Durch die verstärkte Zunahme der gewerblichen Kurzzeitvermietung von Wohnungen sahen sich bereits die Bundesländer Salzburg und Wien veranlasst mit entsprechenden Regelungen der dauerhaften Entziehung von Wohnraum gegenzusteuern. Diesen Weg hat mit der jüngsten Novelle der Tiroler Bauordnung nun auch das Bundesland Tirol beschritten. Den mit dieser Novelle einhergehenden Fragestellungen, insbesondere jenen nach dem Normadressaten der neuen Regelung sowie deren Verhältnis zur Privatzimmervermietung, soll im Folgenden nachgegangen werden.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 115 - 118, Aufsatz
Die Novelle der Tiroler Bauordnung 2020 und ihre Auswirkungen auf die gewerbliche Kurzzeitvermietung
Die ÖNORM B 2110:2013 sieht in Pkt 7.1. ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bauherrn vor. Dieses beschränkte Leistungsänderungsrecht wird manchmal einzelvertraglich extrem ausgeweitet, sodass es an das umfassende Leistungsänderungsrecht heranreicht, das der Wortlaut des § 1 (3) VOB/B:2016 einzuräumen scheint. Soweit ersichtlich wurde noch nie hinterfragt, ob solche Leistungsänderungsrechte überhaupt gültig sind.
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Der Rechtsmissbrauch muss vom die Leistung verweigernden Garanten eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden.
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte.
S. 127 - 129, Judikatur
Architektenhonorar als Prozentsatz der Nettoherstellungskosten
Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG.
Aus § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB ergibt sich bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar und so präzise wie möglich anzugeben, damit der Besteller eine ausreichende Dispositionsgrundlage hat.
S. 130 - 134, Judikatur
Feststellung der Mehrkosten aus Bauablaufstörungen durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.
Dem Unternehmer gebührt bereits dann (und trotz einer Pauschalvereinbarung) eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird.
Bei Fragen zur Vertragsauslegung liegt in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
Ein Benützungsentgelt kann nur für jenen Zeitraum zugesprochen werden, in dem die fremde Sache tatsächlich genutzt wurde. Auf eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit kann sich der Eigentümer nicht berufen.
Erwägungen, eine bloße Schlussfolgerung oder Wertung der Gerichte sind keine Aktenwidrigkeit, insbesondere bei Schlussfolgerungen aus Sachverständigengutachten.
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen.
Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheits- bzw Koordinationsmaßnahmen durchzuführen bzw zu veranlassen hat.
Die Pflichten des Baustellenkoordinators im Verhältnis zu den Arbeitnehmern auf der Baustelle sind keine Erfolgsverbindlichkeiten in dem Sinn, dass sie für jedes Risiko, das sich auf der Baustelle verwirklicht, haften.
Derjenige, der die Aufgaben als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber, je nach Beschaffenheit der Baustelle, nach Art und Intensität der Tätigkeiten eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen.
Der Baustellenkoordinator hat Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf diese Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen.
Die ÖNORM B 2110 legt in der aktuellen Fassung 15.3.2013 im Punkt 8.4.3. Satz 2 fest, dass die Rückforderung erfolgter Überzahlungen innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig ist. Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und daher die gesetzliche Verjährungsfrist abzukürzen.
Überzahlungen im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die über das vertraglich Geschuldete hinausgehen. Das sind beispielsweise irrtümliche Zahlungen von Doppelverrechnungen oder von Leistungen, die tatsächlich nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht wurden oder in der vereinbarten Auftragssumme bereits enthalten waren.
Der Geltendmachung einer „Überzahlung“ im Weg der Ausübung des Gestaltungsrechts auf Preisminderung kommt eine andere rechtliche Qualität zu als der Geltendmachung jener von der ÖNORM B 2110 angesprochenen Überzahlung infolge irrtümlicher Zahlung von vertraglich nicht Geschuldetem.
S. XVII - XVIII, Praktisches
Rechtsfolgen des Arbeitens ohne Gewerbeberechtigung
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