Zum Hauptinhalt springen
Neu
NHZ

Heft 4, Dezember 2024, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 124 - 127, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Schweighofer

30 Jahre Fachhochschulrecht: Eine Bestandaufnahme zur Legitimität und Legalität des Rechts am Beispiel der (Fach-)Hochschulrechtsnovelle 2024

Als am 1.10.1993 das FHStG in Kraft trat, wagte man ein für den (Hoch-)Schulbereich in Österreich neues Konzept. Das von Werner Hauser kurze Zeit später dogmatisch als Rahmen- und Planungsgesetz bewertete und betitelte FHStG war ein minimalistisches Gesetz mit 20 Paragraphen, das sich auf die möglichen Rechtsformen, die Grundzüge der Akkreditierung, basale Organisationsnormen und staatliche Aufsicht beschränkte. Das ist insofern wenig, als schon das Vorgängergesetz zum UG, das UOG 1993 ca 90 Paragraphen beinhaltete, das UG 2002 später ca 140.

S. 128 - 133, Fachbeiträge (FaBe)

Reinhard Jakits / Jürgen Petersen

Die AQ Austria – Leistungen, Wirkungen, Wahrnehmungen

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) ist als nationale Qualitätssicherungsagentur für die externe Qualitätssicherung hochschulischer Bildungseinrichtungen in Österreich zuständig. Ihre Tätigkeit basiert auf dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), das den rechtlichen Rahmen für ihr breites Aufgabenspektrum bildet.

S. 134 - 136, Fachbeiträge (FaBe)

Stefan Fitz-Rankl

Stand und Entwicklungsoptionen der Fachhochschul-Finanzierung

Fachhochschulen haben sich in den 30 Jahren ihres Bestehens umfassend weiterentwickelt. Die Form der Finanzierung durch den Bund ist in dieser Zeit jedoch unverändert geblieben. Der Beitrag beschreibt die Limitationen und mögliche Weiterentwicklungsoptionen der Fachhochschulfinanzierung.

S. 147 - 149, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 307: Kein Verlust von Anfechtungsrechten durch die Unterbrechung eines Berufungsverfahrens

Die Aufsicht über die Universitäten erstreckt sich auf die Entscheidungen aller Universitätsorgane, also sowohl auf Beschlüsse von Kollegialorganen als auch auf Gestaltungsakte monokratischer Organe. Der Begriff „Entscheidung“ iSe verfassungsrechtlich gebotenen wirksamen Aufsicht über die Universitäten ist daher umfassend zu verstehen und soll alle Rechtsakte der Universität umfassen, die nicht schon auf anderer Rechtsgrundlage von den Aufsichtsbestimmungen erfasst werden; nicht als „Entscheidungen“ gelten daher Verordnungen, Bescheide, Wahlen oder Leistungsvereinbarungen, sehr wohl aber auch (einseitige) Akte des Privatrechts.

Die Nicht-Fortsetzung bzw das Abbrechen des Berufungsverfahrens ist als dessen endgültige Einstellung zu beurteilen.

Eine Beschwerde des Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen muss sich gegen eine Entscheidung eines Universitätsorgans richten.

S. 149 - 151, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 308: Voraussetzungen für rechtmäßige Kettenarbeitsverträge

Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist; die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen maßgebend waren, trifft den Arbeitgeber.

Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen Überwälzung des Unternehmerrisikos erschöpfen.

Überdies wurde durch § 6 CHG (außer Kraft) eine Sondervorschrift für Forschungsprojekte an Universitäten als Ausnahmeregelung zu § 109 UG getroffen, wonach Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten, die auf Grund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht fertiggestellt werden konnten, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden konnten.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!