Beaufsichtigte Unternehmen haben die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff BWG sicherzustellen. Der Pflichtenumfang reicht dabei ua von der Feststellung und Überprüfung der Identität des „Kunden“ (inkl. vertretungsbefugter Personen und wirtschaftlicher Eigentümer) über die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten bis hin zur Erstattung von Verdachtsmeldungen. Die FMA hat zu diesen Pflichten unterschiedliche Rundschreiben, aus denen die Rechtsansicht bzw Rechtsauslegung hervorgeht, veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag thematisiert die Auslegungspraxis der FMA zu diesem Bereich, die nunmehr vom BVwG bestätigt wurde.
Heft 5, Mai 2016, Band 64
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Inhalt der Ausgabe
S. 331 - 343, Abhandlung
Das BVwG bestätigt in seinem Erkenntnis W210 2000428-1 die Auslegungspraxis der FMA in Bezug auf den Pflichtenumfang von Kreditinstituten nach §§ 40 ff BWG
Das unmoralische Bereicherungsstreben von Managern auf Kosten ihrer Unternehmen und des Systems und damit der Gesellschaft war ein Charakteristikum der Finanzkrise. Der vorliegende Aufsatz untersucht das Menschenbild der Wirtschaftswissenschaften vor dem Hintergrund der Finanzkrise und ergänzt es durch neuere interdisziplinäre Forschungsergebnisse. Der Homo Oeconomicus ist ein legitimes aber auch vereinfachendes Denkmodell, das nur eingeschränkt die Realität beschreibt. Menschen verfolgen ihren eigenen Vorteil, sind aber auch zu Mitleid und uneigennützigem Verhalten fähig. Sie sind sowohl Individual- als auch Gemeinschaftswesen. Da aber die Rücksichtnahme auf andere bei den Menschen unterschiedlich ausgeprägt ist, und Nutzenmaximierung ein wichtiges Handlungsmotiv ist, sind Regeln und Sanktionen notwendig, um moralisches Verhalten zu fördern.
S. 353 - 358, Berichte und Analysen
Auswirkungen der Marktmissbrauchsverordnung auf Wertpapieremissionen
Die neue EU-Marktmissbrauchsverordnung erweitert den Anwendungsbereich des Marktmissbrauchsregimes und bringt zahlreiche inhaltliche Änderungen, die auch die Emission von Wertpapieren beeinflussen werden. Aufgrund der deutlich verschärften Sanktionen ist künftig besondere Aufmerksamkeit geboten.
Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2015:
eine Steigerung der Zahl der Transaktionen um 5,1%
eine Steigerung des M&A-Transaktionsvolumens um 6,5%
Vier „Rekorde“ im 30-jährigen Beobachtungszeitraum:
die höchste durchschnittliche Transaktionsgröße im mittleren und kleinen Segment;
Die größte Zahl ausländischer Verkäufer von österreichischen Tochterunternehmen;
Der höchste Anteil an ausländischen Investoren im Bereich Finanzbeteiligungen;
Zu guter Letzt die größte Überraschung und absolute Premiere: Erstmals hat die Zahl ausländischer Käufer in Österreich die Zahl der österreichischen Käufer im Ausland übertroffen.
Das Jahr 2016 begann für die Finanzmärkte mit einem herben Schlag. An den Börsen in Europa und in China wurde überhaupt der größte Rückgang am ersten Handelstag des Jahres verbucht, und an der Wall Street verhinderte nur eine teilweise Erholung in der letzten Handelsstunde, dass man dort den schwächsten Auftakt seit den 30er Jahren hätte hinnehmen müssen. Zu den größten Belastungsfaktoren zählten der drastische Rückgang im Ölpreis und die hohe Volatilität an der Börse in China. Dort hat man versucht, Handelsschranken einzuziehen, musste bei der praktischen Ausführung aber klein beigeben und hat das Instrument vorerst wieder auf Eis gelegt. Die ersten 6 Wochen des neuen Börsenjahres ging es drastisch nach unten, dann folgte aber eine ebenso beeindruckende Aufholjagd, die eine Reihe von Indizes zum Quartalsende in die Nähe der Jahresanfangsstände führte. Maßgeblich für die Erholung war die Versicherung der US Notenbank, den Zinsanhebungszyklus nicht so straff durchziehen zu wollen wie ursprünglich gedacht. Damit war die einzige Notenbank der Industrieländer, die eine Politik der Zinsanhebungen betreibt, ebenfalls zumindest leicht abgebremst, was den Aktienmärkten letztlich weiter Auftrieb verliehen hat.
