Der vorliegende Beitrag behandelt das Recht der Energiewende als Querschnittsmaterie und als gemeinschaftliche Aufgabe von Europäischer Union, Bundesebene und den Ländern. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage angesprochen, inwieweit es zu einer gesamthaften Governance kommt, die Koordination und Steuerung ermöglicht.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 127 - 133, Aufsatz
Die Energiewende als Gemeinschaftsaufgabe: Koordination und Steuerung im Mehr-Ebenen-System
S. 134 - 142, Aufsatz
Energieraumplanung auf Landesebene – Herausforderungen und Steuerungspotenziale
Wie zu zeigen sein wird, kommen den Ländern weitreichende Befugnisse der Energieraumplanung zu. Allerdings stellen sich Kompetenz-, Abgrenzungs- und Abstimmungsfragen zur bundesrechtlichen Fachplanung und zur örtlichen Raumplanung. Die wichtigsten Aufgaben der Länder bei der Wahrnehmung überörtlicher Energieraumplanung sind ihre Bereitstellung von Flächen für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Lösung von Planungskonflikten sowie ggf eigene Ausweisungen von Flächen zB durch Vorrangzonen. Der Beitrag plädiert dazu, die Chancen zu erkennen, die in hinreichend konkreten Planungen liegen, um zu einer zügigen Durchführung von späteren Genehmigungsverfahren beizutragen.
Für die Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs 2 Z 1 nö BauO 2014 müssen beide Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Unbenützbarkeit von mehr als der Hälfte des umbauten Raumes durch Baugebrechen einerseits und Nichtbefolgung eines Auftrages zur Behebung von Baugebrechen gemäß § 34 Abs 2 nö BauO 2014 andererseits kumulativ vorliegen.
Die zweite Tatbestandsvoraussetzung liegt nur vor, wenn der Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gemäß § 34 Abs 2 nö BauO 2014 (oder einer entsprechenden Vorgängerregelung) den Anforderungen des § 59 Abs 1 erster Satz AVG an die Bestimmtheit (und damit die Vollstreckbarkeit) von Bescheiden entspricht.
Die oö BauO 1994 ist – soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird – so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Die Grundinanspruchnahme für Zwecke des Eisenbahnbaus unterliegt ausschließlich bundesrechtlichen Vorgaben, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden Begleitmaßnahme dient.
Ob hinsichtlich der Grundfläche bereits eine Enteignung stattgefunden hat, ist nicht von Bedeutung; es genügt, dass die Grundfläche zur Herstellung (oder zum Betrieb) einer Eisenbahn notwendig ist; diese Notwendigkeit ergibt sich aus der relevanten bundesrechtlichen Genehmigung, wobei bereits das Vorliegen einer grundsätzlichen Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für das Eisenbahnbauvorhaben ausreichend ist, sofern Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
§ 9 oö BauO 1994 ist in Verbindung mit § 1 Abs 2 oö BauO 1994 dahingehend auszulegen, dass die Abschreibung von zur Herstellung (oder zum Betrieb) einer Eisenbahn notwendigen Grundflächen keiner baubehördlichen Bewilligung unterliegt.
Bei der Beurteilung, ob Maßnahmen der baulichen Ausnutzbarkeit im Bebauungsplan ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen, sind die Intention des Verordnungsgebers und die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung zu beachten.
Auf die Einhaltung des Verbots von Einstellplätzen und Garagen auf bestimmten Flächen sowie die Zulässigkeit von Tiefgaragen bloß in ausgewählten Zonen im Bebauungsplan kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
S. 146 - 147, Rechtsprechung
Verkaufscontainer; bauliche Anlagen für vorübergehende Zwecke; Befristung; Verlängerung
Bauliche Anlagen für vorübergehende Zwecke dürfen nur „für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum“ bewilligt werden.
Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, über die Maximalfrist von fünf Jahren hinaus erneut eine befristete Bewilligung zu erteilen.
S. 147 - 148, Rechtsprechung
Touristische Beherbergung; Zweckentfremdung von Wohnungen; Privatzimmervermietung
Um eine touristische Beherbergung („Beherbergung von Gästen“) handelt es sich nicht nur bei Urlaubern, bei denen Freizeit- und Erholungszwecke im Vordergrund stehen („klassische“ Touristen), sondern auch bei Geschäftsreisenden, Kurgästen, Teilnehmern von Seminaren udgl.
Die Abwesenheit des Vermieters (hier: Urlaub, tageweise Übernachtung bei der Freundin) schadet der Qualifikation einer Vermietung als „Privatzimmervermietung“ nicht, wenn er im Vorfeld Vorsorge für seine Gäste trifft und während seiner Abwesenheit auch keine haushaltsfremden Personen mit der Gästebeherbergung betraut.
