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ZVG

Heft 4, Juli 2016, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 289 - 291, News-Radar

Gunther Gruber

News-Radar

S. 292 - 299, Aufsatz

Tobias Praschl-Bichler / Andreas Honeder

Sache und Sachentscheidung bei unkonkretem Spruch in Verwaltungsstrafverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle keine Änderung der für die vormaligen Berufungsbehörden geltenden Sachentscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen eingetreten ist. Dennoch gibt es mitunter große Divergenzen in der Judikatur der Verwaltungsgerichte hinsichtlich des Umfanges dieser Sachentscheidungspflicht bei Vorliegen eines unkonkreten Spruches im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis. Dieser Artikel soll einige diesbezügliche Probleme näher beleuchten.

S. 300 - 303, Aufsatz

Gerit Katrin Jantschgi

Nachwirkungen des Stmk Gemeindestrukturreformgesetzes im Lichte der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark – Ein unvollständiger Auszug

Mit 01.01.2015 wurde die Stmk Gemeindestrukturreform vollzogen und konnte die Zahl der Gemeinden von 542 auf 287 gesenkt werden. Als erste unmittelbare Konsequenz hatte das Stmk Gemeindestrukturreformgesetz, mit dem (Kleinst-)Gemeinden zwangsweise fusioniert wurden, einer umfassenden verfassungsgerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Aber schon bald war klar: Aus politischer Sicht ist die Gemeindestrukturreform in der Steiermark jedenfalls ein voller Erfolg.

S. 304 - 310, Aufsatz

Lukas-Sebastian Swoboda

Der „agent provocateur“ aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht

Bekannt aus dem gerichtlichen Strafrecht kommt dem agent provocateur im Verwaltungsrecht noch eine vergleichsweise unbedeutende Rolle zu. Der Beitrag widmet sich eben dieser Thematik unter Einbeziehung der neuesten Rechtsprechung des EGMR.

S. 312 - 314, Judikatur - Verfahrensrecht

Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bei res iudicata

Das VwG hat auch dann, wenn der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, eine meritorische Entscheidung zu treffen und − wenn die Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG vorliegen − die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen.

S. 314 - 315, Judikatur - Verfahrensrecht

Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts iZm der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“

Vom LVwG OÖ war zwar auszusprechen, dass dem Bf die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu verleihen ist bzw antragsgemäß verliehen wird, jedoch hat die belangte Behörde in weiterer Folge eine Beurkundung der Verleihung im Sinne des § 4 Abs 6 IngG 2006 vorzunehmen.

S. 315 - 317, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtsschutzinteresse und Zeitablauf

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren zurückgewiesen wurde, ist vom VwG mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Zeitraum, für den die Bewilligung erteilt worden war, schon verstrichen ist und die Bf in ihrer Beschwerde nicht darlegen, warum sie ungeachtet dessen von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer Parteistellung ausgehen.

S. 317 - 320, Judikatur - Verfahrensrecht

Leopold Bumberger

Wiederaufnahme des VwG-Verfahrens und Revisionszulässigkeit

Das in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG enthaltene Wort „zulässig“ bezieht sich nicht auf die konkrete Zulässigkeit der Revision.

§ 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG stellt nicht auf den Zulässigkeitsausspruch des VwG ab. Auch die ao Revision fällt unter den Begriff der „noch zulässigen“ Revision.

Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist.

Bei alleinigem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG ist weder mit Ab- noch mit Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorzugehen, sondern es ist der Eintritt der genannten Bewilligungsvoraussetzung abzuwarten.

Während des Fehlens der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG besteht eine Entscheidungspflicht des VwG über den Wiederaufnahmeantrag nicht.

S. 320 - 321, Judikatur - Verfahrensrecht

Beschwerde ohne taugliche Vollmacht: Im Verfahren über die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung hat nur der Bescheidadressat Parteistellung

Wird für die Erhebung einer Beschwerde kein Nachweis einer tauglichen Vollmacht erbracht, so ist eine für den Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen das ergangene Straferkenntnis nicht als Beschwerde zu werten und − nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag − zurückzuweisen. Der Beschuldigte ist dabei nicht Adressat dieses zurückweisenden Bescheides, ihm kommt keine Parteistellung zu. Auch wenn die Beschwerdevorentscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde „weiters“ dem Beschuldigten zugestellt wurde, ist diese Zustellung sachlich nur „als zur Information gemeint“ zu werten und begründet keine Parteistellung. Adressat dieses Bescheides und alleinige Partei im Verfahren über die Zurückweisung der „Beschwerde“ war der (nicht bevollmächtigte) Einschreiter. Daher hätte auch nur dieser den Vorlageantrag gem § 15 VwGVG stellen können.

