Bauverträge sind mittlerweile in einem nicht zu unterschätzenden Ausmaß verbraucherschutzrechtlich determiniert. Für die Praxis relevante Reglungen finden sich vor allem im FAGG, aber auch im KSchG. Die Nichtbeachtung der teilweise komplexen verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben kann für den Werkunternehmer gravierende Nachteile bedeuten – bis hin zum Verlust seines gesamten Werklohnanspruchs gegen den Verbraucher. Dieser Beitrag bietet einen Überblick, geht teilweise vertieft auf einzelne Fragen ein und macht deutlich, dass die Judikatur (insb des EuGH) bereit ist, Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht empfindlich zu sanktionieren.



- ISSN Online:
- 2309-7558
40,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 111 - 118, Aufsatz
Christoph Kronthaler -
S. 119 - 122, Judikatur
Selbst dann, wenn im Zuge von Vertragsverhandlungen Nebenpunkte besprochen werden und darüber zunächst keine Einigung erzielt werden kann, können die Parteien im weiteren Verlauf den Vorbehalt einer Einigung über diese Nebenpunkte (ausdrücklich oder schlüssig) auch wieder fallen lassen.
Dass man nachher noch (über den schriftlichen Vertrag) weiterverhandelte, spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Vertrags.
-
S. 123 - 124, Judikatur
Rechtsmissbrauch (Schikane) iSd § 1295 (2) ABGB liegt nicht erst dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv also eindeutig überwiegt bzw zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
Erfolgte nur ein geringfügiger Eingriff in fremdes Grundeigentum, kann der Einwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.
Bei der Beurteilung des Einwands der Schikane kommt auch der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu.
-
S. 125 - 127, Judikatur
Ein rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt.
Das rechtliche Interesse eines Nebenintervenienten muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht.
Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht.
Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
Ein Nebenintervenient kann sein rechtliches Interesse am Beitritt nicht erfolgreich auf angedrohte Regressansprüche im Zusammenhang mit einer erhobenen Gegenforderung stützen.
-
S. 128 - 130, Judikatur
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat schon nach allgemeinen Grundsätzen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst bei einem bloß beschränkten Verkehr, wie auf einer Baustelle, und auch gegenüber freiwilligen Helfern bei Bauarbeiten in Eigenregie.
Bei Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt gemäß ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig Anhaltspunkte dafür sowie die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt nach ständiger Rechtsprechung bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle aber nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
-
S. 131 - 136, Judikatur
Hermann WenuschGrundsätzlich ist es Sache eines Werkbestellers, das Vorliegen eines behaupteten Mangels des Werks zu beweisen.
Für die Beurteilung, ob Mängel eines Werks offensichtlich sind, ist der Zeitpunkt der Ablieferung maßgebend.
Von „in die Augen fallenden“ Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sie auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind.
Eine bestellte örtliche Bauaufsicht erfolgt ausschließlich im Interesse des Bestellers und nicht in jenem der Werkunternehmer.
Tatsachen, die der ÖBA als Vertreterin der Bauherrin zur Kenntnis gelangt sind, muss diese sich daher wie eigenes Wissen zurechnen lassen.
Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass der Werkbesteller die Verbesserung ernstlich geltend macht.
-
S. XXXIII - XXXVIII, Praktisches
Hermann Wenusch -
S. XXXIX - XXXIX, Praktisches
Philipp Traxler -
S. XL - XL, Praktisches
Manuel Holzmeier