Die vom Gesamthotelbetrieb eines „Appartementhotels“ losgelöste („bloße“) Vermietung eines einzelnen Appartements widerspricht nicht nur dem in der Baubewilligung festgelegten Verwendungszweck als „Appartementhotel“, sondern steht insbesondere auch mit der Flächenwidmung (hier: „Erweitertes Wohngebiet“) in Widerspruch, wenn keine Kennzeichnung für „Appartementhäuser“ im Flächenwidmungsplan erfolgt ist.
§ 4 Z 2 stmk BauG 1995 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass Kfz-Abstellflächen im Freien nicht überdacht oder mit einem Schutz vor Witterungseinflüssen ausgestattet sein dürfen.
Hagelschutznetz-Anlagen, die bestehende Kfz-Abstellplätze bogenförmig überspannen und mittels (hier: 80 cm tiefen) Stahlstützen im Boden verankert werden, sind nicht als „Neubau“, sondern – wegen der Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe nach – als „Zubau“ im Sinn des § 4 Z 64 stmk BauG 1995 zu qualifizieren.
Da es sich bei der Beweissicherung vor bzw nach der Bauausführung um Belange des Zivilrechts handelt, ist die Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage unzulässig.
S. 149 - 150, Rechtsprechung
Freizeitwohnung; Ausnahmebewilligungen; Übertragung der Wohnung durch Erbfall; Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten
§ 16 Abs 4 lit a und b vlbg RPlG 1996 regeln die Bewilligung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für den nunmehrigen Eigentümer, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des gemäß lit a „vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers“ bzw des gemäß lit b „vormaligen Eigentümers“ gehört.
Daraus ergibt sich, dass im Fall der lit a die Übertragung der Wohnung durch Erbfall und im Fall lit b die Übertragung der Wohnung zu Lebzeiten des vormaligen Eigentümers jeweils an die gesetzlichen Erben geregelt wird.
S. 149 - 149, Rechtsprechung
Wärmepumpe; Lärmbelästigung; Immissionsschutz; Mindestabstandsbereich; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Wärmepumpen für sich alleine sind keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs 1 tir BauO 2022.
Die für die Aufstellung von Wärmepumpen erforderlichen baulichen Anlagen sind im Mindestabstandbereich zulässig.
Die tir BauO sieht bei Wärmepumpen keinen Schutz der Nachbarn vor unzumutbarer Lärmbelästigung vor.
S. 150 - 151, Rechtsprechung
Wintergarten; konsensloser Zubau; Abstandsnachsicht; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Gleichheitssatz
Eine nachträgliche Bewilligung einer Ausnahme von den Mindestabständen, deren unzulässige Unterschreitung von den betroffenen Nachbarn während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht beanstandet worden ist, kann nicht nur im Fall eines konsenswidrigen (Zu-)Baus, sondern auch bei einem konsenslosen (Zu-)Bau (hier: Wintergarten) erteilt werden.
S. 151 - 152, Rechtsprechung
Anliegerleistungen; Verkehrsfläche; Baulinie; Ersatzleistung für Grundabtretungen; voller Grundwert
Auch wenn ein Flächenwidmungs- und ein Bebauungsplan in einem Plandokument zusammengefasst beschlossen und kundgemacht worden sind, ist bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche von der Widmung „Bauland“ auszugehen.
Hat ein Dienstbarkeitsbelasteter selbst aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift den Aufwand, der nach den Grundsätzen des § 483 ABGB dem Berechtigten obliegt, allein getragen, kann er dafür nach § 1042 ABGB Ersatz fordern.
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
S. 154 - 155, Rechtsprechung
Gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund noch nicht bewilligter Bauführung
Sind die auf dem privatrechtlichen Konsens der Wohnungseigentümer (oder der diesen substituierenden gerichtlichen Entscheidung) beruhenden Änderungen baurechtlich voraussichtlich zulässig und ist nicht ersichtlich, weshalb dennoch nicht mit einer Baubewilligung zu rechnen ist, rechtfertigt auch eine noch nicht baubehördlich bewilligte Bauführung die gerichtliche Nutzwertfestsetzung.
S. 155 - 155, Rechtsprechung
Straßenherstellung; dinglicher Bescheid; Verwendungsanspruch gegen Voreigentümer
Auf die Erfüllung einer eigenen Schuld, die einer fremden nicht subsidiär ist, ist § 1042 ABGB nicht anwendbar.
S. 155 - 155, Rechtsprechung
„Wirkliche Übergabe“ der Wohnungsschlüssel an Besitzmittler; gemischte Schenkung
Eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB bzw § 1 lit d NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden. Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe. Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz.
