Nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine kam es nicht nur zu einer sicherheitspolitischen Zeitenwende, sondern auch einer vergaberechtlichen. Teilweise werden die Aspekte der Versorgungssicherheit und der Resilienz aufgrund bestehender wesentlicher Sicherheitsinteressen den Vergabewettbewerb verdrängen. Industriekooperationen sind vor dem Hintergrund des neuen sicherheitspolitischen Umfelds ein Instrument zur Sicherstellung, dass ausreichend Industriekapazitäten zur Entwicklung, Produktion, Wartung Materialerhaltung und Weiterentwicklung von für die militärische Landesverteidigung essentiellen Waffensystemen während deren gesamten Lebenszyklus – und damit auch in der Krise – zeitgerecht und dauerhaft zur Verfügung stehen. Art 346 Abs 1 lit b AEUV gibt den Streitkräften entsprechend Handlungsfreiheit und kann nationale vor europäischen Lösungen ermöglichen, wenn das zur Auftragserfüllung und Krisenresistenz im Rahmen wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich geboten ist.
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- 2309-7523
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Inhalt der Ausgabe
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S. 253 - 254, Kurznachrichten
Hubert Reisner -
S. 255 - 263, Aufsatz
Bernhard Müller -
S. 264 - 267, Judikatur
Stefan Honeder / Robert KeislerDie Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 ist während der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung zur Überbrückung eines laufenden Beschaffungsbedarfs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Bei der Pflicht zur Bezeichnung des Vergabeverfahrens gemäß § 354 Abs 1 Z 1 BVergG ist auf den möglichen Wissensstand der Antragstellerin abzustellen, den er bei der Bezeichnung der strittigen Leistungen so weit wie möglich ausschöpfen muss.
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S. 268 - 270, Judikatur
Kathrin HornbangerEs ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen an die Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
Referenzen sollen eine mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbare Leistung beinhalten, um die technische Leistungsfähigkeit für die jeweilige Ausschreibung nachzuweisen.
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Der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien ihrer Vergabe – im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der daraus hervorgehenden Transparenzpflicht – müssen auch bei der Beschaffung besonderer Dienstleistungen klar bestimmt sein. Dies gilt ebenso für die Pflicht des Auftraggebers, in der Bekanntmachung anzugeben, wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden. Insbesondere muss dies vom Beginn des Vergabeverfahrens an klar festgelegt sein, damit die (potenziellen) Bieter objektiv feststellen können, welches Gewicht ein Zuschlagskriterium gegenüber einem anderen hat, wenn der Auftraggeber sie später bewertet. Außerdem darf sich der Auftraggeber weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere die Änderung der Zuschlagskriterien im Rahmen der endgültigen Ausschreibungsunterlage, nicht vorbehalten.
Ob der abzuschließende Vertrag jedoch in jeder Hinsicht mit anderen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, ist nicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu prüfen. Vielmehr wird der Auftraggeber in einem solchen Fall, wie die Erläuterungen bereits klarstellen, schadenersatzpflichtig.
Der Antragsteller hat für die Antragslegitimation ein entsprechendes Interesse und einen (drohenden) Schaden in plausibler Weise zu dokumentieren.
Ist ein Antragsteller nicht in der Lage, die nachgefragte Leistung in ihrer Gesamtheit zu erbringen, kann ihm ein Schaden nicht entstehen oder drohen.
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S. 275 - 279, Judikatur
Hubert ReisnerDie durch einen einem Mitgliedstaat zurechenbaren Verstoß gegen das Unionsrecht Geschädigten haben einen Ersatzanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, soll ihnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen ihm und dem diesen Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
Art 2 Abs 1 Buchst c RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
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S. 280 - 283, Judikatur
Stefan KieslingArt 18 Abs 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz dem nicht entgegenstehen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines in Lose unterteilten öffentlichen Auftrags nach den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten dem Bieter mit dem wirtschaftlich zweitgünstigsten Angebot der Zuschlag eines Loses unter der Bedingung erteilt wird, dass er akzeptiert, die Lieferungen und Leistungen in Bezug auf dieses Los zum gleichen Preis zu erbringen wie der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat und der daher den Zuschlag für ein anderes, größeres Los dieses Auftrags erhalten hat.
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S. 284 - 284, Leitsatzsammlung
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S. 284 - 284, Leitsatzsammlung
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S. 285 - 285, Leitsatzsammlung
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S. 285 - 286, Leitsatzsammlung
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S. 286 - 287, Leitsatzsammlung
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S. 287 - 287, Leitsatzsammlung
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S. 287 - 288, Leitsatzsammlung
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S. 288 - 288, Leitsatzsammlung
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S. 288 - 288, Leitsatzsammlung
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S. 288 - 288, Leitsatzsammlung
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S. 288 - 289, Leitsatzsammlung
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S. 289 - 289, Leitsatzsammlung
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S. 289 - 290, Leitsatzsammlung
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S. 290 - 290, Leitsatzsammlung
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S. 290 - 290, Leitsatzsammlung
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S. 290 - 290, Leitsatzsammlung
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S. 290 - 291, Leitsatzsammlung
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S. 291 - 291, Leitsatzsammlung
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S. 291 - 292, Leitsatzsammlung
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S. 292 - 292, Leitsatzsammlung
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S. 292 - 293, Leitsatzsammlung
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S. 294 - 294, Leitsatzsammlung
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S. 294 - 294, Leitsatzsammlung
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S. 294 - 294, Leitsatzsammlung
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S. 294 - 294, Leitsatzsammlung
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S. 294 - 295, Leitsatzsammlung
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S. 295 - 295, Leitsatzsammlung
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S. 295 - 295, Leitsatzsammlung
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S. 295 - 295, Leitsatzsammlung
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S. 296 - 296, Leitsatzsammlung
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S. 296 - 296, Leitsatzsammlung
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S. 296 - 296, Leitsatzsammlung
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S. 296 - 296, Leitsatzsammlung
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S. 296 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 297 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 297 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 297 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 297 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 297 - 297, Leitsatzsammlung
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S. 298 - 298, Leitsatzsammlung
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S. 298 - 298, Leitsatzsammlung
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S. 298 - 298, Leitsatzsammlung
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S. 298 - 299, Leitsatzsammlung
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S. 299 - 299, Leitsatzsammlung
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S. 299 - 299, Leitsatzsammlung
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S. 299 - 299, Leitsatzsammlung
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S. 299 - 300, Leitsatzsammlung