Mit 13.6.2024 wurde der Entwurf eines Strafprozessänderungsgesetzes 2024 als Initiativantrag eingebracht, bereits am 18.6.2024 hat dieser Entwurf den Justizausschuss passiert. Das ist angesichts des Umfangs dieses Vorhabens überraschend schnell; mit 17.6.2024 wurde – sehr ungewöhnlich – auch ein gleichlautender Ministerialentwurf veröffentlicht mit einer zunächst sehr kurzen Begutachtungsfrist bis 1.7.2024, die dann bis 29.7.2024 verlängert wurde. Es sind nicht nur Änderungen in der StPO vorgesehen, sondern ua auch im StAG, FinStrG, GOG sowie im AVG. Zentral – weil durch ein Erkenntnis des VfGH erforderlich – und letztlich in Details umstritten ist die Regelung des behördlichen Zugriffs auf Daten und Datenträger sowie deren Auswertung. Hier hat das Begutachtungsverfahren viele praktische Probleme des Entwurfs aufgezeigt. Die Änderungen in der StPO betreffen ua aber auch Fragen der Trennung von Verfahren, der Höchstdauer und Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der Beendigung des Ermittlungsverfahrens und des Absehens von der Einleitung eines solchen sowie des Verfahrens über privatrechtliche Ansprüche. Hier soll ein erster Überblick über wesentliche Teile dieses StrafprozessrechtsänderungsG gegeben werden. Angesichts der heftigen Widerstände aus der Praxis im Begutachtungsverfahren ist zu erwarten, dass es noch wesentliche Änderungen geben wird.
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Inhalt der Ausgabe
S. 289 - 297, Aktuelle Gesetzesvorhaben
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – der Initiativantrag, der Ministerialentwurf
S. 298 - 302, Aufsatz
Strafrecht grenzenlos? Von Grenzen und ihren Überschreitungen
Anfang April 2024 fand an der Universität Graz die 3. Strafrechtliche und Kriminologische Assistent:innentagung statt, bei der der wissenschaftliche Nachwuchs dieses Bereichs strafrechts- bzw kriminalitätsbezogene „Grenzen“ unterschiedlichster Form betrachtete. Neben einigen Einblicken in diese Veranstaltung nimmt der vorliegende Beitrag im Besonderen auch Fragen in den Blick, die sich bei einem (möglichen) Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Strafverfahren stellen könnten, da ebensolche im Zuge der Tagung als eines von vielen Beispielen für strafrechtsbezogene Grenzen (und deren mögliche Überschreitungen) besonders umfassend diskutiert wurden.
S. 303 - 307, Aufsatz
Der Anfangsverdacht als Grenze: Wann beginnt das Ermittlungsverfahren?
In diesem Beitrag wird die – durchaus variierende – Grenze des Beginns des Ermittlungsverfahrens nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 näher betrachtet.
S. 308 - 318, Aufsatz
Strafverfolgung und -vollstreckung abseits der nationalen Grenzen – Die Grenzen der Auslieferung von (potentiellen) Straftätern
Mit der positiven Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen erklärt sich die Bundesministerin für Justiz bereit, eine Person, die sich auf österreichischem Boden befindet, an den ersuchenden Staat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung zu übergeben. Die Republik Österreich hat sich allerdings mit ihrem Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dazu verpflichtet, die dort verankerten Menschenrechte zu schützen. Seitdem stehen die Schutzgarantien der Konvention im Verfassungsrang und dürfen auch durch die Auslieferung einer Person an einen anderen Staat nicht umgangen werden. Sobald vorhersehbar ist, dass einer Person im Falle ihrer Auslieferung Verletzungen ihrer durch die EMRK garantierten Rechte drohen, muss die Unzulässigkeit dieser Auslieferung diskutiert werden. Die Grenzen der Außerlandesschaffung bilden den Gegenstand des vom EGMR entwickelten Refoulementschutzes. Demnach ist eine Außerlandesschaffung primär unzulässig, wenn dem (potentiellen) Straftäter im Zielstaat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht. Zudem spricht der EGMR auch weiteren Konventionsrechten einen Refoulementschutz zu, so etwa in Bezug auf Art 6 EMRK. Inwieweit ein solches Refoulementverbot auch im Auslieferungsrecht sowie der diesbezüglichen Praxis zu finden ist, wird in diesem Beitrag näher betrachtet.