Was die Aktien unter Druck brachte, sorgte an den Rentenmärkten für eine außerordentlich starke Rallye. Sorgen um eine globale Konjunkturabkühlung, gekoppelt mit Turbulenzen an den Aktienmärkten, sowie die Ankündigung neuerlicher geldpolitischer Lockerungsmaßnahmen befeuerten die globalen Anleihenmärkte im ersten Quartal, woraufhin diese im Schnitt um 3,2% zulegten und damit den besten Jahresauftakt seit 1996 verzeichneten, wie Daten der Bank of America Merill Lynch zeigen. Die Renditen gingen wieder steil nach unten, die 10-jährigen deutschen Papiere fielen sogar bis in die Nähe ihrer Rekord-Tiefs, also nur mehr knapp über 0%. Aber auch die Rohstoffe konnten sich nach langer Durststrecke wieder etwas erholen, wenngleich dies nicht auf alle im gleichen Ausmaß zutrifft. Öl bewegte sich mehr oder weniger im Tandem mit den Aktien: auf einen massiven Ausverkauf zu Jahresbeginn folgte ab Mitte Februar eine deutliche Erholung. Der Goldpreis konnte von den zurückgeschraubten Zinserwartungen profitieren und legte im 1. Quartal deutlich zu. Auch die Rallye im Dollar dürfte vorerst vorbei sein. Trotz der ultralockeren Geldpolitik der EZB legte der Euro im 1. Quartal rund 5% zum Dollar zu.
Die Verunsicherung an den Finanzmärkten, speziell zu Jahresbeginn, belastete auch den Markt für Börsengänge. Das von Unternehmen emittierte Volumen ging im 1. Quartal gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 39% zurück, während die Zahl der Börsengänge sogar um 70% einbrach. Der Rückgang dürfte, nach Jahren mit hoher IPO-Aktivität, zum Teil aber auch einem gewissen Abkühlungseffekt geschuldet sein.
S. 371 - 371, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Behavioral Branding?
S. 372 - 372, 31. Workshop der AWG – Second Call for Papers
31. Workshop der AWG – Second Call for Papers
S. 373 - 378, Rechtsprechung des OGH
Zur Teilnahme dritter Personen an der Prüfungsabschlusssitzung gemäß § 4 Abs 4 GenRevG.
§ 2 BWG; §§ 4, 11 GenRevG. Im Verfahren nach § 11 GenRevG kommt die Parteistellung der Genossenschaft selbst zu und nicht ihren gesetzlichen Vertretern im eigenen Namen.
Die Prüfungsabschlusssitzung dient der Wahrung des Parteiengehörs der Genossenschaft.
Der Vorstand der Genossenschaft kann der Prüfungsabschlusssitzung zwar nicht beliebige Personen beiziehen, wohl aber Sachverständige und Auskunftspersonen. Zieht die Genossenschaft unbefugte Personen bei, ist der Revisor berechtigt, die Sitzung abzubrechen. Einer unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Sitzung kann er durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen begegnen.
S. 379 - 381, Rechtsprechung des OGH
Zur Aufrechnung in der Insolvenz.
§§ 1392, 1438 ABGB; §§ 31, 32 BWG; § 20 IO. Behauptungs- und beweispflichtig für die Unwirksamkeit einer Sicherungszession, etwa mangels Modus, ist der Zessus.
§ 20 Abs 1 S 1 F 1 IO steht einer Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger entgegen, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Rückzession einer vor diesem Zeitpunkt durch den Gemeinschuldner zedierten Forderung wieder Schuldner der Masse wird.
