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JBL

Heft 5, Mai 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 269 - 283, Aufsatz

Rudolf Reischauer

Das Kontokorrent (§§ 355 ff UGB) insbesondere im Lichte der Anrechnungsregeln (§§ 1415 und 1416 ABGB), der Besicherung (§ 356 UGB) und bereicherungsrechtlicher Fragen (§§ 1431 und 1435 ABGB)

Aufgrund des § 355 UGB hat beim Kontokorrent am Ende einer Rechnungsperiode eine Verrechnung gemäß §§ 1415 und 1416 ABGB stattzufinden. Reischauer behandelt die einschlägigen Fragen unter Zugrundelegung der allgemeinen Fragen des Kontokorrents unter Berücksichtigung der wichtigsten Besonderheiten des Bankkontokorrents. Ebenso geht er auf Fragen der Haftug von Sicherheiten ein. Schließlich behandelt er Fragen des Bereicherungsrechts, die sich aus einer Bereicherung infolge einer Gutschrift auf einem Bankkonto ergeben.

S. 284 - 301, Aufsatz

Elke Heinrich / Matthias Pendl

Der Arbeitsgesellschafter - Historische Linien, vergleichende Perspektiven und geltendes Recht

Beschränkt sich der Beitrag eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf die Leistung von Diensten, ist er Arbeitsgesellschafter (§ 1182 Abs 3 S 1 ABGB; § 109 Abs 2 S 2 UGB). Ihm hat der österreichische Gesetzgeber im Zuge des HaRÄG sowie des GesbR-RG mehrere Bestimmungen gewidmet. Gleichwohl hat sich die Rechtswissenschaft bislang nur punktueller Fragestellungen rund um den Arbeitsgesellschafter angenommen. Dies überrascht vor dem Hintergrund, dass er – ausgehend von seinen römisch-rechtlichen Wurzeln – zu allen Zeiten und über die Ländergrenzen hinweg von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung war und ist. Der vorliegende Beitrag setzt es sich zum Ziel, Fragen des nationalen Status quo unter Berücksichtigung historischer und rechtsvergleichender Einsichten einer sachgerechten Lösung zuzuführen und schließlich Änderungsvorschläge de lege ferenda anzubieten.

S. 302 - 303, Aufsatz

Christoph Grabenwarter / Anna Gamper

Siegbert Morscher - 80 Jahre

S. 304 - 310, Rechtsprechung

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft - Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit?

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge eines behaupteten Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit: Eine nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht authentische und beliebig veränderbare „Wählerevidenzliste“ ist kein taugliches Beweismittel für einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.

Die Mitwirkungspflicht der Partei im amtswegigen Feststellungsverfahren gemäß § 42 Abs 3 iVm § 27 Abs 1 StbG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.

S. 310 - 313, Rechtsprechung

Wechselseitiges Testament von Ehegatten und Scheidung

Eine analoge Anwendung des § 1266 ABGB aF (idF vor ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015) auf wechselseitige Testamente kommt nicht in Betracht.

Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob ein gemeinschaftliches (hier: wechselseitiges) Testament iS des § 1248 ABGB aF unter der Bedingung des Fortbestands der Ehe geschlossen wurde. Ein iS der Andeutungstheorie ausreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen findet sich in der Formulierung, dass der Nachlass dem überlebenden „Ehegatten“ zukommen sollte.

S. 314 - 316, Rechtsprechung

Absolute Nichtigkeit der Honorarvereinbarung mit (ehemaligem) Verfahrenshelfer

Verstößt der Rechtsanwalt gegen § 51 RL-BA 2015, weil er als Verfahrenshelfer eine Entlohnung verlangt, ohne dass der verlangte Betrag vom Gegner ersetzt worden wäre oder im Zeitpunkt der Vereinbarung ein Beschluss nach § 71 ZPO vorlag, so folgt daraus die absolute Nichtigkeit der Honorarvereinbarung.

Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbeholfenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts.

S. 316 - 318, Rechtsprechung

Kein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Begutachtung gegen den vom Zivilgericht bestellten Sachverständigen vor Abschluss des Zivilprozesses

Nach stRsp kann in Strafsachen der Verurteilte, solange ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist oder in dem anhängigen Strafverfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren, weil es die Ausgestaltung des strafrechtlichen Rechtsschutzsystems ausschließt, während des anhängigen Verfahrens eine Überprüfung der Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren herbeizuführen. Für die Geltendmachung einer Haftung wegen der behaupteten Unrichtigkeit eines in einem Zivilverfahren erstatteten Gutachtens kann nichts anderes gelten.

Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest. Davor fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage“, nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat.