S. 156 - 157, Rechtsprechung
Aufrechnung Haftrücklass; Gewährleistung; Preisminderung; Schadenersatz
Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.
Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.
Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden. Dabei kann etwa eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensschuld verwandelt, also in diese noviert werden.
Für die Verdienstlichkeit ist entscheidend, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrags erbracht hat. Nicht erforderlich ist indes, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäfts in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrags fällt.
S. 158 - 158, Rechtsprechung
Grundbuch; Vollzugsfehler; nachfolgendes Baurecht; Berichtigungsverfahren; Rechtsmittellegitimation
Im Grundbuchsverfahren ergibt sich die Beschwer aus der möglichen Verletzung bücherlicher Rechte.
Der Bauberechtigte ist bezüglich des Grundstücks Nutzungsberechtigter, die Eintragung einer damit konkurrierenden Dienstbarkeit ist daher unzulässig.
S. 158 - 160, Rechtsprechung
Ersitzung Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung einer (Grenz-)Mauer trotz Grenzkatasters
Die Unzulässigkeit der Ersitzung des Eigentums an Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks nach § 50 VermG steht der Ersitzung einer bloßen Dienstbarkeit, und zwar unabhängig von deren inhaltlicher und zeitlicher Dimension nicht entgegen.
S. 160 - 160, Rechtsprechung
Abgrenzung Eigentumsfreiheitsklage – Negatorienklage; Inhalt und Voraussetzungen
Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB dient sowohl dem Schutz des Eigentümers vor Anmaßung oder unberechtigter Erweiterung einer Servitut als auch der Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe.
Der Liegenschaftseigentümer, der mit der Eigentumsfreiheitsklage die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut begehrt, muss die Anmaßung der Servitut durch den Beklagten beweisen. Darunter ist die gegenüber dem Grundstückseigentümer aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen, sofern eine faktische Störungshandlung zumindest zu erwarten ist.
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 523 ABGB kann nicht nur auf Unterlassung zukünftiger Eingriffe in das Eigentumsrecht, sondern auch auf Beseitigung bzw Entfernung der Störungsquelle gerichtet sein.
Der Werkbesteller muss sich das Verschulden eines von ihm eingesetzten Gehilfen nur zurechnen lassen, wenn der Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die den Werkbesteller nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsübung selbst treffen.
Den Werkbesteller trifft eine Koordinierungspflicht im Hinblick auf eine sachgerechte Gesamtplanung eines Werks, an dem mehrere Werkunternehmer beteiligt sind.
Dabei müssen die einzelnen aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt.
Der Vermieter, der sich Jahre vor der Vermietung seines Gebäudes eines Baumeisters für den Umbau seines Gebäudes bediente, muss sich das Verhalten des Baumeisters im Verhältnis zum späteren Mieter nicht gemäß § 1313a ABGB zurechnen lassen.
Dies gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt des Umbaus die Absicht hatte, Teile des Gebäudes später zu vermieten, weil zu diesem Zeitpunkt das Verhalten des Baumeisters in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Mietverhältnis stand und der Baumeister daher nicht in das Interessenverfolgungsprogramm des Vermieters einbezogen war.
S. 161 - 162, Rechtsprechung
Überbindung von Zustimmungspflichten zum Ausbau von Dachflächen aus einem Wohnungseigentumskaufvertrag
Ein vom Wohnungseigentumsorganisator einem Wohnungseigentumskäufer im Kaufvertrag eingeräumtes Recht zum Ausbau der Dachflächen, welche später mit dem Wohnungseigentumsobjekt des Käufers verbunden wurden und dem Käufer zur ausschließlichen Nutzung übertragen wurden, müssen andere Wohnungseigentumskäufer nicht gegen sich gelten lassen, wenn dieses Recht im später abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag nicht erwähnt wurde.
Anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein solches obligatorisches Rechtsverhältnis durch entsprechende Vereinbarung auf einen Einzelrechtsnachfolger überbunden wurde.
S. 162 - 162, Rechtsprechung
Treuhändige Vertragsabwicklung; kein Schaden durch vorzeitige Auszahlung des Treuhanderlags
Bei verfrühter Auszahlung des Treuhanderlags stellt der Verlust der Sicherheit eines Gläubigers zwar grundsätzlich einen realen ersatzfähigen Schaden dar, allerdings besteht in diesem Fall nur der Anspruch auf Wiederherstellung der Sicherheit durch Einzahlung des Betrags auf das Treuhandkonto. Die Geltendmachung des Schadens oder die Aufrechnung im Honorarprozess setzt den Nachweis eines finanziellen Schadens voraus, der nicht vorliegt, wenn der Eigentumserwerb des Mandanten an der Liegenschaft vertragsgemäß hergestellt worden ist.
