Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Kardinalthema des Vertragsrechts, dessen Bewältigung in den ansonsten eng verwandten Vertragsrechtsordnungen des „deutschen Rechtskreises“ auf recht unterschiedlichen Grundlagen beruht. Die Besonderheit des schweizerischen Rechts liegt im Tatbestand der Anfechtung des Vertrags wegen eines Grundlagenirrtums (Art 24 Abs 1 Z 4 OR), wobei es allerdings immer noch umstritten ist, ob die Irrtumsanfechtung auch bei Irrtümern über zukünftige Entwicklungen möglich ist. Für nicht vom Irrtumsrecht erfasste Fälle setzt sich in der schweizerischen Doktrin immer stärker die Auffassung durch, dass es bei der Clausula-Problematik nicht um ein Problem des Rechtsmissbrauchs (Art 2 Abs 2 ZGB) geht, sondern um die Füllung einer Vertragslücke durch richterliche Vertragsergänzung. Das deutsche Recht ist seit der „Schuldrechtsmodernisierung“ 2001 durch den Tatbestand der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) geprägt, in welchem die Fälle des Fehlens und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer – sehr interpretationsbedürftigen – Einheitsbehandlung zugeführt worden sind. Die Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs 2 BGB) spielt im deutschen Recht praktisch keine Rolle mehr. Die österreichische Rechtslage ist besonders unübersichtlich und kontrovers. Der vorliegende Beitrag versucht – weitgehend im Anschluss an die schweizerische Rechtslage – eine Bereinigung durch eine Zweispurigkeit der Lösung, einerseits (für Fälle des Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage) über das entsprechend anwendbare Irrtumsrecht, andererseits über den in der österreichichen Lehre namentlich von Peter Rummel propagierten Weg über eine richterliche Vertragsergänzung. Insgesamt würde eine solche Konzeption zu einer deutlichen „Entdramatisierung“ der Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlagen führen.
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Inhalt der Ausgabe
S. 273 - 286, Aufsatz
Wegfall der Geschäftsgrundlage – ein Binnenvergleich im Rahmen des deutschen Rechtskreises
In drei viel beachteten Entscheidungensetzte sich der OGH mit einem Rechtsstreit zwischen der Republik Österreich und einem Unternehmen auseinander, das die Firmenbuchdatenbank der Republik nutzte, ohne über die dafür vorgesehenen Verrechnungsstellen Gebühren zu zahlen. Dieser Beitrag analysiert zentrale in den Entscheidungen behandelte Fragen, insbesondere betreffend den Sui-generis-Schutz von Datenbanken (§ 76d UrhG), die Ausnahme amtlicher Informationen aus dem Urheberrechtsschutz (§ 7 UrhG) sowie Rechtsnatur und Umfang des angemessenen Entgelts, das für eine nicht gerechtfertigte Nutzung von Schutzrechten zu bezahlen ist (§ 86 UrhG). Zudem wird ein weiterer Aspekt des Rechtsstreits besprochen, der äußerst interessante Rechtsfragen aufwirft, die in den bisherigen Verfahren völlig ausgeblendet blieben. Denn obwohl in diesen Verfahren bisher nur zwei Parteien beteiligt waren, handelt es sich eigentlich um eine Vermögensverschiebung im Dreipersonenverhältnis, weil das Unternehmen, das die Firmenbuchdatenbank der Republik nutzte, dies mithilfe eines Dritten tat, der seinerseits von der rechtsgrundlosen Nutzung profitierte.
Aufhebung des § 26 Z 6 Wr VerwaltungsgerichtsG idF LGBl 45/2013. Im Lichte des Sachlichkeitsgebotes sowie im Hinblick auf Art 6 EMRK bestehen keine Bedenken gegen ein – nach Maßgabe des Art 135a B-VG – dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen Richter vorgeschaltetes Verfahren vor einem Rechtspfleger. Bestimmung betreffend die den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern übertragenen Aufgaben in Verwaltungsstrafsachen jedoch mangels wesensmäßiger Eignung dieser Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger verfassungswidrig: Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und zu würdigen, über die Schuld des Beschuldigten zu befinden und im Rahmen der Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu beurteilen sowie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.
Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist.
Der Erbe schuldet dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat. Er ist daher nicht zur Leistung des ungekürzten Sachlegats verpflichtet. Es trifft ihn diesbezüglich also keine Vorleistungspflicht, was ihm aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausfolgung des (real) gekürzten Sachlegats das Recht des gänzlichen Zurückhaltens gibt. Dieses Recht wäre aber dann zu verneinen, wenn der Legatar seiner materiellen Beitragspflicht nachkäme, indem er den auf ihn entfallenden Geldbetrag zur Pflichtteilsdeckung leistet oder zumindest eine entsprechende Sicherstellung anbietet, ohne dass ein diesbezüglicher Rechtsanspruch des Erben bestünde. Insoweit besteht daher ein Gleichklang zu den in § 692 ABGB geregelten Fällen.
S. 310 - 313, Rechtsprechung
Kein Verwendungsanspruch des Bestandnehmers gegen den Bestandgeber bei Verletzung eines mietvertraglichen Konkurrenzschutzes
Dem Bestandnehmer steht bei Verletzung des bedungenen Gebrauchs, worunter auch das Konkurrenzverbot zu subsumieren ist, nur das Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitiger Auflösung und – bei Verschulden – auf Schadenersatz zu, nicht jedoch auch ein zusätzlicher bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch.
