Zum Hauptinhalt springen
ZIIR

Heft 4, November 2015, Band 2015

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 364 - 364, Kurznachrichten und -beiträge

Peter Burgstaller

Kurznachrichten und -beiträge

S. 365 - 378, Aufsatz

Florian Lehne

Mehr Transparenz? – Ausgewählte Probleme der verfassungsrechtlichen Informationsfreiheit (Art 22a B-VGneu idF RV 395 BlgNR 25. GP)

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Arbeitsprogramm unter dem Titel „Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis“ zu einem Mehr an Transparenz und Offenheit staatlichen Handelns bekannt und die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit angekündigt. Es sollen einerseits eine generelle Pflicht des Staates zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits ein subjektives Informationszugangsrecht in der Bundesverfassung verankert werden. Im März vergangenen Jahres langte ein Ministerialentwurf (19/ME 25. GP; nachfolgend „der ME“) mit einem entsprechenden Änderungsvorschlag zur Begutachtung ein; der ME sah den Entfall von Art 20 Abs 3 und 4 B-VG und die Einfügung eines Art 22a B-VGneu vor. Die im ME enthaltene Fassung von Art 22a B-VGneu hat zu zahlreichen kritischen Rückmeldungen geführt. Am 2.12.2014 wurde vom Ministerrat eine Regierungsvorlage (RV 395 BlgNR 25. GP; nachfolgend „die RV“) mit einem leicht abgeänderten Entwurf des Art 22a B-VGneu beschlossen, wobei die Erläuterungen erheblich umfangreicher ausfielen als noch beim ME. Dies und der Umstand, dass bestimmte Aspekte des Art 22a B-VGneu bisher noch wenig bis gar nicht beleuchtet werden konnten, bilden den Anlass für die vorliegende Besprechung. Dabei ist der Fokus auf Fragen gerichtet, die sich schon aus dem vorliegenden Entwurf selbst und nicht erst aus der noch zu entwerfenden einfachgesetzlichen Ausgestaltung ergeben.

S. 379 - 381, Aufsatz

Karin Neußl

Body Worn Cameras – Ausblick

Ab Jänner 2016 soll ein erster Testlauf mit den sogenannten „body worn cameras“ gestartet werden. Die Einsatzgruppen der Justizwache sowie Polizisten sollen einsatzbezogen mit Kameras ausgestattet werden. Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Körper-Kameras muss erst geschaffen werden und diesbezüglich läuft zurzeit der Gesetzgebungsprozess.

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Regierungsvorlage, welche im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, die gesetzliche Grundlage für die Körper-Kameras vorsieht, gegeben werden. Das in der Regierungsvorlage vorgesehene neue Polizeiliche Staatsschutzgesetz wird nachfolgend außer Betracht gelassen.

S. 382 - 388, Aufsatz

Jacqueline Gebauer

Digitale Verlassenschaft – Was passiert mit Facebook-Accounts & Co?

Wer im Internet und seinen Diensten einkauft, kommuniziert oder Social Media nutzt hinterlässt digitale Spuren. Die Beurteilung und der Umgang mit diesen Daten nach dem Tod des Nutzers ist juristisch und technisch noch eine unsichere Angelegenheit. Gerichtsentscheidungen dazu in Österreich liegen – soweit ersichtlich – noch keine vor. Der vorliegende Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage zusammen und entwickelt Lösungsansätze.

S. 389 - 400, Aufsatz

Thomas Rainer Schmitt

One click only – Zur „Buttonlösung“ und flankierenden Bestimmungen

Die rechtlichen Herausforderungen des e-commerce für den Rechtsanwender wurden durch das Inkrafttreten des VRUG weiter verschärft. Die auf einer vollharmonisierenden Richtlinienvorgabe basierende „Buttonlösung“ in § 8 Abs 2 FAGG stellt erstmals die Schaltfläche, mit der die Vertragserklärung abgegeben wird, in den Vordergrund. Zu beachten sind zahlreiche Aspekte, so etwa hinsichtlich Positionierung und Gestaltung dieser Schaltflächen. Im Folgenden soll zunächst die Situation nach dem FAGG genauer beleuchtet werden, bevor ergänzend der Blick zu gleichsam beachtlichen Bestimmungen in ECG und UWG wechselt. All dies jeweils auch unter ergänzender Betrachtung des Unionsrechts und des deutschen Rechts.

S. 401 - 403, Aufsatz

Sabina Moser

Die (neue) Strafbarkeit des Hacking nach dem StRÄG 2015

Im April dieses Jahres wurde ua die Internetseite des Fernsehsenders TV5 Monde Ziel eines Hacking-Angriffes im Namen der Terrormiliz Islamischer Staat. Derartige Aktionen gehören noch zu den eher harmlosen Hacking-Angriffen. Attacken auf Atomkraftwerke oder die Übernahme der Kontrolle über Flugzeuge vom Boden aus erscheinen aber aufgrund der angespannten internationalen politischen und religiösen Lage im besonderen Maße Besorgnis erregend. Opfer und Strafverfolgungsbehörden sind meist nicht in der Lage diese Täter „physisch“ Ding fest zu machen. Die Novellierung des § 118a StGB („Hacking-Paragraf“) soll Abhilfe schaffen.

