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JMG

Heft 4, Dezember 2024, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 308 - 316, Aktuelles: Basisversorgung, Apothekenrecht

Barbara Kammler

UBV – Unterstützung bei der Basisversorgung ; Rechtliche Überlegungen rund um den Einsatz von Berufsangehörigen mit der Berechtigung zur UBV

Werden in einem Pflegesetting Personen mit einer Ausbildung eingesetzt, die sie zur Unterstützung bei der Basisversorgung berechtigt, ist in der Praxis oft nicht klar, wie und in welchem Umfang diese eingesetzt werden dürfen. Der folgende Artikel befasst sich mit rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz von diesen Personen stellen.

S. 317 - 321, Aktuelles: Basisversorgung, Apothekenrecht

Thomas Pixner / Matteo Ciampa

Änderungen im Apothekenrecht zum Jahresende

Dieser Beitrag behandelt die letzten Änderungen im Apothekenrecht, insb dem ApoG, welche mit den rezenten Apothekengesetznovellen eingeführt wurden. Behandelt werden ua der neu geregelte Zugang zu Arzneimitteln, die Änderungen im Bereich der Öffnungszeiten von Apotheken, die neuen Bestimmungen betreffend dislozierter Abgabestellen sowie die Gründung von Filialapotheken. Behandelt werden auch kurz die Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer.

S. 322 - 328, Patientenrechte Und Patientensicherheit

Jakob Dietrich / W. Huber

Rechtsfragen der Fernaufklärung

Die präoperative Aufklärung von Patienten durch Video- und Telefonkonferenzen (Distanz- oder Fernaufklärung) werden de facto durchgeführt und sind de lege vertretbar, wenn die aus der Distanzaufklärung resultierenden Gefahren beherrscht und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Arzt und den Patienten erzielt werden können. Eine Präsenzaufklärung sollte dem Patienten immer angeboten werden. Fühlt sich ein Patient durch die Distanzaufklärung unzureichend informiert, ist er gehalten, dies dem Arzt mitzuteilen.

S. 329 - 333, Patientenrechte und Patientensicherheit

Alexander Wolf / Christoph Grager

Die Sterbeverfügung in der Praxis – ein Erfahrungsbericht der Vorarlberger Patientenanwaltschaft

In Österreich ist assistierter Suizid für sterbewillige Personen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Sterbeverfügungsgesetz. Zwei Ärzt:innen, eine davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, müssen die sterbewillige Person umfassend aufklären und die Entscheidungsfähigkeit sowie den freien selbstbestimmten Entschluss feststellen. Darüberhinausgehend muss eine unheilbare, tödliche Erkrankung oder eine schwere, dauerhafte Erkrankung vorliegen und ärztlicherseits festgestellt werden. Nach zwölf Wochen oder – im Falle einer terminalen Phase – nach zwei Wochen kann die Sterbeverfügung bei einer Notar:in oder der Patientenanwaltschaft errichtet werden. Nachfolgend kann das Präparat von einer Apotheke durch die sterbewillige Person selbst oder ihre Hilfe leistende Person bezogen werden.

S. 334 - 340, Patientenrechte und Patientensicherheit

Matthias Rief

OLG Linz: Kein Schmerzengeld für die Angst, durch die Nutzung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts (Schlafapnoe) zukünftig an Krebs zu erkranken?

Einerseits erachtet das OLG Linz die potentielle Fehlerhaftigkeit eines Beatmungsgeräts zur Behandlung der Erkrankung „Schlafapnoe“ als ausreichend, um einen Fehler iSd § 5 PHG zu begründen. Andererseits vertritt es jedoch: Aus der Rsp des OGH ergebe sich, dass das ungute Gefühl beim Aufsetzen der Maske eines fehlerhaften Beatmungsgeräts bzw die Angst, dadurch erkranken zu können, keine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB darstelle (ordentliche Revision zugelassen). Als Folge dieser Rechtsansicht würde der klagenden Partei kein Schmerzengeld für die – infolge einer Sicherheitsmitteilung ausgelöste – Angst, durch die Nutzung des fehlerhaften Beatmungsgeräts zukünftig zu erkranken, gebühren. Das OLG Linz verneint den Anspruch auf Schmerzengeld für diese Angst trotz des Umstands, dass die klagende Partei der Gefahr lebensbedrohlicher toxischer und karzinogener Auswirkungen (also der Fehlerhaftigkeit des Beatmungsgeräts) über mehrere Jahre hinweg unfreiwillig ausgesetzt war.

