungen

Im Erkenntnis vom 28.06.2022, Ro 2022/13/0002 hat sich der VwGH mit der Frage der Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei Vorliegen einer sogenannten Cum-/Ex-Gestaltung auseinandergesetzt. Der VwGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass nur jene Person Anspruch auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer für eine Dividende einer Aktiengesellschaft haben könne, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewinnausschüttung wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Aktien ist (und der damit die Dividende ertragsteuerlich zuzurechnen ist). In seiner inhaltlichen Begründung weicht der VwGH damit von der des BFG ab.

S. 189 - 196, Abgabenverfahren

Wolfgang Gurtner

VwGH: Wiedereinsetzung – Erkennbarkeit des Verlustes einer Beschwerde am Postweg

Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es [...] auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar ist [...]. Der Wiedereinsetzung entgegen steht der Irrtum aber dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten ist. [...] Demnach beginnt der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung. Diese Frist wird aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung nicht nur wegen eines minderen Grades des Versehens unterblieben ist; es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.

S. 197 - 199, Abgabenverfahren

Andreas Aron / Alexander Stieglitz

BFG: Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs 3 BAO

Eine Haftung des Beitragstäters für hinterzogene Abgaben (§ 11 BAO) setzt eine rechtskräftige Verurteilung und die bescheidmäßige Heranziehung als Haftungsschuldner voraus. Ist ein Finanzstrafverfahren anhängig, kann ein Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 3 BAO allerdings bereits vor Entstehen des Haftungsanspruches in das Vermögen des potentiell Haftungspflichtigen erteilt werden.

S. 200 - 204, Finanzstrafrecht

Constanze Plischnack

Einbringung einer Beschwerde nach Beschwerdeanmeldung aber vor Zustellung des Erkenntnisses im FinStrG

Ausschlaggebend für die Auseinandersetzung der Thematik der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor Lauf der Rechtmittelfrist war eine kürzlich ergangene BFG Entscheidung (BFG 3.10.2022, RV/7300042/2022 und RV/7300043/2022), welche die Frage indirekt aufwirft, ob eine Beschwerde wirksam eingebracht werden kann, bevor die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat.

S. 205 - 211, Finanzstrafrecht

Rainer Obermann

Subsumtionsrelevante Fallstricke bei Umsatzsteuervorauszahlungshinterziehungen anhand ausgewählter Beispiele

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG trägt – obwohl in der Strafverfolgungspraxis „Massendelikt“ – für den Rechtsanwender mitunter wenig beachtete Fallstricke und Abgrenzungsprobleme in sich. Einige davon sollen in gegenständlichem Beitrag anhand konkreter Beispiele praxisbezogen illustriert werden.

S. 212 - 217, Finanzstrafrecht

Chrissoula Pipinis / Madeleine Grünsteidl

Zwangsstrafen iZm WiEReG: Welche Argumente führen zur Aufhebung?

Gesetzlich definierte Rechtsträger haben seit 15.1.2018 die Verpflichtung, ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) festzustellen und mittels Meldung über das Unternehmensserviceportal an das Wirtschaftliche Eigentümerregister bekannt zu geben. Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 WiEReG die Vornahme der Meldung durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen iSd § 111 BAO erzwingen. Aufgrund den drohenden finanzstrafrechtlichen Implikationen sollte die rechtmäßige Verhängung jedoch genau überprüft werden. Im Rahmen einer Judikaturübersicht wird aufgezeigt, in welchen Fällen bislang erfolgreich die (unrechtmäßige) Festsetzung einer Zwangsstrafe bekämpft wurde.

S. 218 - 221, Finanzstrafrecht

Lukas Maurer / Madeleine Grünsteidl

EuGH: Öffentliche Einsicht in das WiERe nicht mehr möglich!

Infolge der Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL wurde in Österreich am 10.1.2020 die öffentliche Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register eingeführt. Seither sind bestimmte Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer gegen Entrichtung eines Nutzungsentgelts öffentlich einsehbar gewesen. Mit EuGH-Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, wurde nunmehr die Grundlage für die öffentliche Einsicht aufgrund von nicht gerechtfertigten Eingriffen in von der GRC gewährte Rechte aufgehoben. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der GRC ist dementsprechend (derzeit) die öffentliche Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register nicht möglich.

S. 222 - 224, Finanzstrafrecht

Alexander Stieglitz

BFG: Mitarbeiter von Subunternehmen sind keine Mitarbeiter iSd § 2 Abs 2 VbVG

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes kommt es entscheidend darauf an, dass ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter des belangten Verbandes die Anknüpfungstat begangen hat. Wer Mitarbeiter ist, wird in § 2 Abs 2 VbVG abschließend geregelt. Dementsprechend können Mitarbeiter eines beauftragten Subunternehmers eine Verantwortlichkeit des Verbandes nicht begründen.

S. 225 - 227, Finanzstrafrecht

Alexandra Wochner / Madeleine Grünsteidl

BFG: Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG bei Änderung der Bemessungsgrundlage

Der Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG dient als Strafaufhebungsgrund in besonderen Fällen und führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen dazu, dass eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des betroffenen Abgabepflichtigen nicht mehr möglich ist. Sollte der Verkürzungszuschlag nicht in bescheidmäßig festgesetzter Höhe entrichtet werden, obwohl es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gekommen ist, tritt dennoch keine Straffreiheit iSd § 30a FinStrG ein.

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