Die Digitalisierung der Gesellschaft hat neue Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Kriminalität eröffnet, etwa im Bereich der Cyberdelikte, des Umsatzsteuerbetrugs und allgemein der organisierten Verbrechen. Für die Strafverfolgung ist das mit besonderen Herausforderungen verbunden: Beschuldigte und Zeugen sind im Ausland und Rechtshilfeverfahren gestalten sich langwierig. Vereinfachen lassen sich diese Verfahren durch die grenzüberschreitende Videovernehmung unmittelbar durch österreichische Behörden. Der folgende Beitrag untersucht daher, unter welchen Voraussetzungen eine solche Videovernehmung möglich ist und ob sich eine Änderung des rechtlichen Rahmens empfiehlt.
S. 331 - 340, Aufsatz
„One man’s terrorist is another man’s freedom fighter“ – Die Einordnung von Auslandsvereinigungen als terroristisch
„Grenzenloses“ Strafrecht findet man auch im Bereich der strafanwendungsrechtlichen Ausweitung von österreichischem Strafrecht auf Sachverhalte, welche sich jenseits der österreichischen Grenzen abspielen. Als Beispiel für die besonderen Problematiken, die ein solches entgrenztes Strafrecht hervorrufen kann, eignet sich die grenzüberschreitende Terrorismusverfolgung bei (reinen) Auslandssachverhalten, mit dem spezifischem Aspekt der Einordnung solcher Auslandsvereinigungen als terroristisch.
S. 341 - 344, Aufsatz
Disziplinäre Grenzen und interdisziplinäre Brücken spezialpräventiver Strafzumessungspraxis
Betrachtet man den multikausalen Untersuchungsgegenstand des menschlichen Verhaltens allgemein und die im Rahmen der Strafzumessung einzubeziehenden Faktoren im Besonderen, stellt sich die Frage, ob zur Bewältigung spezialpräventiv zweckmäßiger Straffindung auch „rechtsfremde“ Faktoren Eingang finden (müssen). Die vorliegende Studie untersucht diese Interdisziplinarität spezialpräventiver Entscheidungsfindung und kombiniert dabei Erkenntnisse aus qualitativen und quantitativen Zugängen.
S. 345 - 349, Aufsatz
Strafbarkeitsrisiken bei internen Meldestellen nach dem HSchG
Seit Einführung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes im Februar 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen interne Meldestellen einrichten. Diese nehmen Hinweise entgegen, prüfen sie und ergreifen allenfalls geeignete Folgemaßnahmen. Doch was passiert, wenn sie trotz des Hinweises auf eine Straftat untätig bleiben und keine Maßnahmen zur Verhinderung weiteren strafbaren Verhaltens setzen? Machen sich Mitarbeiter:innen der internen Meldestelle uU selbst strafbar?
S. 350 - 356, Aufsatz
Angriffe gegen Kryptowerte: Grenzenlose Blockchain – Grenzenlose Strafgewalt?
Viele Menschen halten heutzutage Kryptowerte, wie bspw Bitcoins. Diese stellen idR einen Vermögenswert dar und sind demnach ein attraktives Angriffsziel für Straftäter. Aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Blockchains ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen österreichisches Strafrecht gem § 62 iVm § 67 Abs 2 StGB Anwendung finden kann, wenn es zu einem Entzug von Kryptowerten und damit zu einem Vermögensschaden beim Opfer kommt.
Der Grenzübertritt im Rahmen von Vertreibungen wirft Fragen auf im Zusammenhang mit Zuständigkeit des ICC sowie in weiterer Folge im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite und den Anforderungen des ICC diesbezüglich.
S. 361 - 364, Aufsatz
Das Grölen von Liedern zwischen Geschmacklosigkeit und Wiederbetätigung – Zur Strafbarkeit der Phrase „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“
Ein zu Pfingsten 2024 auf Sylt in einer Bar aufgenommenes Video sorgte in Deutschland und Österreich für großes Aufsehen. In dem Video sind junge Erwachsene zu sehen, die zum Lied „L’amour toujours“ von Gigi D’Agostino die Phrase „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ grölen und vereinzelt Hitlergruß und -bart imitieren. Die mediale Berichterstattung und der öffentliche Aufschrei waren groß. Seither häufen sich die Meldungen, dass es in der Folge auch in österreichischen Clubs und auf (Zelt-)Festen zu solchen Vorfällen gekommen sein soll. Dass schon das bloße Singen dieser Losung – auch ohne Zeigen des Hitlergrußes oder ähnlichem – in Österreich nicht nur ein geschmackloses, moralisch verwerfliches, sondern auch ein strafbares Verhalten darstellt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.
