Die Höhe des zu bezahlenden Zinssatzes ist bei Schadenersatzverfahren wegen Kartellrechtsverletzungen ein regelmäßiges Thema, wenn ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts streitgegenständlich ist. Es macht einen wesentlichen pekuniären Unterschied, ob unternehmerische Zinsen für einen langen Zeitraum entsprechend § 456 UGB, also 9,2 % über dem Basiszinssatz, oder nur 4 % Zinsen pa entsprechend § 1000 Abs 1 ABGB zu bezahlen sind.
- ISSN Online: 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
S. 123 - 127, Abhandlung
Der Zinssatz bei Schadenersatz wegen Kartellrechtverletzungen
S. 128 - 134, Abhandlung
Beendigung von Zusammenschlusskontrollverfahren durch Prüfungsverzicht
Die BWB und der BKartAnw können vor Ablauf der 4- bzw 6-wöchigen Prüffrist gegenüber den anmeldenden Unternehmen auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die BWB und der BKartAnw gewähren Prüfungsverzichte regelmäßig dann, wenn die inhaltliche Prüfung des Zusammenschlussvorhabens abgeschlossen ist und die beteiligten Unternehmen eine besondere Dringlichkeit eines raschen Verfahrensabschlusses darlegen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Entscheidungspraxis der BWB und des BKartAnw bei der Gewährung von Prüfungsverzichten nach § 11 Abs 4 KartG und setzt sich vor dem Hintergrund des zusammenschlusskontrollrechtlichen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung insbesondere mit dem im KartG nicht vorgesehenen Erfordernis der besonderen Dringlichkeit auseinander.
S. 135 - 142, Abhandlung
Vertikale Vereinbarungen I: Die aktuelle Gruppenfreistellungsverordnung – Teil A
Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („VV-GFVO“) gilt in erster Linie für Verträge zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen. Das sind in den meisten Fällen Vertriebsverträge: Der Hersteller einer Ware oder Anbieter einer Dienstleistung – oder eine Stufe darunter: der jeweilige Großhändler – verkauft einem anderen Unternehmer (Groß- bzw Einzelhändler) seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen), damit er sie entweder selbst verwendet oder weiterverkauft. Die aktuelle VV-GFVO gilt seit 01.06.2022.
S. 148 - 151, Entscheidung
KOG definiert Bestandsvertrag über gut eingeführte Geschäftsfläche ohne Übernahme von Aktiva als Zusammenschluss
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht („KOG“) klärte in 16 Ok 4/23h vom 30.11.2023 offene Rechtsfragen und bestätigte, dass ein Bestandsvertrag über eine Geschäftsfläche zur erneuten Nutzung als Lebensmitteleinzelhandel („LEH“) verbunden mit der Übernahme eines gut etablierten Standorts auch ohne Übernahme von konkretem Aktivvermögen einen Zusammenschlusstatbestand gemäß § 7 Abs 1 KartG erfüllt. Zudem stellte das KOG klar, dass eine Muttergesellschaft auch für die Zeit vor Einführung des § 29 Abs 3 KartG durch das KaWeRÄG 2021 für einen Verstoß der Tochtergesellschaft gegen das Durchführungsverbot haftet. Das KOG bekräftigte zudem seine bisherige Rsp, dass eine verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses kein „Kavaliersdelikt“ ist und sah – entgegen der Auffassung des Kartellgerichts („KG“) – die Voraussetzungen des Vorliegens geringer Schuld analog zu § 191 StPO als nicht gegeben an.
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