Der Beitrag behandelt die Grundsteuer betreffende verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere bezüglich Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden.



Heft 4, September 2024, Band 22
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 122 - 125, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 126 - 126, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie KSW hat in ihrem Schreiben vom 22.5.2024 eine Anfrage betreffend die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Errichtungs- und Vermietungsgemeinschaften dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF vom 29.7.2024 liegt nun vor.
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S. 126 - 127, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie KSW hat in ihrem Schreiben vom 7.6.2024 eine Anfrage betreffend § 24 Abs 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2023 dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF vom 12.6.2024 liegt nun vor.
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S. 128 - 128, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 14.9.2023, 2023-0.665.675, BMF-AV Nr 108/2023.
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S. 129 - 130, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2023 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten, und führt darüber hinaus jene Staaten und Territorien an, für die im Kalenderjahr 2024 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.
Die Information des BMF vom 21.6.2023, 2023-0.415.373, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 130 - 130, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 131 - 131, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 131 - 136, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 136 - 137, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDa die Bf im Jahr 2022 weder betriebliche Einkünfte noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit an mindestens 30 Kalendertagen oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen hat, sind die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben.
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S. 138 - 139, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsGemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit f iVm § 42 Abs 1 EStG 1988 bleibt nach einer erfolgten antragslosen Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 die Erklärungspflicht bestehen. Daher kann gemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG 1988 iVm § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (RS 1). Die Aufhebung des antragslos ergangenen Bescheides erfolgt gemäß § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG 1988 sui generis und nicht gemäß § 299 BAO (RS 2).
Revision nicht zulässig.
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S. 140 - 141, Bundesfinanzgericht
Peter PülzlIm Erkenntnis vom 24.3.2024, RV/7101025/2022, hatte sich das BFG unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Abgabepflichtiger verpflichtet ist, dem Finanzamt unaufgefordert Umstände mitzuteilen, deren Kenntnis die Behörde zu einer Anpassung der Vorauszahlungen berechtigen würde. Das Gericht verneinte zu Recht eine derartige Verpflichtung, ließ allerdings die Revision an den VwGH zu.
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S. 142 - 143, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Vertragsparteien beurkunden einen Pachtvertrag zum Betrieb eines Hotels mit einer Laufzeit von 25 Jahren. Laut BFG ist dieser Vertrag als Bestandvertrag gebührenpflichtig, die Befreiung für Wohnraummiete greift nicht. Im vorläufigen Bescheid ist der Wert inklusive geschätzter Betriebs- und Nebenkosten zu berücksichtigen.
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S. 144 - 145, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsNach der Rechtsprechung des VwGH stellen Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss.
Revision nicht zulässig.
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S. 145 - 147, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberNach der ständigen Judikatur ist der Technikraum in jedem Fall von der Verhältnisrechnung auszunehmen.
Hinweis: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0041.
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S. 147 - 149, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDa der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung schuldet, erfüllt er bei deren Bezahlung eine eigene Schuld. Ist dem Arbeitgeber die Einbehaltung der Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers rechtlich nicht möglich, wie dies bei Nachzahlungen auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung regelmäßig der Fall sein wird, erhöht die Bezahlung (auch) der Arbeitnehmerbeiträge nicht die Beitragsgrundlage für den DB und den DZ.
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S. 149 - 153, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/04 (mit eigenen Ergänzungen) – 1. Teil
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S. 153 - 155, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 3/2024, 107 f.