S. 322 - 324, Judikatur - Verfahrensrecht

Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt (res iudicata)

Die Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Jahre 2012 einen „falschen“ Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist in Zusammenschau mit der Judikatur bei der Prüfung der Identität der Sache nicht zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Bfin, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde durch eine Entscheidung des VwGH aus dem Jahre 2013 änderte, führt unter Beachtung höchstgerichtlicher Judikatur nicht zum Erfolg.

S. 324 - 328, Judikatur - Materienrecht

Berufsqualifikationsrichtline − bei bloßen Unterschieden in der Dauer der Ausbildung ist Vorschreibung von Ergänzungsprüfung bzw Anpassungslehrgang nicht mehr zulässig

Da § 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung aber nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgehen. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Fächer berechtigen somit zu keiner Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kürzeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedstaat unterscheiden.

S. 328 - 331, Judikatur - Materienrecht

Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung − zeitliche Möglichkeit der Nachreichung einer ergänzenden Begründung

Der Bieter muss schon zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag und der Stillhaltefrist jene Informationen besitzen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Die Übermittlung einer ergänzenden Begründung fünf Tage nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist nicht mehr als unschädlich anzusehen, da der Antragstellerin im Zeitpunkt der Übermittlung der ergänzenden Informationen zur Zuschlagsentscheidung nur mehr effektiv fünf volle Tage bis zum Ende der Stillhaltefrist und Ablauf der Antragsfrist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zur Verfügung standen, was eine wesentliche Reduzierung der ursprünglichen Anfechtungsfrist von de facto 11 vollen Tagen entsprach. Diese nachträgliche Bekanntgabe konnte daher den ursprünglichen Begründungsmangel der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 131 Abs 1 BVergG 2006 schon unter diesem Blickwinkel bei einem Bauverfahren im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von über 7 Millionen Euro netto nicht mehr heilen.

S. 332 - 334, Judikatur - Materienrecht

Werden auf einem Grundstück Abfälle vorgefunden, kann allein aus diesem Umstand nicht auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers iSd § 24 Abs 1 AWG geschlossen werden

Aus dem Tatvorwurf, wonach auf einem Grundstück gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Sammlererlaubnis vorgefunden wurden, kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers im Sinne des § 24a Abs 1 AWG geschlossen werden, welche einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 5 Z 9 bzw § 2 Abs 6 Z 3 AWG für einen Abfallsammler gefordert ist, gehen aus dem angeführten Tatvorwurf nicht hervor. Daher wurde die Begehung von Übertretungen der §§ 24a Abs 1 iVm 79 Abs 1 Z 7 und 24a Abs 1 iVm 79Abs 2 Z 6 AWG nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG 1991 ausreichend umschrieben.

S. 334 - 336, Judikatur - Materienrecht

Wasseranschlussgebühr auch zulässig, wenn Gemeinde bestehende Wasserversorgungsanlage erwirbt

Für die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde die Wasserversorgungsanlage (samt den Anschlüssen) selbst errichtet, oder ob die Gemeinde eine bereits bestehende Wasserversorgungsanlage samt den bereits bestehenden Anschlüssen erwirbt.

S. 337 - 338, Judikatur - Materienrecht

Zur fehlenden Antragslegitimation von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren

Nachbarn kommt im UVP-Feststellungsverfahren keine Antragslegitimation zu. Daran ändert auch nichts, dass Nachbarn nunmehr durch die UVP-G-Novelle 2016, BGBl I Nr 4/2016, in § 3 Abs 7a UVP-G 2000 die Berechtigung eingeräumt wurde, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben, weil sich die Beschwerde nicht gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid, sondern gegen einen Bescheid richtet, mit dem die Antragslegitimation der Beschwerdeführer betreffend ein UVP-Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde.

S. 338 - 341, Judikatur - Materienrecht

Abgehen von der Unschuldsvermutung bei Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens einer Anklage wegen Schlepperei unzulässig

Mit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieses auch in Angelegenheiten bezüglich der Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde die zuständige Beschwerdeinstanz. Die zentralen Normen für diesen Bereich finden sich im 11. Hauptstück (Österreichische Dokumente für Fremde) des Fremdenpolizeigesetzes wieder. In diesem Hauptstück sind bereits im 1. Abschnitt die Regelungen betreffend der Fremdenpässe, Konventionsreisepässe und der Identitätskarten vorhanden.