Ist der Rechtsanwalt mit der Erstellung des Kaufvertrags auf Basis eines bereits unterzeichneten Kaufanbots, mit der grundbücherlichen Durchführung, der treuhandschaftlichen Abwicklung und der Beratung und Vertretung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren beauftragt, so liegt ein Bevollmächtigungsvertrag und kein Werkvertrag vor. Ein Recht auf Preisminderung gemäß § 922 ff ABGB kommt daher nicht in Betracht.
S. 162 - 163, Rechtsprechung
Ungültige Klauseln in Bauträgerverträgen; Verbandsprozess
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen, sodass auf eine teilweise Zulässigkeit nicht Rücksicht genommen werden kann. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich.
Eine Klausel, nach der der Bauträger erst nach Auszahlung der jeweils fälligen Rate (durch den Treuhänder) verpflichtet wäre, eine Lastenfreistellungserklärung des Hypothekargläubigers für den dieser Rate entsprechenden Anteil einzuholen, ist unzulässig, weil die Freistellungsvereinbarung schon vor der Weiterleitung der ersten Zahlung an den Bauträger bzw die Bank vorliegen muss.
Eine Entgeltanpassungsklausel, wonach bei einer Veränderung der, Fläche des Kaufgegenstandes von mehr als +/- 3 % vom Rohbaumaß von beiden Vertragsteilen die Anpassung der Höhe der Herstellungskosten verlangt werden kann, mit Ausnahme für den Preis des Grundanteils, ist unzulässig, weil sie ein weitreichendes Leistungsänderungsrecht enthält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren die Unzumutbarkeit der Leistungsänderung im Sinn von § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, der durch Beschreibung von Preisanpassungskriterien im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht abgeholfen werden kann.
Eine Klausel, die eine beliebige Reihenfolge der zu zahlenden Raten vorsieht, sodass die Raten nach lit b bis g, somit 85 % des Kaufpreises fällig werden könnten, bevor überhaupt eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist unzulässig, weil zumindest die Rate nach § 10 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a BTVG zwingend die erste Rate sein muss.
Eine Klausel, wonach die auf dem Treuhand-Anderkonto anreifenden Zinsen, soweit sie über die Kontoführungsspesen hinausgehen, zur Gänze der Verkäuferseite gebühren, auf deren Kosten und Rechnung das Treuhandkonto geführt wird, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel keine Einschränkungen enthält, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt dem Bauträger die Zinsen gebühren.
Die Klausel, wonach die Verkäuferseite berechtigt ist, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 2 % durch eine abstrakte Zahlungsgarantie zu Gunsten der Käuferseite jederzeit abzulösen und die Käuferseite berechtigt ist zur Befriedigung der Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche von der Bank bis zu jenen Betrag abzurufen und entsprechend zu verwenden, der zur Befriedigung der gerechtfertigten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Käuferseite notwendig ist, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 6 und Abs 3 KSchG sowie gegen §§ 7 Abs 4 und 10 Abs 2 Z 2 lit g BTVG, weil die Bauträgerin mangels zeitlicher Einschränkung die Auszahlung der 2%igen Haftrücklassrate jederzeit, also auch vor Beginn der Bautätigkeit erreichen könnte, wenn sie nur eine Garantie anbietet und darüber hinaus eine Beschränkung der Haftrücklassgarantie auf den für die Mängelbehebung notwendigen Betrag unzulässig ist.
Die Klausel, wonach als spätester Termin der Übergabe des Kaufgegenstandes nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart wird, verstößt gegen § 879 Abs 1 im Zusammenhang mit § 4 Abs 1 Z 5 BTVG und § 879 Abs 3 ABGB, weil im Fall von Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt der angeführte Übergabetermin nicht gilt und bei kundenfeindlichster Lesart der Leistungstermin entfällt.
S. 163 - 165, Rechtsprechung
Ungenehmigte Subunternehmer; erhebliche Mängel; Fehlverhalten; Ausschlussgrund; Selbstreinigung; Ausscheiden
Hat der Auftragnehmer bei früheren Aufträgen erhebliche Mängel durch den Einsatz nicht genehmigter Subunternehmer erkennen lassen und hat die Auftraggeberin pauschalierten Schadenersatz geltend gemacht, dann ist der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 erfüllt.
Es liegt im Aufgabenbereich des Unternehmers, eine erfolgreiche Selbstreinigung nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Unternehmer und macht den Nachweis der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit zu einer Bringschuld.
Im Nachprüfungsverfahren geht es nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte des Nachprüfungswerbers gegenüber der Auftraggeberin. Die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin ist aus Anlass eines Nachprüfungsantrages nicht zu prüfen.