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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, November 2020, Band 8

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  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 131 - 134, Fachbeiträge (FaBe)

Gornig, Gilbert H./​Piva, Paolo

Zum Feststellungsinteresse übergangener Bewerberinnen und Bewerber im universitären Berufungsverfahren

Die immer intensiver diskutierten Fragen rund um die österreichische Universitätsgesetzgebung, im Besonderen was den Rechtsschutz von übergangenen Bewerber/inne/n bei Berufungsverfahren anbelangt, bedürfen einer EU-rechtlichen Lösung. Die Anstrengungen, diese Frage auf der Grundlage allein des nationalen österreichischen Rechts zu lösen, haben, trotz ehrlicher Bemühungen, in eine Sackgasse geführt. Unionsbürger/innen haben laut Art 47 Grundrechte-Charta Anspruch auf einen wirksamen Zugang zu einem Gericht, weshalb die Position der österreichischen Gerichte, die einen wirksamen Gerichtszugang mit Verweis auf eine fehlende Konkurrentenklage in der österreichischen Rechtsordnung verweigern, unhaltbar ist. Besonderheiten der nationalen Zivilprozessordnung stellen keine Rechtfertigung dar, EU-Recht nicht wirksam anzuwenden (Art 19 EUV). Ebenso sind ad-personam-Berufungen von Inländer/inne/n auf Universitätsprofessorenstellen EU-rechtswidrig, da diese gegen fundamentale EU-Rechtsprinzipien (Freizügigkeitsgrundsatz, Verbot nationaler und geschlechtlicher Diskriminierung) verstoßen. Nationale Gerichte müssen EU-Recht anwenden oder diese Fragen dem EuGH vorlegen.

S. 135 - 141, Fachbeiträge (FaBe)

Novak, Manfred

Universitäre Regelungskompetenzen in Frauenförderungsbelangen

Ausgehend vom UOG 1993 hat der universitätsrechtliche Gesetzgeber, in Umsetzung einschlägiger Bestimmungen von B-VG und B-GlBG, ein zunehmend ausdifferenziertes und schlagkräftiges Instrumentarium in Sachen Diskriminierungsschutz und Frauenförderung etabliert. Im Lichte eines kürzlich ergangenen VwGH-Erkenntnisses stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen des einschlägigen Regelungspouvoirs von Universitätsorganen.

S. 154 - 155, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser, Werner

Hre 253: Lehrtätigkeit eines Richters als Befangenheitsgrund

Bei einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit eines Richters in Form von Lehraufträgen an einer Universität kann für eine/n objektive/n Beobachter/in der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung von einer Nahebeziehung zur beklagten Universität und damit von sachfremden Motiven beeinflusst sein könnte.

Von einem Richter gehaltene Vorträge bei jährlichen Fachtagungen, die von einem Universitätsinstitut gemeinsam mit dem Präsidenten des OLG veranstaltet werden, vermögen genauso wenig wie die anschließende Publikation der Beiträge oder die Mitwirkung des Richters an einem Fachkommentar als einer von zahlreichen Coautor/inn/en eine besondere Nahebeziehung zur beklagten Universität begründen, die seine Unparteilichkeit in Frage stellen könnte.

S. 155 - 157, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Neuper

Hre 254: „Besondere Universitätsreife“: Die Krux des Latinums

Der Abschluss des dreijährigen Diplomstudiums gilt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 UG als Nachweis der „Allgemeinen Universitätsreife“, sagt jedoch nichts über eine allenfalls erforderliche „Besondere Universitätsreife“ aus. Diese wiederum wird durch die Ablegung der in der UBVO 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder Ergänzungsprüfungen erlangt.

§ 1 iVm § 4 Abs 1 lit a UBVO 1998 sieht für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vor, dass neben der „Allgemeinen Universitätsreife“ eine Ergänzungsprüfung aus Latein zu absolvieren ist, soweit nicht Latein im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden an einer höheren Schule erfolgreich abgeschlossen wurde oder ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis vorliegt.

Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs 1 UG) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.

S. 157 - 162, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 255: Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelungen zu universitären Master- und Doktoratsstudien

Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll beim Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium oder von einem Aufbau- zu einem Doktoratsstudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Master- bzw Doktoratsstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen; insoweit gewährleisten die Bestimmungen des § 64 Abs 3 und Abs 4 UG den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbau- und Doktoratsstudien.

§ 64 Abs 3 bzw Abs 4 UG begrenzen die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann.

Die Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium iSd § 64 Abs 3 bzw Abs 4 UG „fachlich in Frage“ kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau-oder Doktoratsstudium vermittelt, verlangt aber eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist.

Qualitative Zulassungsbedingungen gemäß § 63a Abs 1 UG gelten für alle Zulassungswerber/innen zu einem Masterstudium gleichermaßen und zwar unabhängig davon, auf welche Art - ob durch ein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Vorstudium iSd § 64 Abs 3 UG - der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde.

S. 162 - 170, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Huber

Hre 256: Ungarische „Lex CEU“ nicht europarechtskompatibel

Die Vorgaben des ungarischen Hochschulgesetzes, wonach eine in Ungarn tätige Universität auch Unterricht in ihrem Sitzstaat anbieten muss, sowie den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen Ungarn und dem Herkunftsstaat nachweisen muss, verstoßen gegen die Marktzugangsbestimmung in Art XVI GATS.

Derartige Beschränkungen sind auch mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungs-RL nicht vereinbar und auch nicht rechtfertigbar. Die Dienstleistungsfreiheit gilt für privat finanzierte Bildungsdienstleistungen.

Derartige Beschränkungen sind mit dem Grundrecht auf akademische Freiheit nicht vereinbar, zumal dieses auch eine institutionelle und organisatorische Dimension aufweist.

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