S. 313 - 316, Rechtsprechung
Gerichtliche „Hinterlegung“ einer Liegenschaft / Kostenersatz im Erlagsverfahren?
Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen.
Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, ist sie gemäß § 1425 ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.
Ob in einem außerstreitigen Verfahren – wie dem Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB – Kostenersatz gebührt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine „kontradiktorische Situation“ iS des § 78 Abs 2 S 1 AußStrG vorliegt. Eine solche ist im Erlagsverfahren – in dem sich allenfalls Prätendenten gegenüberstehen, nicht jedoch diese und der Erleger – in der Regel zu verneinen. Der Umstand, dass der Erlagsgegner in das Rechtsmittelverfahren einbezogen wird, führt nicht dazu, dass damit für den Erleger eine kontradiktorische Situation entstanden wäre, die ihm einen Kostenersatzanspruch verschafft.
S. 316 - 317, Rechtsprechung
Rückstandsbeschluss bei Räumungsklage: nur qualifizierte Mietzinsrückstände aufzunehmen
Der Zweck des Rückstandsbeschlusses besteht darin, mit bindender Wirkung für das Verfahren Klarheit über die Höhe des Rückstands zu schaffen, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. In den Rückstandsbeschluss sind nicht alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen, sondern nur die iS des § 1118 Fall 2 ABGB „qualifizierten“ Beträge aufzunehmen.
S. 317 - 323, Rechtsprechung
Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen zur Wahrung des Bankgeheimnisses
Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen seine vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht so weit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um dem Kläger die Verfolgung seiner Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen.
Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer des Vorbringens zu bankgeheimnisrelevanten Themen geht nicht über den erforderlichen Umfang iS des Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus. Das klagende Kreditinstitut muss dafür weder behaupten noch bescheinigen, dass von den Kunden keine Entbindung vom Bankgeheimnis zu erlangen gewesen sei.
Eine gegen das verfassungsmäßige Prinzip der festen Geschäftsverteilung verstoßende Fehlerhaftigkeit der Geschäftsverteilung macht sie nicht absolut nichtig, sondern unter den gesetzlichen Voraussetzungen anfechtbar. Solange die (fehlerhafte) Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie anzuwenden und das Gericht ist daran gebunden. Infolge § 260 Abs 4 ZPO liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung selbst gegen eine Verfassungsnorm verstößt. Dies gilt nicht nur für die ursprüngliche Erlassung der Geschäftsverteilung, sondern auch für ihre Änderung.
Im Fall einer Arbeitsüberlastung obliegt es nach Art 87 Abs 3 S 2 B-VG – auch ohne Antrag eines betroffenen Richters – allein dem Personalsenat, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen – ex nunc – betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. Es kommt in diesem (Sonder-)Fall nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.
Ein „Belastungsausgleich“ setzt prinzipiell voraus, dass ein Richter – im Vergleich – arbeitsmäßig überlastet und ein anderer unterbelastet ist. § 27a GOG strebt eine „insgesamt“ möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Richter an, was wiederum der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art 6 EMRK) förderlich ist. Vor allem im Hinblick auf die verfassungsmäßigen Vorgaben ist die Erzielung einer gleichmäßigen Belastung prinzipiell Aufgabe der im Vorhinein für das Geschäftsverteilungsjahr zu erstellenden Geschäftsverteilung; ein Ausgleich von Überbelastungen während des Geschäftsverteilungsjahres darf nur ausnahmsweise vorgenommen werden, vor allem dann, wenn ein grobes Ungleichgewicht besteht und/oder die Erzielung einer angemessenen Verfahrensdauer in einer größeren Zahl von Verfahren, die in einer „überlasteten“ Gerichtsabteilung anhängig sind, gefährdet ist.
Ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen. Der Gesetzgeber geht dabei von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt bzw die Abstammung betrifft, wenn es also eine amtliche Mitwirkung gegeben hat (hier: Beschluss eines kenianischen Gerichts betreffend Obsorge und Unterhalt unter Bezugnahme auf einen Vergleich zwischen den Kindeseltern, der ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners voraussetzt).
Die Anerkennung kann nach § 91a Abs 1 AußStrG als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Dieser Grundsatz der Inzidentanerkennung gilt auch für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes, insbesondere wenn es (wie hier) gar nicht um eine „echte“ Vorfragenbeurteilung, sondern um die Frage geht, ob die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung als Prozesshindernis entgegensteht. Nach dem Grundsatz der „Relativität des ordre public“ besteht ein nach Ausmaß und Bedeutung des Inlandsbezugs abgestufter Prüfungsmaßstab, wobei als stärkste Inlandsbeziehungen insbesondere die österreichische Staatsangehörigkeit und/oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Inland in Betracht kommen (hier ausreichenden Inlandsbezug verneint: Antragsteller ist kenianischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kenia).
§ 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 Kollektivvertrag (KollV) für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in § 8 KollV enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iS des § 6 Z 3 leg cit.
S. 334 - 339, Rechtsprechung
Gewerbliche Tätigkeit und Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten
Die Bestimmung des § 152 GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht.
Die Subsidiaritätsklausel in § 51 DSG betrifft ausschließlich Fälle von Idealkonkurrenz.
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