Der Umfang, der zur Geldwäscheprävention geforderten Offenlegung von Daten und Dokumenten von Privatstiftungen und Trusts wurde in den letzten Jahren laufend erhöht, zunächst mit den seit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen neuen Meldepflichten der WiEReG-Novelle BGBl I Nr 97/2023. Bereits Mitte Oktober 2024 legte das BMF aber überraschend den Entwurf einer weiteren WiEReG-Novelle im Rahmen eines FM-GwG-Anpassungsgesetzes vor, mit dem die den Rechtsträgern auferlegten Sorgfalts- und Meldepflichten weiter verschärft und ausgeweitet werden. Damit wird ein Teil der neuen Vorgaben des im Mai 2024 beschlossenen EU-Geldwäsche-Pakets bereits mehr als zwei Jahre vor deren Wirksamwerden im Juli 2027 von Österreich verbindlich umgesetzt.



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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 120 - 128, Aufsatz
Christiane Edelhauser -
S. 129 - 133, Aufsatz
Ernst MarschnerDieser Beitrag zeigt die Unterschiede des Haltens von Grundstücken im Privatvermögen von natürlichen Personen im Vergleich zur Privatstiftung bzw zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH) auf. Neben der laufenden Besteuerung des Ertrages wird auch die Übertragung auf die Körperschaft (Privatstiftung, GmbH) bzw die Rückübertragung an eine natürliche Person untersucht. Es werden ausschließlich rein inländische Sachverhalte betrachtet. Nicht behandelt werden Grundstücke, die die Gesellschaft bzw die Stiftung an ihren Gesellschafter bzw ihre Stifter vermietet.
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S. 134 - 138, Judikatur
Bernhard ProhammerFür die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.
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S. 139 - 145, Judikatur
Florian HaslwanterEin umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten steht der Erbringung des Vermögensopfers im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 zur Gänze entgegen.
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S. 146 - 148, Judikatur
Ernst MarschnerVerluste stellen bei einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 LVO) nicht das Hauptkriterium für das Vorliegen von Liebhaberei dar. Fallen Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium – Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen – besondere Bedeutung zu.
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S. 149 - 151, Judikatur
Ernst MarschnerIm Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist hinsichtlich der organisatorischen Struktur maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, also auf jene Geschäftsführer, die faktisch die Geschäfte führen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur.
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S. 152 - 153, Tagungsbericht
Maximilian Jörg