Kleinteilige Regelungen und übermäßige Bürokratisierung hindern die Europäische Union daran, ihr volles Potenzial auszuschöpfen, und sorgen im globalen Vergleich für wirtschaftliche Nachteile. Die neue EU-Kommission sollte es sich daher zur Aufgabe machen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene den konsequenten Abbau von regulatorischen Hindernissen innerhalb des Binnenmarktes und im grenzüberschreitenden Handel anzugehen.
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- 2708-9657
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Inhalt der Ausgabe
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S. 338 - 344, Forum
Roland Koch -
S. 345 - 353, Aufsatz
Gregor Schamschula / Birgit SchmidhuberFolgend dem EuGH Urteil Braunbär II aus 2016 erhielten anerkannte Umweltorganisationen erstmals die Möglichkeit, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen verwaltungsgerichtlich zu bekämpfen. In Folge begannen mehrere Bundesländer, betroffene Bescheidverfahren auf Verordnungsverfahren zu verlagern. Nun eröffnete jedoch der VwGH auch gegen diesen Weg neue Rechtsschutzoptionen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die österreichische Rechtslage.
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S. 354 - 358, Aufsatz
Josef BaumüllerDer österreichische Gesetzgeber hat es verabsäumt, die Inhalte der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) rechtzeitig in nationales Recht zu übernehmen. Dies ist insofern besonders problematisch, als die Richtlinie die ersten Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2024 einer Berichtspflicht unterwirft. Der vorliegende Beitrag umreißt die Folgen dieses Versäumnisses, Handlungsempfehlungen für die davon betroffenen Unternehmen sowie noch erforderliche Klärungen, bevor das nationale Gesetz verabschiedet werden kann.
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S. 359 - 367, Aufsatz
Larissa Schuler / Lara LindlahrSektorspezifische Klimaschutzmaßnahmen werden nicht nur im Bereich Gebäude, sondern auch für den Verkehrssektor diskutiert. Dabei stehen insbesondere staatliche Geschwindigkeitsbegrenzungen zur Debatte, sogar einzelne Bürger*innen werden aktiv. Der folgende Beitrag geht vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage der Frage nach, wie dies rechtlich eingeordnet werden kann.
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S. 368 - 377, Aufsatz
Franziska Pupeter / Karin LukasDieser Beitrag thematisiert die Rechte von armutsgefährdeten Solo-Selbstständigen, einer Personengruppe, die vom österreichischen Gesetzgeber bisher nicht erfasst wurde, durch die Analyse völker- und europarechtlichen Schutzbestimmungen, die faire Entlohnung und kollektive Vertretung für diese Personengruppe garantieren. Welche Rolle spielt das österreichische Arbeitsrecht bei der Umsetzung dieser Garantien? Es wird argumentiert, dass das Arbeitsrecht nur im begrenzten Ausmaß eine faire Entlohnung und die kollektive Vertretung von Solo-Selbstständigen sicherstellt. Mit Blick auf die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt bedarf es gesetzlicher Anpassungen, um die Einhaltung völker- und europarechtlicher Menschenrechtsbestimmungen zu garantieren.
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S. 378 - 381, Judikatur
Maria Philomena BertelEigenrechte der Natur können – angelehnt an einen „living instrument“ Ansatz – aus der GRC abgeleitet werden.
Rechte der Natur sind amtswegig und ohne Rücksicht auf das Vorbringen von Parteien wahrzunehmen.
Rechte der Natur wirken „schutzverstärkend“.
Abstract
Die Entscheidung des Landgericht Erfurt vom 2. August 2024 über eine Schadenersatzforderung vor dem Hintergrund des sogenannten Dieselskandals zeigt, dass Rechte der Natur nunmehr – nach Gerichtsentscheidungen insbesondere aus dem globalen Süden – auch vor Gerichten im europäischen Raum eine Rolle spielen.
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S. 381 - 384, Judikatur
Maik MannFür die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: „klimaneutral“) und -zeichen irreführend ist, gelten – wie für gesundheitsbezogene Werbung – strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.
Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen werden bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.
Eine Erläuterung in der Werbung selbst ist bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“, der sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die CO2-Kompensation umfasst, insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Vielmehr gilt der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation.
Abstract
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung fort, nach der für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen wie Klimaneutralität irreführend ist, strenge Anforderungen gelten. Der BGH betont die Differenzierung zwischen CO2-Vermeidung und -Kompensation.
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Kein Schadenersatz mangels nachweisbaren Schadens trotz Verstoß gegen den Investitionsschutz.