S. 381 - 385, Rechtsprechung des OGH
Zur Organhaftung nach strafrechtlicher Verurteilung.
§§ 1293, 1295, 1304, 1311 ABGB; §§ 84, 104 AktG; § 153 StGB; § 477 ZPO. Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftig verurteilende Strafurteile ist eine verfahrensrechtliche Frage. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung bewirkt Nichtigkeit.
Die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue erstreckt sich auch auf die Frage, wer in welchem Umfang einen Schaden erlitten hat.
Die Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre untreues Organmitglied richtet sich nach § 1489 S 2 ABGB und nicht nach § 84 Abs 6 AktG. Die Frist beträgt 30 Jahre.
Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche durch Hauptversammlungsbeschluss ist auch bei Zustimmung aller Aktionäre, dass den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten.
Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten.
Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zuzulassen ist.
S. 385 - 387, Rechtsprechung des OGH
Zur Haftung Dritter für Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen des Emittenten.
§§ 1301, 1311, 1313a, 1315 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG; § 12 StGB; § 7 VStG. Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist zwar allein der Emittent und grundsätzlich ist nur er schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen werden oder diese unrichtig sind. Wenn ein Dritter jedoch vorsätzlich eine Handlung setzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, so haftet auch er nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.
S. 387 - 389, Rechtsprechung des OGH
Zur außerordentlichen Kündigung von Kreditverträgen.
§§ 987, 988 ABGB; §§ 182, 182a, 502 ZPO. Stehen sich im Wechselverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüber, so kann der Schuldner Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Bei entsprechendem Bestreitungsvorbringen muss der klagende Gläubiger diesfalls daher die konkreten Forderungen, die die Zahlung der Wechselsumme rechtfertigen sollen, benennen, wozu im Fall der Geltendmachung nur eines Teils der gesamten, aus mehreren Geschäften resultierenden Forderung auch die Angabe gehört, aus welchem Geschäft welcher Betrag eingeklagt wird.
Der Kreditvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, also, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund darstellen, können ausreichen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Frage, ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. Dabei sind zwar grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorlagen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Kündigende den wichtigen Grund in seiner Auflösungserklärung auch benennt; er muss nur objektiv vorliegen.
S. 389 - 390, Rechtsprechung des OGH
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatsanleihen.
Art 9 EGJN; Art 1, 7 EuGVVO 2012; § 42 JN. Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist als Iure-gestionis Aktivität zu qualifizieren. Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern daher nicht auf staatliche Immunität berufen.
Das Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung ist eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit ein vertraglicher Anspruch iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012. Insofern liegt auch eine Zivil- und Handelssache iSv Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 vor und die inländische Gerichtsbarkeit kann nicht aus dem Grund der Immunität des beklagten Staats verneint werden.
S. 390 - 392, Rechtsprechung des OGH
Zur Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess des Garantieauftraggebers.
§§ 880a, 922, 924 ABGB; § 4 BTVG; § 266 ZPO. Im Verhältnis zwischen Garantieauftraggeber und -begünstigtem kommt es für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion grundsätzlich darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand.
Fordert der Werkunternehmer nach Ziehung der Haftrücklassgarantie die Zahlung des (nunmehr wieder) ausständigen, restlichen Werklohns, so ist der beklagte Besteller für den Einwand beweispflichtig, das Werk sei mangelhaft.
S. 392 - 393, Rechtsprechung des OGH
Kein Anspruch auf Ersatz von „Minderkilometern“ beim Kfz-Leasing.
§§ 879, 914 ABGB. Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz nach hätte.
S. 393 - 393, Rechtsprechung des OGH
Zur Reichweite der Verpfändung eines Wertpapierdepots.
Z 49 ABB; §§ 447, 451, 467, 914, 915 ABGB. Da das Wertpapierdepot lediglich den Bestand an Aktien und sonstigen Wertpapieren ausweist, werden Wertpapiererlöse zunächst auf das zugeordnete Verrechnungskonto gebucht.
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