Als Rechtsinstitut hat sich das Persönlichkeitsrecht im europäischen, österreichischen und deutschen Recht seit langer Zeit etabliert. Auch die Rolle der jeweiligen Freiheitsrechte ist akzeptiert; doch gibt es hier noch erhebliche Unsicherheiten in der Theorie. Die Abhandlung zeigt, dass es keine Sonderrolle der Grundrechte gegenüber bürgerlich-rechtlichen Gesetzen gibt. Auch Schutzpflichten begründen nicht etwa einen Ausnahmecharakter der Verfassung im Zivilrecht. Schwierigkeiten sind bei Kollisionen der europäischen und der nationalen Rechtsordnungen vorprogrammiert. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und Besondere Persönlichkeitsrechte widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich. Den neuen Herausforderungen des Internets kann man mit den allgemeinen Regeln begegnen, soweit man hier dem Akteur nicht voreilig Privilegien einräumt.
- ISSN Online: 1613-7639
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 273 - 283, Aufsatz
Das Persönlichkeitsrecht im europäischen, österreichischen und deutschen Recht
S. 284 - 298, Aufsatz
Betriebliche Übung und Auslobung – Zur Zulässigkeit einseitiger Versprechen nach ABGB
Die Betriebliche Übung führt nach hA zu einer Vertragsänderung, wenn ein schlüssiges Angebot des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern ebenfalls schlüssig angenommen wird. Spielbüchler hat die Verpflichtung des Arbeitgebers hier hingegen mithilfe der Auslobung begründet. Der Beitrag legt dar, dass dieser Ansatz überzeugt und verallgemeinerungsfähig ist: Auch die an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Leistung für eine Leistung des anderen wird bereits durch die Abgabe des Versprechens verbindlich, wenn es ohne Annahme rechtlich verbindlich sein soll. Dies gilt auch für ein Versprechen, das nur das Erfüllen einer bereits bestehenden Vertragspflicht zusätzlich entlohnen will. Überdies legt der Beitrag dar, dass die Deutung einer wiederholten Zusatzleistung des Arbeitgebers als schlüssige Verpflichtungserklärung am besten durch die These Spielbüchlers erklärt werden kann, der Arbeitgeber wolle das Entgelt damit an die Marktlage anpassen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Paare einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft durch gleichgeschlechtliche Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden; es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen.
Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung der Behördenzuständigkeit sind gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verfassungskonform. Es begegnet im Hinblick auf die gesonderte grundrechtliche Verankerung der Ehe keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Ehe und die eingetragene Partnerschaft verschiedene Zuständigkeiten vorsieht.
S. 309 - 311, Rechtsprechung
Fotoaufnahmen auch in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht nur mit Einwilligung des Abgebildeten
Bereits die Herstellung eines Bildnisses (hier: Fotoaufnahme) ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Es bedarf – wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten – einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren – wie etwa bei Urlaubsfotos außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme – scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.
S. 311 - 314, Rechtsprechung
Schuldbefreiende Zahlungen höherer Beträge an obsorgeberechtigten Elternteil auch ohne pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung
Nach § 234 ABGB (idF vor BGBl I 15/2013 [KindNamRÄG 2013]; § 224 ABGB idgF) darf der gesetzliche Vertreter € 10.000,– übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Diese Bestimmung ist nicht auf die Eltern ehelicher Kinder anzuwenden.
Die Verweisung des § 149 Abs 1 ABGB aF (§ 164 Abs 1 ABGB idgF) auf die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld betrifft nur jene Bestimmungen, die sich tatsächlich mit der Anlegung von Mündelgeld befassen, und daher nicht § 234 ABGB aF.
S. 314 - 319, Rechtsprechung
Unbelasteter Eigentumserwerb des Bundes ex lege mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verfallsanordnung
Die Rechte an den für verfallen erklärten Gegenständen oder Vermögenswerten jener Personen, die im der Verfallsanordnung vorausgehenden Verfahren Parteistellung hatten, erlöschen mit Eintritt der Rechtskraft der Verfallsanordnung nach erfolgloser/unterlassener Geltendmachung ersatzlos und endgültig. Korrespondierend dazu führt die Rechtskraft der Verfallsanordnung ex lege zum unbelasteten Erwerb der Rechte an den betroffenen Gegenständen und Vermögenswerten durch den Bund und wirkt in diesem Sinn originär.
Es muss als Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens (§ 307 Abs 2 EO) nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind – neben dem Verpflichteten – auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommenden Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.
S. 319 - 321, Rechtsprechung
Zurückweisung einer Erbantrittserklärung, wenn der angegebene Erbrechtstitel nie zur Einantwortung führen kann
Der Erbe kann sich auf einen Erbrechtstitel und – für den Fall von dessen Ungültigkeit – eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel berufen.
§ 157 AußStrG sieht – insoweit vergleichbar der Vorgängerbestimmung des § 122 AußStrG 1854 – die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung (früher: Erbserklärung) nicht vor. Dieser Grundsatz ist aber dahin einzuschränken, dass die Erbantrittserklärung zurückzuweisen ist, wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbantrittserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen kann.
Ersatzerbschaft ist die Einsetzung eines Erben für den Fall, dass der Ersteingesetzte (Institut) nicht Erbe wird; der Substitut erbt anstelle des Instituten. Gibt der eingesetzte Erbe eine Erbantrittserklärung ab, kommt der Ersatzerbe nicht zum Zug; seine Erbantrittserklärung ist zurückzuweisen. Er ist nicht als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen. Dieser Grundsatz ist allerdings dahin einzuschränken, dass der Ersatzerbe, dessen Erbantrittserklärung wegen Erlöschens der Ersatzerbschaft zurückgewiesen wurde, legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen.
Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste. Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.
Der Erbanfall nach dem Bürgen als solcher begründet keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich der bereits wirksam zustandegekommenen Bürgschaft.
Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iS von § 5b Z 4 KSchG. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.
Ein Verkauf über eine von einem dritten Unternehmen eingerichtete Online-Plattform ist ein „Vertragsabschluss im Fernabsatz“ iS von § 5a Abs 1 KSchG.
S. 326 - 328, Rechtsprechung
Schadensteilung bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr und gravierendem Verschulden
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (hier: Sattelkraftfahrzeug, das bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn wegen einer Steigung „hängen blieb“ und mehrere Minuten lang nur mit weniger als 6,5 km/h fuhr, wobei die Warnblinkanlage aktiviert war).
Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind. Es muss eine Kausalitätskette zwischen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, Unfall und Schaden bestehen (hier: Pkw-Lenker überholt das langsam fahrende Sattelkraftfahrzeug und gerät wegen Glatteises und hoher Geschwindigkeit beim Fahrstreifenwechsel ins Schleudern). Liegt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache vor, so macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten, ein Tier oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde.
Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen.
Bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren kommt ein Zwischenurteil nicht in Betracht.
S. 328 - 331, Rechtsprechung
Italienischer Mahnbescheid aus Ex-parte-Verfahren nicht nach der EuGVVO anerkennungsfähig
Ein in einem Ex-parte-Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iS des Art 32 EuGVVO.
S. 331 - 331, Rechtsprechung
Keine Ausfolgung der Originalurkunde eines Testaments durch das Abhandlungsgericht
Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“. Folglich sind diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.
S. 331 - 331, Rechtsprechung
Gesetzwidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren außer Streit nicht unbeachtlich
Nur unter der Voraussetzung, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – so wie im Exekutionsverfahren (einschließlich des Provisorialverfahrens) und im Insolvenzverfahren – generell ausgeschlossen ist, ist mit der bisherigen Rsp von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. In diesen Fällen kommt der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen; ein erhobenes Rechtsmittel ist allerdings auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt.
Diese Rsp ist aber in Verfahren nach dem AußStrG nicht anwendbar. Die „gesetzliche Grundlage“ für jeden Bewilligungsbeschluss bildet § 21 AußStrG. Es würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, für die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses auf das Vorliegen der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der zitierten Bestimmung abzustellen.
S. 331 - 333, Rechtsprechung
Amtshaftungsanspruch eines Beamten wegen Fürsorgepflichtverletzung bei ausgegliederten Rechtsträgern
Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht auch dann als Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen, wenn die Verletzung durch den den Beamten aufgrund einer gesetzlichen Zuweisung beschäftigenden privaten Rechtsträger erfolgt ist.
Die Wohnungseigentumsbegründung an einem Kfz-Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind.
Die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken darf nicht ins Paradoxe überdehnt werden. Da Stellplätze naturgemäß betreten werden können (und müssen), nimmt die bloße Möglichkeit für andere Wohnungseigentümer, einen fremden Stellplatz zu betreten, dem Stellplatz nicht die ausschließliche Widmung zu Abstellzwecken.
S. 331 - 331, Rechtsprechung
Keine Amtshaftung wegen Abweichens von einzelner Lehrmeinung bei fehlender höchstgerichtlicher Rsp
Unter gewissen Umständen kann ein Amtshaftungsanspruch berechtigt sein, wenn zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung höchstgerichtliche Rsp als Entscheidungshilfe fehlt und das entscheidende Organ nicht auf die herrschende und wohl begründete Lehre „zurückgreift“. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn ein Gerichtsorgan sorgfältig überlegt und darlegt, warum es eine Lehrmeinung ablehnt, und andere Gerichtsorgane in derselben (hier: Straf-)Sache diese Rechtsansicht übernehmen. Da sogar das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder einer stRsp nur dann ein Verschulden begründet, wenn die Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, muss das umso mehr gelten, wenn eine einzelne Lehrmeinung (wenn auch in einem wichtigen Kommentar) mit einer eingehenden und vertretbaren Begründung nicht geteilt wird.
Unabhängig von der seit jeher umstrittenen Frage der Rechtsnatur und dogmatischen Struktur des § 287 StGB ist dem limitierten sozialethischen Vorwurf, den der Gesetzgeber bei Vollberauschten im Verhältnis zu vollsinnig Handelnden in Anschlag bringt, auch dadurch Rechnung zu tragen, dass bei Prüfung der Verjährungsfrage (hier: nach § 57 Abs 3 StGB) – soweit nicht § 287 Abs 1 S 2 StGB anzuwenden ist – auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen ist.
§ 86 Abs 1 StPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der StA eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt werden muss.
Die Beschwerde gegen einen Beschluss ist binnen 14 Tagen – unter anderem – ab dessen Bekanntmachung beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Mit Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder mangels Verkündung seine Zustellung gemeint.
Dem Erfordernis, Beschwerden an den VwGH durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) einzubringen ist nur dann entsprochen, wenn ein von einem Rechtsanwalt verfasster Schriftsatz eingebracht wird. Ein von der Partei (hier: emeritierter Rechtsanwalt) selbst verfasster Schriftsatz, der – nach erteiltem Verbesserungsauftrag – lediglich mit Unterschrift und Stampiglie eines Rechtsanwaltes versehen und wieder vorgelegt wird, genügt nicht.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift