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JBL

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2012, Band 134

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 273 - 280, Aufsatz

Gruber, Michael

Ausfallshaftung und Kaduzierung

Eine jüngst ergangene Entscheidung des OGH (6 Ob 204/11k wbl 2012, 291) bietet Anlass, über das Verhältnis der Ausfallshaftung (§ 70 GmbHG) zum Kaduzierungsverfahren (§ 66 GmbHG) nachzudenken. Die Rechtsfrage lautet: Bedarf die Geltendmachung der Ausfallshaftung der vorherigen Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens?

S. 281 - 295, Aufsatz

Trenker, Martin

GmbH-Geschäftsanteile in Exekution und Insolvenz

Mit fast 125.000 eingetragenen Gesellschaften ist die GmbH die beliebteste Gesellschaftsform Österreichs. Weniger beliebt ist die GmbH bei privaten Gläubigern der Gesellschafter. Denn die Verwertung von Geschäftsanteilen bringt mangels effizienten Markts in vielen Fällen keinen wertentsprechenden Erlös. Nicht zuletzt sind es auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die eine Verwertung praktisch erschweren. Ähnlich schwierig gestaltet sich die Situation für den Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters. Die Probleme verschärfen sich durch viele ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit dem Schicksal eines Geschäftsanteils in Exekution und Insolvenz. Diesen Fragen versucht der vorliegende Beitrag nachzugehen.

S. 297 - 299, Rechtsprechung

Gemeinsame Obsorge der Mutter und ihrer gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin unzulässig

Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin der außerehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zulässig.

Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverständlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind.

Auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor.

Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK fallen können, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu ermöglichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zukäme, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.

S. 299 - 301, Rechtsprechung

Kein Unterlassungsanspruch gegen Eindringen von Katzen mit freiem Auslauf bei Ortsüblichkeit

Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es berechtigt daher dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.

S. 301 - 308, Rechtsprechung

Vorempfänge nur auf den Nachlasspflichtteil anzurechnen

Vorempfänge sind immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.

Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten (§§ 784, 804 ABGB) mittels Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist nicht davon abhängig, dass der Noterbe eine Gefährdung seiner Pflichtteilsforderung befürchtet; es genügt vielmehr seine subjektiv begründete Besorgnis, dass ihm nicht das ganze Nachlassvermögen bekannt ist. Es bedarf zwar nicht der Bescheinigung dieser Besorgnis, wohl aber zumindest der schlüssigen Behauptung konkreter Umstände, welche die subjektive Besorgnis begründet erscheinen lassen.

S. 308 - 310, Rechtsprechung

Anrechnung von Teilzahlungen des Hauptschuldners bei sicherungsweisem Schuldbeitritt / Abgrenzung von echter Solidarschuld und Interzession

Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt.

Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.

S. 310 - 313, Rechtsprechung

Bydlinski, Peter

Wegfall der Wiederholungsgefahr nur bei bedingungsloser Unterlassungserklärung / kundenfeindlichste Auslegung der Wendung „zuletzt bekannt gegebene Adresse“ in AGB

Die mit einer Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG), die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, muss eine vollständige Unterwerfung unter die Abmahnung der gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen Einschränkungen macht und Bedingungen stellt. Es steht dem rechtswidrig handelnden Unternehmen nicht zu, einseitig Sanktionen hinauszuzögern und den Verband zum Zuwarten zu zwingen.

Eine AGB-Klausel, wonach die Zustellung einer Aufforderung (hier: Erteilung der Ermächtigung zur Forderungseinziehung) an die dem Leasinggeber zuletzt „bekannt gegebene“ Adresse des Leasingnehmers erfolgen kann, ist bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass damit die Zustellung an jede dem Leasinggeber zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Leasingnehmers zulässig ist; und zwar unabhängig davon, welche Person ihm diese Anschrift mitgeteilt hat. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in AGB erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.

S. 313 - 316, Rechtsprechung

Vertragsaufhebung bei wesentlicher Vertragsverletzung nach UN-K

Nach Art 49 Abs 1 lit a UN-K rechtfertigt nur eine wesentliche Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrags wegen Nichterfüllung. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist Art 25 UN-K.

Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.

Weigert sich der Käufer grundlos, die Nacherfüllung anzunehmen, verliert er gem Art 80 UN-K sein Aufhebungsrecht.

S. 316 - 316, Rechtsprechung

Notarielles Testament einer beschränkt geschäftsfähigen Person auch ohne Unterschrift des Sachwalters gültig

Für die Gültigkeit des Testaments einer beschränkt geschäftsfähigen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festhält, auf welche Weise er sich von der Testierfähigkeit überzeugt hat.

Kann eine unter Sachwalterschaft stehende Person vor dem Richter ohne Zuziehung des Sachwaltes gültig testieren, muss dies gleichermaßen auch für notarielle Testamente gelten. Ein sonst gültiges Testament kann dann aber nicht allein deshalb ungültig sein, weil der bei Testamentserrichtung anwesende Sachwalter des Erblassers das aus diesem Anlass errichtete notarielle Protokoll nicht unterschrieben hat.