S. 407 - 424, Judikatur

US-Safe Harbor Entscheidung der EU-Kommission ist ungültig

Art 25 Abs 6 der Datenschutz-Richtlinie ist im Licht der Art 7, 8 und 47 der EU-Grundrechtscharta dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, die feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art 28 der Richtlinie nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

Amtliche Leitsätze (gekürzt)

S. 425 - 428, Judikatur

Datenbeschaffung durch Kreditauskunftei

§ 152 Abs 1 GewO setzt (implizit) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien für Angaben über Kreditverhältnisse voraus. Dadurch gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (und deren Kunden) an der Verwendung (insb der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben sein kann.

Ein aus einer Gewerbeberechtigung (grundsätzlich) ableitbarer, legitimer Zweck einer Datenverarbeitung iSd § 7 Abs 1 DSG sagt noch nichts darüber aus, ob ein darauf gestützter konkreter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, also schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (im Einzelfall) nicht verletzt.

Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (im Unterschied zu § 151 GewO) gerade nicht.

Die Subsidiaritätsklausel in § 51 DSG 2000 betrifft ausschließlich Fälle von Idealkonkurrenz. Gibt ein Justizangehöriger die – zuvor rechtswidrig aus dem Exekutionsregister abgefragten – personenbezogenen Daten an eine private Kreditauskunftei gegen Zahlung von gesamt ca € 3,9 Mio weiter, verwirklicht er die Vergehen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht in Realkonkurrenz zum Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und zu den Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Eine Bestrafung wegen der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 51 DSG ist daher ebenfalls angezeigt

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 429 - 434, Judikatur

Clemens Thiele

Domainrecht – unken die Dritte

Wird die strittige Domain im Rahmen des eigenen Unternehmens des Domaininhabers wirtschaftlich genutzt, steht dies der Annahme entgegen, er hätte die Domain (zumindest überwiegend) in der Absicht erworben, sie der klagenden Kennzeichenberechtigten gegen Entgelt anzubieten oder die Klägerin durch eine bloße Scheinregistrierung zu behindern. Ein unlauteres Domain-Grabbing scheidet daher aus.

Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein. Eine wirksame Beendigung dieses Vorganges kann nur durch eine Löschung der Domain erzielt werden.

Bei der Namensverletzung durch eine „.at“-Domain besteht aber kein Übertragungs- oder Herausgabeanspruch des Verletzten. Die Existenz eines anderen Namensträgers ist nämlich nicht ausgeschlossen; in einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, der klagenden Namensträgerin bloß wegen ihrer früheren Klagsführung einen Vorteil zu gewähren.

Der Verwirkungstatbestand des § 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden. Maßgebend für die Kenntnis der (verletzenden) Nutzung durch eine Gemeinde ist nach dem (hier: Salzburger) Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 435 - 436, Judikatur

Clemens Thiele

Streichung des Gebots eines unseriösen Bieters aus eBay-Auktion

Ein Anbieter kann das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen streichen, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (zB Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 437 - 444, Judikatur

Clemens Thiele

Selektiver Kosmetikartikelvertrieb

Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist an sich nicht unlauter. Wem es daher gelingt, exklusive Kosmetikware unter Umgehung einer selektiven Vertriebsbindung zu beziehen, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er von dem Vertragsbruch des Zwischenhändlers wusste.

Die Entfernung von Produktaufklebern, die eine Beschränkung der Verkaufsmodalität vorsehen (hier: „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“) ist mit der Entfernung von Kontroll- oder Chargennummern nicht vergleichbar, welche es dem Hersteller erschweren könnte, in einem (zulässigen) selektiven Vertriebssystem einen allfälligen Vertragsbruch herauszufinden.

Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssten weitere Umstände hinzutreten, die den tatsächlich unzutreffenden Eindruck einer vertraglichen Nahebeziehung zum Hersteller für den Handel mit hochpreisiger Kosmetik der betroffenen Marke suggerieren.

Die Entfernung der Aufkleber mit der Vertriebsbeschränkung kann erst dann eine aggressive Geschäftspraxis im Sinn des § 1a UWG darstellen, wenn in der Entfernung der Aufkleber ein belastendes oder unverhältnismäßiges Hindernis nicht vertraglicher Art liegt, mit dem die Verbraucher an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte gehindert werden sollen bzw die Rechte des Endverbrauchers gegenüber der Beklagten beeinflusst werden können.

Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssen weitere Umstände hinzutreten, die dies suggerieren.

Eine Beschränkung des Rechts zum Wiederverkauf nach Gebieten oder bestimmten Abnehmern betrifft alleine das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und kann daher die Erschöpfung des Markenrechts nach § 10b Abs 1 MSchG nicht hindern, wenn bereits die klagende Kosmetikherstellerin die beanstandeten Waren innerhalb der EU durch Veräußerung an die (gekündigte) Zwischenhändlerin in Verkehr gebracht hat.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 445 - 454, Judikatur

Vertrieb/Vermarktung von Humanarzneimittel

Die Gewerbliche Zubereitung eines Humanarzneimittels ist nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung (kurz: Humanarzneimittel-RL) eine Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Richtlinie.