S. 341 - 345, Patientenrechte und Patientensicherheit

Sebastian Hörburger

OGH: Aufklärungspflicht hinsichtlich ein- und zweizeitiger operativer Eingriffe

Die Operation verursachte unzweifelhaft die postoperativen Komplikationen und die daraus resultierenden Schäden. Dass ein bloßer Weichengaumenverschluss zum selben Schaden geführt hätte, ändert nichts an der vorliegenden Kausalität und stellt auch sonst keinen geeigneten Einwand dar.

Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann nicht geltend gemacht werden, da der Patient bzw seine gesetzlichen Vertreter der Operation auch bei einer ausreichenden Aufklärung nicht zugestimmt hätten.

S. 346 - 348, Patientenrechte und Patientensicherheit

Werner Hauser

OGH: Wettbewerbswidrige Ausschließlichkeitswerbung der Ärztekammer

Wie angesprochene Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; idR handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Sofern eine Ankündigung mehrere Deutungen zulässt, muss der*die Werbende die für ihn*sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen; dabei gilt, dass „Gesundheitswerbung“ generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist.

Die Aussagen, dass „nirgendwo sonst“ als bei den Ärzt*innen die Gesundheit beginnt bzw die Medikamentenabgabe erfolgt, stellt eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar, da auf Grund der Ausschließlichkeitsbehauptung die Konsultation des Arztes bzw der Ärztin nicht bloß als wertvoll für die Gesundheit, sondern notwendig präsentiert wird.

S. 349 - 352, Patientenrechte und Patientensicherheit

Sophie Huter

OGH: Medizinische Leitlinien als Indiz für den wissenschaftlichen Stand

Die Prüfung, ob ein bestimmtes Medikament den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, hat ex ante zu erfolgen.

Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien haben allenfalls Indizwirkung und können die Feststellung eines Vorgehens lege artis bzw eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall nicht ersetzen.

Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist auch unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität des Behandlungsfehlers.

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wäre nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

S. 353 - 360, Public Health Law

Werner Hauser

Ärzt*in im Wettbewerb(srecht) III: Ausgewählte Praxisfälle iZm dem Wettbewerb zwischen Ärzt*innen und Dritten

Zur Verdeutlichung des bereits im JMG 2024, 160 ff erschienenen Beitrags „Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den ärztlichen Wettbewerb I“ werden im Folgenden nach dem Motto „exemplum docet“ die Möglichkeiten bzw Grenzen des Handelns im Wettbewerb zwischen Ärzt*innen und nicht vom AusbVG erfassten Berufsgruppen anhand der Darstellung von ausgewählten Leitentscheidungen aufgezeigt.

S. 361 - 366, Public Health Law

Florentina Saqi / Theresa Praschl

Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige

In Österreich wird ein erheblicher Teil der Pflegebedürftigen von Angehörigen betreut. Angesichts der demografischen Veränderungen gewinnt die Unterstützung dieser pflegenden Angehörigen zunehmend an Bedeutung. Eine Reihe von arbeits- und sozialrechtlichen Werkzeugen wurde geschaffen, um Angehörigen die Pflege zu erleichtern und ausreichend Sicherheit für die Betroffenen zu gewährleisten. Insbesondere zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems ist dies von enormer Bedeutung.

S. 367 - 374, Public Health Law

Thomas Pixner / Markus Grimm

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Pflegekräften mit Medizinstudierenden

Medizinstudierende dürfen im Rahmen ihres Studiums bestimmte ärztliche Tätigkeiten durchführen. Pflegerische Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur als untergeordnete Hilfstätigkeiten fallweise an Medizinstudierende delegiert werden. Vor diesem Hintergrund können Medizinstudierende im Rahmen von curricularen Lehrveranstaltungen zur Interprofessionalität zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit damit Berufsvorbehalte nicht berührt werden. Eine darüber hinaus gehende berufsmäßige Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Hilfstätigkeiten ist unzulässig. Haftungsrisiken bestehen idZ insbesondere, wenn Fehler bei der Subdelegation, Anleitung oder Aufsicht unterlaufen.

S. 375 - 379, Public Health Law

Manuela Stadler

Die epidemiologische Rechtslage nach der Corona-Pandemie – Das Epidemiegesetz 1950 idF BGBl I 2023/69 – sind wir für eine zukünftige Pandemie rechtlich vorbereitet?

Die Corona-Pandemie ist in der Bevölkerung mittlerweile fast schon wieder in Vergessenheit geraten bzw auch zum Teil verdrängt worden. In letzter Zeit beherrschten vielmehr Masern-Fälle das epidemiologische Geschehen. Immer wieder kam es deswegen zu medialen Aufrufen der Behörden zur Gesundheitsüberwachung der möglichen Kontaktpersonen, die öffentliche Verkehrsmittel gemeinsam mit einer infizierten Person benützt hatten. Im Juli 2024 gab es jedoch wieder eine Corona-Sommerwelle. Das Epidemiegesetz 1950 wurde im Jahr 2023 entsprechend den „Lehren aus Corona“ adaptiert, um für zukünftige Epidemien und Pandemien rechtlich gerüstet zu sein. Ob dies erreicht wurde, wird sich zeigen.

S. 380 - 388, Public Health Law

Matthias Kiesl

OGH: Partei- und Prozessfähigkeit von Betriebsratsfonds

Weder § 41 Abs 6 Tir KAG noch darauf bezugnehmende Betriebsvereinbarungen bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage zur „ex lege“ Entstehung eines Betriebsratsfonds.

Ein partei- und prozessfähiger Betriebsratsfonds entsteht „ex lege“ durch die Einhebung einer Betriebsratsumlage sowie durch zweckgewidmete Vermögensüberlassungen an den Betriebsrat iSd § 73 Abs 1 ArbVG.

Datenschutz schränkt das in § 89 ArbVG normierte Einsichtsrecht des Betriebsrates in für ihn relevante Unterlagen nicht ein.

S. 389 - 392, Public Health Law

Maximilian Kröpfl

BVwG: Anfordern von Befunden im Rahmen des Behandlungsvertrags

Gegenstand ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung eines MRT-Befundes im Rahmen eines Behandlungsverfahrens. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen der Patientin konnte keine ausdrückliche Einwilligung erteilt werden. Die Übermittlung wurde als rechtmäßig beurteilt, weil sie für die medizinische Diagnostik und Behandlung erforderlich und deshalb rechtmäßig war.

S. 400 - 407, Praxis Gesundheitsrecht

Gerda Schmid-Wallner

Qualitätsmanagementsysteme im Gesundheitswesen

Um die Qualität von Produkten und Dienstleistungen im Gesundheitswesen auf einen notwendigen Standard zu lenken, wurden vom Gesetzgeber rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Qualität verbindlich festgelegt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die qualitätsrelevanten Abläufe zur Absicherung der Ergebnisqualität in einer Organisation in Qualitätsmanagementsystemen (QM-Systemen) zusammengefasst und koordiniert werden können und fordert sie in den verschiedenen Bereichen sparten- bzw. sektorspezifisch ein.

Das Gesundheitswesen setzt sich aus verschiedenen Bereichen zusammen, die alle die gesundheitliche Versorgung des Menschen zum Ziel haben. Für die vorliegende QM-Forschung wurden neben dem Kernbereich Pflege- und Gesundheitsversorgung, die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die präklinische pharmazeutische Forschung sowie die für die Gesunderhaltung des Menschen wichtige Herstellung von Lebensmitteln ausgewählt.