Zu Beginn des Abschnittes werden unter anderem die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich sowie die Versagung und die Einziehung des Fremdenpasses geregelt. Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit den Begriffsbestimmungen für den Konventionsreisepass und der Identitätskarte für Fremde.

Die auf Antrag durchzuführende Ausstellung eines Konventionsreisepasses, den Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, begehren können, ist bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gem § 92 FPG zu versagen, wobei letztendlich der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beheben war, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung noch strafrechtlich unbescholten war und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses gegeben waren, weil noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei vorlag.

S. 341 - 344, Judikatur - Materienrecht

Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren

Der Beschwerdeführer hat nach Abweisung seines verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche belangte Behörde seinen ursprünglichen, auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung lautenden Verlängerungsantrag umgestellt. Eine solche Änderung − auch unter Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG − ist nur zulässig, wenn dadurch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. „Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens (ehemals § 66 Abs 4 AVG, nunmehr § 28 Abs 1 VwGVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens erfolgt.

S. 344 - 346, Judikatur - Materienrecht

Durch die Verhängung einer neuerlichen Strafe tritt die Tilgung der Freiheitsstrafen wegen Vorsatztaten (noch) nicht ein

In Anwendung des StbG ist für die Berechnung der Tilgung einer Freiheitsstrafe nicht darauf abzustellen, ob die darauffolgende Strafe auch dem Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 StbG entspricht. Bei der Berechnung der Tilgung von Strafen, die Versagungsgründe iSd StbG darstellen, ist für den Fall, dass danach neuerliche Strafen verhängt werden, keine Unterscheidung zwischen den Strafarten zu treffen. Durch die Verhängung einer neuerlichen Strafe tritt die Tilgung der wegen vorsätzlicher Tatbegehung verhängten Freiheitsstrafen noch nicht ein und steht somit § 10 Abs 1 Z 2 StbG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.

S. 346 - 349, Judikatur - Materienrecht

Die Pflege von psychisch Kranken befreit nicht von der Verpflichtung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse

Für die Beurteilung der Ausnahmebestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG ist die Rsp des VwGH zu § 14a Abs 5 Z 2 NAG heranzuziehen. Demnach ist eine analoge Anwendung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung auf Fremde, die psychisch Kranke pflegen, nicht möglich.

S. 349 - 351, Judikatur - Materienrecht

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist bei Abweisung des Antrags auf Bescheidzustellung nur die Frage der Parteistellung, welche hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs 3 Oö NSchG 2001 zu klären ist

Im vorliegenden Fall ist nur die Frage zu klären, ob der Bf Parteistellung zukommt und ihr diesfalls der Bescheid zuzustellen gewesen wäre. Es ist hier also eine verfahrensrechtliche Frage zu klären, die letztlich die Frage der allfälligen Parteistellung der Bf in einem Verfahren nach § 24 Abs 3 letzter Satz Oö NSchG 2001 zum Inhalt hat. Insbesondere ist es dem VwG verwehrt, festzustellen, ob für das Vorhaben „Betrieb des E R“ ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr ist diese Frage „Sache“ jenes Bescheides, dessen Zustellung die Bf begehrt und könnte demgemäß ein diesbezüglicher Abspruch nur in dem genannten Verfahren bzw einem Rechtsmittelverfahren erfolgen, welches dieses betrifft.

Das im § 24 Abs 3 zweiter Satz Oö NSchG 2001 normierte Verfahren ist ein vom Bewilligungsverfahren unabhängiges Feststellungsverfahren. In diesem Verfahren, in welchem die belangte Behörde bescheidmäßig festzustellen hat, ob eine Bewilligungspflicht nach dem ersten Satz besteht, kommt der Bf keine Parteistellung zu.