Die Humanarzneimittel-RL und die RL 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken–RL) können grundsätzlich parallel angewendet werden. Art 3 Abs 3 RL-UGP lässt andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt.

Nach Art 7 Abs 5 iVm mit Anhang II der RL-UGP gelten bei der Beurteilung der Frage, was als eine irreführende Unterlassung anzusehen ist, die im Recht der Europäischen Union festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentliche Informationen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 455 - 460, Judikatur

Clemens Thiele

Himbeer-Vanille-Abenteuer

Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck erweckt, eine bestimmte Zutat sei vorhanden, die tatsächlich aber nicht Bestandteil des Erzeugnisses ist.

Stellt die Verpackung eines Früchtetees die Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten blickfangmäßig heraus, enthält der Tee aber weder Vanille noch Himbeeren, worüber zwar das ebenfalls auf der Verpackung – wesentlich kleiner – wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten unterrichtete, liegt ein Verstoß gegen die Lebensmitteletikettierungs-RL (2000/13/EG) vor.

Leitsatz verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 461 - 465, Judikatur

Clemens Thiele

Zugangskontrollrechte

Der betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a StGB ist gegenüber dem strafbaren Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle (§ 10 ZuKG) stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist; private Nutzer bleiben nach § 10 Abs 3 ZuKG straffrei.

Nach § 10 Abs 5 ZuKG ist der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen. Es handelt sich um ein Privatanklagedelikt.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 465 - 470, Judikatur

Clemens Thiele

Kein per se Verbot bei Statt-Preis-Werbung im Internet

Preisermäßigungen, mit denen Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen auf einer Online-Vertriebs-Website verleitet werden sollen, dienen unmittelbar der Werbung und dem Verkauf dieser Erzeugnisse. Daher stellt die Statt-Preis-Werbung eine Geschäftspraktik iSv Art 2 lit d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) dar und fällt damit in deren sachlichen Anwendungsbereich.

Praktiken, mit denen Verbrauchern Preisermäßigungen angekündigt werden, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, sind in Anhang I der RL-UGP nicht aufgeführt. Sie können daher nicht unter allen Umständen untersagt werden, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann.

Das grundsätzliche Verbot einer Statt-Preis-Werbung, die neben dem angekündigten ermäßigten Preis nicht auch den (gesetzlich definierten) Referenzpreis enthält, ist daher unzulässig.

Leitsatz verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 471 - 474, Judikatur

Privatsphäre eines unbeteiligten Angehörigen

Der Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, liegt außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs; insoweit kann denkmöglich kein Verstoß gegen § 7 MedienG vorliegen.

Die Ausschluss iS einer „Privatöffentlichkeit“ gilt daher nicht für eine an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers. Durch Berichte, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen, im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, wird daher (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert.

Die Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit ist – unabhängig von der Art der Darstellung – immer schon dann zu bejahen, wenn die Berichte über die familiäre Tragödie dem engsten Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin zuzuordnen sind. Dh die mediale Indiskretion als solche geeignet ist, bloßstellend zu wirken und die Antragstellerin zu zwingen, sich mit öffentlicher Neugier, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit ihrer intimsten Sphäre auseinanderzusetzen.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

S. 475 - 478, Judikatur

Zur Sorgfaltspflicht des Inhabers eines Facebook-Accounts

Bei Kenntnis einer Äußerung, die einen der Tatbestände der §§ 6 bis 7c MedienG verwirklicht, ist der Medieninhaber verpflichtet, diese unverzüglich zu entfernen.

Bei Bestimmung der gebotenen Sorgfalt (§ 6 Abs 2 Z 3a) sind einerseits die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung der elektronischen Medien, deren technische Gegebenheiten, die Verkehrsauffassungen und die Besonderheiten des Internet zu berücksichtigen; andererseits sind die Sorgfaltsanforderungen auf die Diversität real existierender Medieninhaber abzustimmen: Von einem professionellen Betreiber einer Website ist ein höherer Kenntnisstand von Gesetzen und Rechtsprechung und damit eine raschere Reaktion zu erwarten als von einer Privatperson, die auf ihrem Facebook-Profil ein „Gästebuch“ eingerichtet hat. Schließlich ist auf den Beitrag, den Diskussionsforen zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten, Bedacht zu nehmen (Art 10 EMRK) die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist ein Kriterium des Zeitpunkt der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalt und daran anschließend an der unverzüglich Kette der Löschung desselben durch den Medieninhaber zu prüfen.

Ist die Rechtsverletzung nicht offenkundig, wird gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so obliegt diesem die unverzügliche (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung.

Die Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte hat unverzüglich zu erfolgen, dh ohne schuldhafte Verzögerung. Das ist unter Anlegung eines realistischen Maßstabs ohne unzumutbare Überspannung der Pflichten des Medieninhabers zu verstehen. Einerseits ist auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit abzustellen, andererseits auf die Sphäre des Medieninhabers.

Leitsätze von Thomas Höhne

S. 479 - 480, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!