S. 365 - 366, Finanzstrafrecht Aktuell
Änderungen im Bereich des Finanzstrafgesetzes durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I (1. Teil)
Mit den Novellierungen im Rahmen Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 Teil I sollen insbesondere die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) einer erleichterten Zugänglichkeit unterzogen sowie in § 51b FinStrG eine neue Finanzordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Scheinrechnungen und Scheinunternehmen eingeführt werden. Ferner wurden einige kleinere Änderungen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht vorgenommen. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt. Im ersten Teil werden die Änderungen beim Verkürzungszuschlag (§ 30 FinStrG) und den Konkurrenzen (§ 22 FinStrG) analysiert; die weiteren Änderungen folgen in einem 2. Teil.
S. 367 - 368, Tagungsbericht
Neues aus der Gesellschaft – Rückblick auf die Veranstaltung der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie vom 25.4.2024
S. 369 - 370, Tagungsbericht
Neues aus der Gesellschaft – Rückblick auf die Podiumsdiskussion der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie vom 23.5.2024
Der konkrete Umfang des Rechts auf Akteneinsicht richtet sich zunächst danach, ob Interessen eines Privatbeteiligten betroffen sind. Dies ist idR der Fall, wenn die Aktenteile für die Frage der Tatbegehung oder zur Begründung, Abwehr und Einbringlichkeit privatrechtlicher Ansprüche des Opfers von Bedeutung sein können, womit auch Strafregisterauskünfte, Adressdaten des Beschuldigten oder dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse prinzipiell erfasst erscheinen. Darüber hinaus erfordert aber die grundrechtlich gebotene Einbeziehung der geschützten (Geheimhaltungs-) Interessen Dritter einschließlich des Beschuldigten selbst im Einzelfall eine Interessensabwägung.
Weshalb der Eintritt der unrechtmäßigen Bereicherung für die Verwirklichung des Tatbestands des (versuchten) Raubes erforderlich sein sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Gleiches gilt für den Einwand, räuberische Gewalt müsse in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des Opfers selbst bestehen.
Weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch jener des § 39 Abs 1a StGB noch der Umstand des Vorliegens von vier Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bestimmen den anzuwendenden Strafsatz des § 142 StGB. Entgegen der Sanktionsrüge verstößt demnach die aggravierende Wertung des letztgenannten Umstands bei der Strafbemessung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 1. Satz StGB.
S. 375 - 376, Judikatur
Besorgniseignung der Drohung; Würgen bis zur Bewusstlosigkeit als Körperverletzung
Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.
Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.
Urkundenfälschung gem § 223 Abs 1 StGB wird von Urkundenbetrug gem § 147 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB verdrängt, soweit das Urkundendelikt dem Betrug dient und dieser auch zumindest versucht wird. Verwendet der Täter eine in seinem Auftrag verfälschte Sterbeurkunde bei einem Betrug gegenüber seinem Dienstgeber, und hatte die Verfälschung der Urkunde erkennbar allein den Zweck, dass diese als Täuschungsmittel beim Betrug gebraucht werde, ist eine Verurteilung auch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gem §§ 12 2. Fall, 223 Abs 1 StGB daher verfehlt.
Ein Liefern von Suchtgift an Abnehmer begründet nicht Täterschaft durch sonstigen Beitrag gem § 12 3. Fall StGB, sondern unmittelbare Täterschaft gem § 12 1. Fall. Jedoch kann dies mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen dahinstehen.
Von Ausnahmefällen abgesehen lässt sich der Schluss ausschließlich vom Reinheitsgehalt bestimmter, bei einer Person sichergestellten Suchtgiftquanten auf den Reinheitsgehalt anderer Suchtgiftmengen einer anderen Person nicht ziehen.
Gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung nach § 27 Abs 1 Z 2 3. Fall und Abs 3 SMG kommt nur dann in Betracht, wenn gerade diese Tathandlung (der Anbau) in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen
S. 381 - 383, Judikatur
Suchtgifthandel, ne bis in idem, Verbot doppelter Strafverfolgung, Verfolgungshindernis
Wenn die Überlassung von Suchtgift dieselbe Tat betrifft wie eine bereits in einem früheren Urteil rechtskräftig abgeurteilte Überlassung von Suchtgift desselben Angeklagten, ist die neuerliche Verfolgung gem § 17 Abs 1 StPO unzulässig.
Bei Vorliegen von Indizien für dieses Verfolgungshindernis muss das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen durch detaillierte Feststellungen (zum Tatzeitraum, zu den tatverfangenen Suchtgiftmengen und zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit) klären.
Die Zuständigkeit des Vollzugssenats gem § 16 Abs 3 StVG richtet sich nach der Vollzugsbehörde erster Instanz.
Eine (eine Rechtsmittelfrist auslösende) Zustellung des Bescheids an den Verteidiger ist gem § 183 Abs 4 StPO nicht vorgesehen. Im Verfahren vor den Vollzugsbehörden und Gerichten (§§ 16 Abs 3, 16a StVG) ist primär das StVG anzuwenden. Für die Anwendung des § 83 Abs 4 StPO bleibt kein Raum. Auch aus § 10 AVG kann nicht (ohne weiteres) abgeleitet werden, dass dem Verteidiger (im Strafverfahren) der Bescheid über die Änderung des Haftortes gem § 183 StPO zuzustellen ist.
Der Wesensunterschied zwischen Bedingung und Anordnung liegt allein im Zustimmungserfordernis durch den Strafgefangenen. In der rechtlichen Qualität gibt es keinen Unterschied. Verweigert der Strafgefangene seine Zustimmung zu den Bedingungen, kann der EÜH nicht bewilligt werden. Anordnungen hingegen sind nicht von einer Zustimmung des Rechtsunterworfenen abhängig, regeln aber ebenso Pflichten des Inhaftierten. (1)
Ein Verstoß ist schwerwiegend iS des § 156c Abs 2 Z 2 StVG, wenn eine Weiterführung des elektronisch überwachten Hausarrests nicht mehr zielführend erscheint. Eine Mahnung hat den Sinn, in nicht schwerwiegenden Fällen der inhaftierten Person die festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Vollzugsform noch einmal nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und solcherart die Notwendigkeit ihrer Befolgung vor Augen zu führen. (2)
Bei Kryptowährungen (hier: Bitcoin) handelt es sich nach bürgerlichem Recht um unkörperliche Sachen (vgl Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 292 Rz 8/1 mwN; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 292 Rz 2; Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [Pkt 3.1.1.]; Bernt, Kryptostrafrecht 101: zur strafrechtlichen Relevanz von Krypto-Assets, ÖJZ 2021, 924 uvm). Sie sind daher – wie etwa auch Bankguthaben oder ganz allgemein Forderungen gegen Dritte – „andere Vermögenswerte“ (als Gegenstände) iSd § 109 Z 1 lit b StPO, für die das Gesetz nicht vorsieht, dass sie sich in behördlicher Verwahrung befinden (14 Os 137/22m [Rz 23 f mwN]).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass sich ein Recht auf Ausfolgung (bzw Übertragung) der beschlagnahmten – und in casu in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen – Bitcoins an Opfer oder Privatbeteiligte weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO ergibt (vgl 14 Os 137/22m [insbesondere Rz 27 ff] sowie Gw 115/21a vom 6.12.2021 [= JSt-GP 2022/1, 188]).
Der Umstand, dass das (mittels „Drittverbot“) sichergestellte „Kryptowährungsguthaben (Bitcoins)“ auf eine behördliche „Bitcoin-Adresse“ transferiert und dort – rechtswidrig (vgl 14 Os 137/22m [Rz 32] und 14 Os 107/21y) – „gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO [...] gerichtlich beschlagnahmt“ wurde, hat (zwar) einen Zustand zur Folge, den das Gesetz im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten nicht vorsieht; dieser bewirkt aber nicht, dass das Kryptowährungsguthaben als (anderer) Vermögenswert nunmehr wie ein gemäß § 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a StPO beschlagnahmter Gegenstand zu behandeln wäre (vgl erneut 14 Os 137/22m [Rz 32]).
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