S. 352 - 354, Judikatur - Materienrecht

Vereinbarungen mit Jugendlichen über die Ausdehnung der Arbeitszeit in einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes bedürfen im Gastgewerbe der Schriftform

Vereinbarungen mit Jugendlichen nach § 11 Abs 2a KJBG über die Ausdehnung der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes bedürfen bei einer Beschäftigung der Jugendlichen im Gastgewerbe der Schriftform. Zwar geht dies aus dem Wortlaut des Pkt 2 lit e des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe nicht ausdrücklich hervor, folgt jedoch bereits aus dem Zusammenhalt mit der Regelung in Pkt 2 lit b, wonach derartige Vereinbarungen mit erwachsenen Arbeitnehmern schriftlich festzulegen und im Dienstzettel oder im Arbeitsvertrag festzuhalten sind. Den Kollektivvertragspartnern kann nicht unterstellt werden, dass bei jugendlichen Arbeitnehmern auf das schon aus Gründen der Beweissicherung ungemein wichtige Erfordernis der Schriftform verzichtet werden sollte. Außerdem knüpft die Bestimmung des § 11 Abs 2 KJBG derartige Ausnahmevereinbarungen an mehrere Bedingungen, nämlich, dass es für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes ebenfalls eine solche Arbeitszeiteinteilung gibt und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

S. 354 - 357, Judikatur - Materienrecht

Keine Beendigung der Selbstversicherung aufgrund eines Anspruchs auf Alterspension

Anders als § 18a ASVG, der die dort normierte Berechtigung zur Selbstversicherung neben einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung − in seiner Fassung vor der Novelle BGBl I 2015/2 – ausschloss, enthält § 18b ASVG dazu keine ausdrückliche Regelung. Mit der Novelle BGBl I 2015/2 wurden die Anspruchsvoraussetzungen des §18a ASVG weitgehend an § 18b ASVG angeglichen. Auch der genannte Ausschlussgrund wurde aufgehoben. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich, dass das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches nicht zum Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG führt.

S. 357 - 359, Judikatur - Materienrecht

Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens einer Schülerin vom Unterricht zum Zweck der Teilnahme an einer von einer anderen Schule angebotenen Sprachreise ins Ausland

Wird ein Antrag auf Freistellung vom Unterricht in der Folge in der Weise abgeändert, dass der antragsgegenständliche Zeitraum um einen Tag verkürzt und damit auf genau eine Woche reduziert wird, was eine Änderung der Zuständigkeiten zur Folge hat, dann liegt eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vor und darf über diesen somit nicht mehr entschieden werden. Der bekämpfte Bescheid war ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

S. 359 - 363, Judikatur - Materienrecht

Partielle Kommunalsteuerbefreiung von Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken dienen, besteht unabhängig vom Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeiten

Der Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG beschränkt nicht das Ausmaß der nicht gemeinnützigen Tätigkeit, die neben einer gemeinnützigen Tätigkeit ausgeübt wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Z 2 KommStG ergibt sich kein Hinweis, dass nicht gemeinnützige Tätigkeiten nur in dem Ausmaß ausgeübt werden dürfen, wie es das Ausschließlichkeitskriterium des § 39 Z 1 BAO erlaubt.

S. 364 - 367, Judikatur - Materienrecht

Kommunalsteuerbemessung – Abgabenprivileg des § 5 Abs 2 PrivbG

§ 5 Abs 2 Privatbahngesetz 2004 begünstigt Eisenbahnunternehmen, die eine Privatbahn, dh eine Haupt- oder Nebenbahn betreiben. Solche Unternehmen werden als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzuordnen sein. Sie dienen dem Bau und Betrieb der Eisenbahn mit ihrer Infrastruktur einschließlich ihres dazugehörigen Schienennetzes und sind über diese verfügungsberechtigt. Der Betrieb liegt ua in der Regelung und Abwicklung der Nutzung der Eisenbahn. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht auch gleichzeitig Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, können daher keine nach § 5 Abs 2 PrivbG begünstigten Unternehmen sein.

S. 367 - 370, Judikatur - Materienrecht

Lukas Swoboda

Zum Rechtsschutz gegen die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten

Im Verfahren zur Nichtigerklärung von Beurteilungen nach § 74 Abs 2 UniversitätsG 2002 wird nicht über die Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit entschieden, sondern über die Erschleichung der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit. In § 74 Abs 2 UniversitätsG 2002 wird ausdrücklich auf die „Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit“ Bezug genommen. Die Annahme, das Unterbleiben der Nennung von wissenschaftlichen Arbeiten in § 79 Abs 1 UniversitätsG 2002 sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, wird dadurch gerade nicht gestützt, weil (auch) aus § 74 Abs 2 leg cit deutlich wird, dass der Gesetzgeber dort, wo er nicht nur die Beurteilung von Prüfungen, sondern auch die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten umfasst sehen wollte, dies auch im Wortlaut zum Ausdruck gebracht hat.

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