S. 316 - 316, Rechtsprechung

Grundbuchsverfahren: Verbesserungsauftrag, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, nicht gesondert bekämpfbar

§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag (hier: beglaubigte Übersetzung) ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragsabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.

S. 316 - 316, Rechtsprechung

Entstehen eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Es schadet also der Umstand, dass die Innehabung der fremden Sache und die vereinbarungsgemäße Zahlung des Kaufpreises erst nach Konkurseröffnung erfolgten, dem Entstehen des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nicht.

S. 316 - 321, Rechtsprechung

Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb: mehrfache Befristung des Dienstvertrags, Verletzungen der Pflicht zur Stellenausschreibung und zur Verständigung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.

Eine Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung iSd § 107 Abs 1 UG 2002 führt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb nicht zur Unwirksamkeit ihres Dienstvertrags. Wurde er allerdings ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen abgeschlossen, so ist er iSd § 42 Abs 7 UG 2002 unwirksam.

Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entgegen.

S. 321 - 322, Rechtsprechung

Umfang der Informationspflicht

Für die Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen setzt Art 6 Abs 3 lit a MRK keine besonderen Anforderungen voraus.

Beim Umfang der Informationspflicht ist auf den Verfahrensstand abzustellen.

S. 322 - 325, Rechtsprechung

Venier, Andreas

Rechtzeitige Rüge bei fehlerhafter Gerichtsbesetzung

Bei Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats abzustellen.

Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur bei willkürlichem, mithin sachlich ungerechtfertigtem Austausch der Laienrichter vor.

S. 325 - 326, Rechtsprechung

Kein Verbesserungsauftrag bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetem Anbringen

Hat die beschwerdeführende Partei einen der Beschwerde anhaftenden Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum; das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.

S. 326 - 332, Rechtsprechung

Anpassung einer universitären Leistungsvereinbarung durch die Schlichtungskommission: Budgeterhöhung auf noch vorhandene Restmittel beschränkt

Ist das Gesamtbudget einer Universität im Verhältnis zu den Studierendenzahlen zu gering, bleibt ihr nur, sich an die Schlichtungskommission iSd § 13a UG 2002 zu wenden, die innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraums entscheiden muss (§ 13 Abs 3 und 8 UG 2002). Die Schlichtungskommission kann weder finanzielle Mittel im für einen freien Studienzugang erforderlichen Ausmaß zusprechen, noch kann sie den Zugang zu den Studien beschränken. Sie hat bei der Anpassung einer Leistungsvereinbarung nicht mehr Befugnisse als bei der erstmaligen Festsetzung nach § 13 Abs 8 UG 2002.

Wird eine – sowohl nach dem erkennbaren Willen der Parteien als auch nach dem objektiven Gehalt der Leistungsvereinbarung erwartete – Verordnung, die den Studienzugang regeln und die Zahl der Studienanfänger/innen wesentlich verringern soll, nicht erlassen, handelt es sich um eine gravierende Veränderung der Rahmenbedingungen der Leistungsvereinbarung, die eine Anpassung nach § 13 Abs 3 UG 2002 rechtfertigt.

Eine Budgeterhöhung im Zuge der Anpassung hat sich daran zu orientieren, wie redliche und vernünftige Parteien vorgingen, wenn sich die in der Leistungsvereinbarung von ihnen angestrebte und auch anzustrebende Qualitätsverbesserung auf dem von ihnen in Aussicht genommenen Weg nicht realisieren lässt. Zwar darf die Schlichtungskommission nur die Leistungsvereinbarung für die jeweilige Laufzeit gestalten; dies bedeutet allerdings nicht, dass sie die künftige Entwicklung nach Ende der Laufzeit nicht berücksichtigen oder keine Aussagen dazu treffen dürfte.

Wie im Fall einer Schlichtung bei von Anfang an nicht zustande gekommener Leistungsvereinbarung ist der in § 12 Abs 2 UG 2002 genannte „Gesamtbetrag“ auch bei einer nachträglichen Anpassung der Leistungsvereinbarung zu beachten. Bei einer nachträglichen Anpassung reduziert sich dieser Betrag allerdings auf den im Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen „Rest“. Das werden regelmäßig Mittel nach § 12 Abs 5 UG 2002 („Ministerreserve“) sein, über die noch nicht verfügt ist. Andere Mittel, die das Ministerium für die Universitäten aufwendet, stehen für eine Verpflichtung des Bundes durch die Schlichtungskommission weder bei der Entscheidung nach § 13 Abs 8 noch bei jener nach § 13 Abs 3 UG 2002 zur Verfügung.

Die Universitäten müssen jene Mittel, die ihnen eine Leistungsvereinbarung zusagt, nicht während der Laufzeit dieser Leistungsvereinbarung ausgeben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Universität die Mittel aufgrund der ursprünglich abgeschlossenen oder der später einvernehmlich oder durch Bescheid der Schlichtungskommission abgeänderten Leistungsvereinbarung erhält.

S. 332 - 337, Korrespondenz

Soyer, Richard

Private Korruption im Wirtschaftsleben

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