S. 318 - 319, Rechtsprechung

Folgen einer grob fahrlässigen Fehlbehandlung durch den Arzt vom Schutzzweck der Tierhalterhaftung erfasst

Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat.

S. 319 - 321, Rechtsprechung

Auskunftsansprüche nach § 3 VersVG: Umfang und zeitliche Begrenzung

§ 3 Abs 3 S 1 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Von dieser Bestimmung sind daher nur vom Versicherungsnehmer oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen umfasst (hier: Begehren auf „Abschriften bzw Information“ in Bezug auf Einzahlungsdaten [Datum und Höhe] und Summe der Einzahlungen sowie über den Wertstand des Vertrags zum letzten Jahres- und Monatsultimo nicht erfasst, weil sie keine Erklärungen des Versicherungsnehmers zum Gegenstand haben).

Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.

Der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG besteht während des Vertrags jederzeit, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte.

S. 321 - 322, Rechtsprechung

Kein neuerlicher Sanierungsversuch iS des § 6 Abs 2 ZPO im Rekursverfahren nach gescheiterter Sanierung im erstinstanzlichen Verfahren

§ 6 Abs 3 ZPO stellt ganz allgemein klar, dass nach ungenutztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist nur in dem in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefall eine weitere Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist. War die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung nicht durch Umstände behindert, auf deren Beseitigung die Partei oder ihr Vertreter keinen Einfluss hatten, führt das Unterbleiben eines weiteren Sanierungsversuchs nicht zu einem Verfahrensmangel.

S. 323 - 325, Rechtsprechung

Vertragliche Verpfändung künftiger Lohnansprüche

Die Verpfändung des Einkommens aus einem künftigen Arbeitsverhältnis begründet kein konkursfestes Absonderungsrecht, wenn das Arbeitsverhältnis als solches bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet war.

Der Unterbrechung iS des § 299 EO ist zwar auch die Vollbeendigung und spätere Neubegründung eines Rechtsverhältnisses gleichzuhalten, sie setzt jedoch die Identität des Drittschuldners voraus.

Eine Nichtigkeit der Lösungserklärung des Veräußerers nach § 3 Abs 1 AVRAG ist nur als – im Interesse des Arbeitnehmers gelegene – relative Nichtigkeit zu verstehen, die ein betroffener Arbeitnehmer auch gegen sich gelten lassen kann.

S. 325 - 327, Rechtsprechung

Kausale Nachschäden vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst

Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete.

S. 327 - 333, Rechtsprechung

Margarethe Flora

Betrug im Kontext von „Barter-Systemen“; keine Wiedereinsetzung bei eigenen Fehlern des Verteidigers

Betrug verlangt Identität von Getäuschtem und Verfügendem. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden beim Verfügenden selbst eintritt; Schadensüberwälzung spielt keine Rolle. Der Tatbestand setzt voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein (auch „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen genannter) funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Schaden herbeiführt, beruht. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar.

Ein Wiedereinsetzungswerber hat für das Verschulden seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt. Bei allen eigenen Fehlern des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens ist eine Wiedereinsetzung (von Gerichtsfehlern abgesehen) in der Regel ausgeschlossen; für Billigkeitserwägungen besteht kein Raum.

S. 333 - 334, Rechtsprechung

Anklageeinspruch und Zuständigkeitsprüfung durch das OLG

Bezugspunkt für die Prüfung der (auch sachlichen) Zuständigkeit durch ein über die Rechtswirksamkeit einer Anklage entscheidendes Gericht ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Anklagesachverhalt). Bei dieser Prüfung hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig anhand der Verdachtslage (iS eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafakt ergibt. Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht nicht.

S. 334 - 336, Rechtsprechung

Kein Rechtsanspruch auf bestimmten Trauungsort

Es obliegt der (jeweiligen) Personenstandsbehörde, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Das wird (wie in den Materialien angesprochen) in der Regel ein allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmter Ort (innerhalb der Amtsräume) sein. Nach den Vorgaben des Gesetzes muss dieser Ort „der Bedeutung der Ehe entsprechen“. In diesem Umfang steht den Verlobten im Rahmen ihres Rechtes auf Eheschließung auch das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, „welcher der Bedeutung der Ehe entspricht“. Mit anderen Worten hat die Personenstandsbehörde für die Vornahme der Trauung – zeitlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen, der diesen Voraussetzungen entspricht. Darüber hinaus kann aus § 18 Abs 1 PStG 2013 nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers jedoch kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den angestrebten Trauungsort eingebracht, so kann sich der Antragsteller auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und ist dieser Antrag daher zurückzuweisen.