Die vorliegende QM-Forschung hatte einen exploratorischen Mixed-Method Research- Aufbau, beginnend mit zwei qualitativen Forschungsphasen, gefolgt von einer quantitativen Phase (Creswell, 2014). Zuerst wurden die relevanten Rechts- und QM-Normtexte identifiziert und analysiert. In der quantitativen Forschungsphase wurden die Organisationsleitungen und QM-Verantwortlichen per Online-Fragebogen befragt. Die Rechts- und QM-Normtexte wurden einer qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring (2015) unterzogen, wobei die Konstrukte der Implementierungsforschung nach Damschroder et al. (2009) im deduktiven Ansatz zur Kategorisierung herangezogen wurden. Aus den Ergebnissen der beiden qualitativen Schritte wurde ein Fragebogen konstruiert, der in der quantitativen Forschungsphase durch deskriptive statistische Auswertung die Umsetzung der QM-Systeme in den Organisationen ermittelte. Die Ergebnisse wurden in das wissenschaftliche Umfeld eingeordnet und daraus Schlussfolgerungen gezogen.

Diese Forschung ergab, dass die Etablierung der QM-Systeme in den Organisationen weitgehend vorhanden, die Umsetzungstiefe jedoch variabel ist und von organisationsindividuellen Abläufen abhängt. Effiziente Informations- und Kommunikationsabläufe tragen wesentlich zu einer vertieften Umsetzung von QM-Methoden bei. Damit sind sowohl die technischen Möglichkeiten in Form von Softwarelösungen gemeint als auch die kommunikative Offenheit und Zusammenarbeit der Organisationsmitglieder sowie die aktive Partizipation der Organisationsleitung an den Belangen und Zielen der QM-Systeme.

Die vorliegende QM-Forschung liefert Beweise für die Abhängigkeit der Umsetzungstiefe vom sozialen System in der Organisation, die mit der Strukturqualität zusammenhängt. Die Beteiligung an den Prozessen der QM-Systeme kann nicht delegiert werden. Sie bedarf der Unterstützung von Menschen, die sich mit der Organisation identifizieren, insbesondere der QM-initiierenden Organisationsleitungen. Eine Chance, die ein QM-System anbietet, besteht darin, aus den Ergebnissen gemeinschaftlicher Zusammenarbeit Konvivenz in der Organisation zu erreichen. Darüber hinaus bedarf es in der Organisation einer quantifizierten Darstellung dessen, was das QM-System für die Organisation leistet in Bezug auf die Abwendung von Risiken oder Schadensereignissen und deren Folgen.

S. 408 - 414, Praxis Gesundheitsrecht

Richard Wallenstorfer

Zwischen medizinischer Realität und NS-Rassenideologie Zum normativen Rahmen des Lebensborn, einem Verein der SS

Während der nationalsozialistischen Herrschaft gründete die Organisation Schutzstaffel (SS) den Verein Lebensborn, dessen genaue Tätigkeiten, aufgrund von umfänglichen Maßnahmen zur Geheimhaltung, der Öffentlichkeit kaum bekannt waren. Ziel des Vereins war es, sich lediger schwangerer Frauen anzunehmen, so dass diese nicht aufgrund gesellschaftlicher Stigmatisierung Abtreibungen vornehmen. Dies war jedoch exklusiv im Sinne der nationalsozialistischen „Rassenhygiene“ beschränkt, so dass nur als „arisch“ eingestufte Frauen zugelassen wurden. Dem Vorgehen liegt eine radikale eugenische Wertung zugrunde, die eine neue Sexualethik förderte. In der medizinischen Bewertung wiederum nahmen „rassische“ Wertungen den gleichen Stellenwert wie die medizinische Wissenschaft ein.

S. 415 - 417, Praxis Gesundheitsrecht

Thomas Pixner / Stefan Bär

Legistische Neuerungen

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