In der Praxis werden die Folgen der fehlenden Empfängerbenennung und der Schätzung miteinander verknüpft oder auch verwechselt. Der vorliegende Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 162 BAO und § 184 BAO, und zeigt auf, dass eine Anwendung des § 162 BAO auf den geschätzten Teil der Aufwendungen rechtlich nicht zulässig ist. Ebenso ist die Annahme einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der Beträge, bei denen der Empfänger trotz Aufforderung nicht benannt wurde, gesetzlich nicht vorgesehen, sondern es tritt die Rechtsfolge nach § 22 Abs 3 KStG ein.
Heft 4, Dezember 2024, Band 6
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- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 151 - 151, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 152 - 157, Abgabenverfahren
Benjamin Twardosz -
S. 158 - 161, Abgabenverfahren
Philipp Walter Scharizer / Anna-Lena GleixnerIn einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit einem Auskunftsbescheid nach § 118 BAO, dessen Beantwortung durch das Finanzamt über den gestellten Antrag hinausging, zu befassen (BFG 06.08.2024, RV/7102764/2023). Des Weiteren wurde der Antrag durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeweitet. Strittig war daher, ob (i) eine Beantwortung durch das Finanzamt von dem gestellten Antrag abweichen bzw über diesen hinausgehen darf und (ii) ob eine Ausweitung des Antragsumfangs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist.
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S. 162 - 164, Abgabenverfahren
Franz AlthuberEin Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 lit c BAO), kann auch zeitlich vorgelagert erfolgen. Strafrechtlich relevante Handlungen, die lediglich nachträglich zur Festsetzung von Abgaben führen, stehen jedoch in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag und sind daher auch keine Handlungen, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der festgesetzten Abgaben abzielen.
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S. 165 - 168, Abgabenverfahren
Stefan SchusterDas BFG setzte sich in einem Erkenntnis in der nötigen Tiefe mit der Frage der Kommunalsteuerhaftung eines Geschäftsführers auseinander und rief Erinnerung, dass die direkte Inanspruchnahme keine allzu großen Hürden bereitet.
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S. 169 - 172, Finanzstrafrecht
Martin SchaupperAm 19. Juli 2024 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024/107) veröffentlicht. Neben Änderungen im Finanzstrafgesetz wurde auch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz novelliert und im Zuge dessen der Scheinunternehmerbegriff erweitert. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht stellt die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit des § 51b FinStrG die wohl wichtigste Neuerung dar. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen sind die Änderungen im Finanzstrafgesetz am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit am 20. Juli 2024, in Kraft getreten. Die Änderungen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes traten mit 1. September 2024 in Kraft. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen und Besonderheiten der neuen Finanzordnungswidrigkeit.
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S. 173 - 175, Finanzstrafrecht
Constanze PlischnackVon 30. September bis 2. Oktober 2024 fand in Kärnten, veranstaltet durch den Bereich Finanzstrafsachen im Amt für Betrugsbekämpfung, das alljährliche Strafrechtssymposion statt. Unter Teilnahme der zahlreichen Kolleginnen und Kollegen aus allen Bereichen des ABB sowie der Fachabteilung des BMF konnte über drei Tage verteilt durch die Vortragenden ein breites Themenfeld abgehandelt werden und hochkarätige Gäste begrüßt werden. Die Vortragsinhalte umfassten aktuelle interne, aber auch praxisrelevante Entwicklungen, sowie konkrete Gesetzesvorhaben im Bereich des Finanzstrafrechts, überdies mit Schwerpunktsetzung auf Schein und Deckungsrechnungen samt finanzstrafrechtlicher Folgen, beleuchtet aus verschiedenen Blickwinkeln aus Lehre, Justiz und Finanzverwaltung.
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S. 176 - 180, Finanzstrafrecht
Elisabeth KöckDie Frage, ob (nichtmaterielle) Vermögenswerte (Krypto-Assets) im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren sichergestellt, beschlagnahmt und (vorzeitig) verwertet werden können, war bisher strittig und daher mit Rechtsunsicherheit verbunden. Der Initiativantrag für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 vom 20.11.2024 (15/A XXVIII. GP) beinhaltet legistische Anpassungen der StPO, welche die Sicherstellung, Beschlagnahme, Ausfolgung und (vorzeitige) Verwertung von (nichtmateriellen) Vermögenswerten in gerichtlichen Strafverfahren ausdrücklich ermöglichen. In diesem Beitrag werden die vorgeschlagenen Änderungen in der StPO dargestellt und untersucht, ob de lege ferenda nicht auch ähnliche Adaptierungen im FinStrG erforderlich sind.
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S. 181 - 186, Finanzstrafrecht
Christoph MarchgraberVerstöße gegen das MinBestG können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das FinStrG ist auch auf die Mindeststeuer anwendbar. Daher kann zB die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Entrichtung der Mindeststeuer eine Abgabenhinterziehung oder -verkürzung iSd § 33 Abs 1 oder § 34 Abs 1 FinStrG begründen. Mit § 75 MinBestG hat der Gesetzgeber aber auch eine spezielle Strafbestimmung geschaffen, wonach ein Finanzvergehen vorliegt, wenn „der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt“ und „dadurch [...] eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung [...] verletzt“ wird. Angesichts der Komplexität des MinBestG ist fraglich, welche Fehler es „verdient“ haben, mit bis zu EUR 100.000 (bei Vorsatz) bzw bis zu EUR 50.000 (bei grober Fahrlässigkeit) Geldstrafe geahndet zu werden, selbst wenn es dadurch zu keinem „Zurückbleiben der Ist-Einnahme hinter der Soll-Einnahme“ kommt.