Die Betreuung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) an Hochschulen und Universitäten findet unter herausfordernden Rahmenbedingungen statt. Insbesondere in Bezug auf wissenschaftliche Ansprüche und Praxiserwartungen wird eine zunehmende Steigerung der Erwartungen beobachtet. Nach der Klärung des Betreuungsbegriffs werden das Umfeld und die potentiellen Erwartungen an das Betreuungssystem vorgestellt. Darauf aufbauend werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Betreuungssystems mit einem Phasenschema und Steuerungsmöglichkeiten in zeitlicher, sozialer und sachlicher Dimension diskutiert. Damit erhalten Betreuer:innen die Möglichkeit, ihr eigenes Betreuungsverhalten theoretisch fundiert zu beobachten und zu reflektieren und zugleich Betreuungsprozesse professionell zu steuern.
Heft 4, September 2024, Band 23
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 139 - 149, Aufsatz
Universitäre Regelungen im Hinblick auf Plagiate bei AbschlussarbeitenUniversity Regulations with Regard to Plagiarism in Thesis
Im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrages steht ein Vergleich der vorhandenen Regelungen im Hinblick auf Plagiate bei Abschlussarbeiten an den sechs österreichischen allgemeinen öffentlichen Universitäten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. Zu diesem Zweck werden die einschlägigen Satzungsbestimmungen analysiert und einander gegenübergestellt. Es zeigt sich, dass Umfang und Inhalt dieser Regelungen sehr unterschiedlich sind. Insgesamt gesehen liegt der Schwerpunkt dabei klar auf der mehr oder weniger detaillierten Festlegung der Konsequenzen eines festgestellten Plagiierens im Rahmen von Abschlussarbeiten. Eine Präzisierung des im HS-QSG wenig praxisrelevant definierten Plagiatsbegriffes in der Form, dass konkrete Anhaltspunkte gegeben werden, wann eine Abschlussarbeit in ihrer Gesamtheit als Plagiat zu bewerten ist, erfolgt dagegen kaum. Ergänzend wird anhand einer Stichwortsuche untersucht, inwieweit es auf den Homepages der betrachteten Universitäten über den Satzungsinhalt hinausgehende Informationen zum Themenbereich „Plagiate im weiteren Sinn“ gibt. Diesbezüglich existieren ebenfalls erhebliche Differenzen zwischen den sechs Universitäten. Besonders umfangreich und auch inhaltlich hilfreich sind die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage der Universität Wien.
S. 150 - 161, Aufsatz
Generative KI in der juristischen HochschullehreGenerative KI in Legal Higher Education
Die transformative Technologie der generativen KI dringt in die Hochschulen vor und ist im Begriff, die universitäre Lehre zu verändern. Während einige Institutionen generative KI stark einschränken oder verbieten, betrachten sie andere als innovative Werkzeuge, die den Unterricht bereichern und die Studierenden auf eine digitalisierte Arbeitswelt vorbereiten können. Die Integration dieser Technologie stellt die Universitäten jedoch vor erhebliche – insbesondere die Wahrung der akademischen Integrität strapazierende – ethische Herausforderungen. In diesem Beitrag werden die Möglichkeiten und Herausforderungen der Integration von generativer KI in den universitären Unterricht untersucht, wobei ein Schwerpunkt auf die rechtswissenschaftliche Ausbildung gelegt wird.
S. 162 - 164, Rechtsprechung
Arbeitsverhältnis, befristetes; Kollektivvertrag; Kündigung; Projektmitarbeiter
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52).
Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interesse herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten.
Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht.
In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. Nur dies wird den an den normierten Teil des Kollektivvertrages zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbarten Ergebnis, dass der Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit archivalischem Fleiß ermittelt werden kann.
S. 165 - 166, Rechtsprechung
Ausbildung; Erwerbsunfähigkeit; Kindereigenschaft; Waisenpension; Zeit, lehrveranstaltungsfreie
Befindet sich ein Kind nach vollendetem achtzehntem Lebensjahr in einer Schul- oder Berufsausbildung, die sein Arbeitsvermögen erheblich in Anspruch nimmt, bleibt die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG erhalten. Etwaige Nebeneinkünfte haben keine Auswirkung auf den Grund oder die Höhe eines Anspruchs auf Waisenpension.
Liegen die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG vor, ist es unwesentlich für das Bestehen einer Ausbildung im Sinne des ASVG, dass in studienrechtlichen Vorschriften von einer „lehrveranstaltungsfreien“ Zeit gesprochen wird. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass auch in dieser Zeit Studierende dem (Selbst-)Studium nachgehen und eventuell Lehrveranstaltungen angeboten werden (hier ist auf § 54 Abs 8 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81 zu verweisen). Wird das Studium im folgenden Semester nicht fortgesetzt, spielt dies für die Einstufung der Ausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG keine Rolle.
S. 166 - 167, Rechtsprechung
Arbeitsplatz; Berufsbild; Heimbibliothek; Universitätsprofessor; Werbungskosten
Die Tätigkeit eines Universitätsprofessors umfasst Forschung und Lehre. Seinen materiellen Schwerpunkt findet das Berufsbild nach herrschender Meinung an der Universität, egal ob Professoren außerhalb davon – abends oder am Wochenende – ihrer Beschäftigung nachgehen. Auch eine verlängerte Fahrzeit zur Universität sowie die Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen in der Privatwohnung sind hinsichtlich des beruflichen Mittelpunkts unwesentlich.
Befindet sich der materielle Schwerpunkt des Berufsbildes einer Tätigkeit ohne Zweifel außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist die tatsächliche zeitliche Mehrnutzung dieses Zimmers im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle nicht mehr maßgeblich.
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