Der Beitrag behandelt verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer.



Heft 4, September 2022, Band 20
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 122 - 125, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 126 - 126, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 16.5.2022 bestehen. Die Information des BMF vom 13.12.2021, 2021-0.451.594, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 127 - 127, Steuer & Service
Hubert W. FuchsIn der Information des BMF vom 25.5.2022, 2022-0.383.246, „Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (16.5.2022)“ sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass der Informationsaustausch mit Belarus und Russland derzeit suspendiert ist. Im Rahmen dieser BMF-Information sollen nunmehr die ertragsteuerlichen Auswirkungen dieser Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland dargelegt werden.
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S. 128 - 128, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 4.6.2021, 2021-0.390.399.
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S. 129 - 130, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 131 - 132, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerEin Steuerpflichtiger überweist die Grunderwerbsteuer (GrESt) seinem Parteienvertreter. Dieser leitet sie nach Vornahme einer Selbstberechnung nicht weiter und geht in Konkurs. Wenn das Finanzamt kurz vor Ablauf der Verjährung die GrESt nochmals beim Steuerpflichtigen und im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einfordert, ist laut BFG eine Nachsicht grundsätzlich nicht zu gewähren. Im Regelfall liegt weder eine persönliche noch sachliche Unbilligkeit vor.
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S. 132 - 135, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberKosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung. Nur bei einem Leiden an einem krankhaften Essverhalten (regelmäßige Ess-Brechattacken) kann überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand (Mehrkosten vor allem für Nahrungsmittel) entstehen.
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S. 135 - 137, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDie bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde.
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S. 138 - 141, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat grundsätzlich Einsicht in den bei der Finanzpolizei zu dieser Kontrollhandlung vorliegenden Verfahrensakt zu gewähren. § 17 Abs 1 AVG gewährt den Parteien eines Verfahrens ein Recht darauf, bei der Behörde in den Akt Einsicht zu nehmen und sich von den Akten an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann zwar dem Antrag auf Akteneinsicht – wie beantragt – durch Übersendung von Aktenkopien nachkommen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Einbringung der Beschwerde per E-Mail ist zulässig (§ 13 AVG).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 142 - 145, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsUnter dem Begriff der „Einkünfte“ iSd § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind solche aus zwei oder mehreren Dienstverhältnisse, somit zwei oder mehreren Einkunftsquellen gemeint (RS 1).
Wird einem Bundesbeamten im Ruhestand neben dem Ruhebezug auch ein weiterer Vorteil aus dem nach wie vor aufrechten Dienstverhältnis (hier strittig: Sachbezug der Wohnung) gewährt, so liegen darin nicht zwei Einkünfte iSd § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988. Der Pflichtveranlagungstatbestand wird nicht erfüllt (RS 2).
Wird entgegen der in § 47 Abs 4 EStG 1988 iVm der VO des BMF betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen (BGBl II 2001/55 idF BGBl II 2006/255) normierten Pflichten ein zweiter Lohnzettel ausgestellt und keine gemeinsame Versteuerung vorgenommen, wird der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dennoch nicht verwirklicht: Es wäre unbillig die Pflichtverletzung des Dienstgebers auf den Bezieher eines Ruhegenusses zu überwälzen, indem dieser sodann unmittelbar für die Lohnsteuerforderung in Anspruch genommen wird (RS 3).
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S. 145 - 149, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 2/2022, 70 ff.
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S. 150 - 153, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIm Erkenntnis vom 20.10.2021, Ra 2019/13/0104, hatte sich der VwGH mit der Betriebsstättenregelung im Vorarlberger Tourismusgesetz zu beschäftigen und ihr Verhältnis zu den entsprechenden Regelungen im Kommunalsteuergesetz und in der Bundesabgabenordnung zu bestimmen.
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S. 153 - 156, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberGemäß § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit zufließen. Gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (unter anderem Wohnung) Wertansätze festgelegt.