Unterschiedliche staatliche Zielsetzungen wie Umweltschutz und wirtschaftliche Entwicklung können zu divergierendem Verwaltungshandeln führen. Auch wenn damit Nachteile für ausländische Investierende verbunden sein können, verstößt dies nicht notwendigerweise gegen den völkerrechtlichen Investitionsschutz.
Abstract
Das Bergbauverbot in den ökologisch sensiblen „Páramo“-Vegetationszonen Kolumbiens führte zu einer Reihe an Investitionsschiedsverfahren. In einer ersten Entscheidung im September 2021 betrachtete das Schiedsgericht im Verfahren Eco Oro v Colombia die inkonsistente und widersprüchliche Regulierungstätigkeit durch die Abgrenzung des Bergbauverbotes als Verstoß gegen den Investitionsschutz. Im finalen Schiedsspruch aus dem Juli 2024 wurde der Klägerin dennoch kein Schadenersatz zuerkannt, da diese keinen Schaden nachweisen konnte. In den rezenten Entscheidungen Red Eagle Exploration v Colombia und Montauk Minerals Inc v Colombia wurden die Ansprüche der klagenden Unternehmen hingegen mangels Verstoßes gegen den Investitionsschutz abgewiesen.
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S. 389 - 393, Judikatur
Jane A HofbauerDurch die Zahlungen an eine paramilitärische Organisation (AUC) hat Chiquita Brands International versäumt, so zu handeln, wie es eine vernünftige Geschäftsperson getan hätte. Chiquita leistete wissentlich eine erhebliche Unterstützung für die AUC, was eine gefährliche Tätigkeit dargestellt hat, die das Risiko für Mitglieder der Gemeinschaft über das hinaus erhöhte, dem die Mitglieder der Gemeinschaft normalerweise ausgesetzt waren. Chiquita kann sich angesichts der Umstände nicht dadurch rechtfertigen, dass die Zahlungen durch Zwang geleistet wurden oder keine andere Wahl gehabt hätte.
Abstract
Am 10. Juni 2024 entschied ein Geschworenengericht in Florida (Vereinigte Staaten), dass der multinationale Bananenkonzern Chiquita Brands International (Chiquita) USD 38 Mio Entschädigung an die Hinterbliebenen von acht Opfern der Handlungen einer paramilitärischen Organisation (Autodefensas Unidas de Colombia, kurz AUC) in Kolumbien zahlen muss. Dem Urteil gingen mehr als 17 Jahre Rechtsstreitigkeiten in den Vereinigten Staaten voran, unter anderem auf Grundlage des Alien Tort Statute. Das Ergebnis könnte wegweisend sein, um Unternehmen im Kontext von bewaffneten Konflikten zur Verantwortung zu ziehen und könnte die Durchsetzungsmöglichkeiten ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen erweitern.
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S. 394 - 397, Praxis
Robin Krutak / Stefan KieslingWährend es im Bereich der PKW eine lange Geschichte der CO2-Zielvorgaben für Fahrzeughersteller gibt, treten für die Hersteller von schweren Nutzfahrzeugen erstmals im Jahr 2025 verbindliche Ziele in Kraft. Dann allerdings mit einem klaren Reduktionspfad in Richtung „zero emission“ und mit einer Spezialregelung für die Beschaffung von Stadtbussen.
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S. 398 - 401, Praxis
Franziska HumbertDer Beitrag untersucht, ob es möglich oder sogar zwingend ist, den persönlichen Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beizubehalten. Anlass ist die in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplante Absenkung der Anzahl der erfassten Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zur Entlastung der Wirtschaft. Das Richtlinienziel der Erreichung einer Nachhaltigkeitswende durch menschenrechtliche Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Verbindung mit dem Verschlechterungsverbot könnte dem entgegenstehen.
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S. 401 - 406, Praxis
Margit Schratzenstaller / Angela KöpplDer Klimawandel hat spürbare Folgen auf die Stabilität von Volkswirtschaften. Mannigfaltige Transmissionsmechanismen von Klimarisiken und -folgen resultieren in einer Reihe budgetärer Risiken. Bestehende Studien zeigen, dass die öffentlichen Haushalte in Österreich bereits jetzt erheblich durch klimapolitische Untätigkeit bzw eine unzureichende Klimapolitik belastet werden und auch künftige Budgetrisiken ein beträchtliches Ausmaß erreichen dürften.
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S. 410 - 411, Veranstaltungen
Anna Roth -
S. 411 - 411, Veranstaltungen
Marlene Mlekusch -
S. 412 - 413, Veranstaltungen
Martin Zebinger -
S. 413 - 414, Veranstaltungen
Johannes Tropper -
S. 414 - 415, Veranstaltungen
Karen Gilhofer