Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde, regelmäßig der Pfandbestellungsurkunde, maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung.




NBL
Heft 5, März 2017, Band 2017
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- ISSN Online: 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
S. 35 - 38, Rechtsprechung
Pfandbestellungsvertrag als Grundlage für die materiell richtige Pfandrechtseintragung ins Grundbuch
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