Seit 1.1.2019 ist das Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) in Kraft. Damit können Genossenschaften neben der schon bisher bestehenden Möglichkeit einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) Teile ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltung übertragen. Dieser Beitrag stellt den Ablauf der Genossenschaftsspaltung im Detail dar und greift als Sonderthemen die Rolle des Revisors sowie die Umsetzung eines wirksamen Gläubigerschutzes auf. Dabei wird auch auf die Besonderheiten der Kreditgenossenschaftsspaltung eingegangen.
Heft 5, Mai 2019, Band 67
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Inhalt der Ausgabe
S. 326 - 327, Börseblick
Konjunkturausblick robuster als erwartet – Industriekonjunktur in Österreich kühlt sich ab
S. 340 - 352, Berichte und Analysen
Kumulative Auswirkungen der Regulierung auf die Geschäftsmodelle deutscher Sparkassen
Diese Studie analysiert den Einfluss der Regulierung auf die Geschäftsstrategien und -modelle von deutschen Sparkassen. Auf Basis von leitfadengestützten Tiefeninterviews mit Vorständen und Managern von 30 Sparkassen im gesamten Bundesgebiet werden die relevanten Veränderungen mithilfe der Critical Incident Technique identifiziert. Dabei zeigen sich deutliche geschäftsstrategische Anpassungen, die zu Veränderungen der Geschäftsmodelle hinsichtlich dreier Ebenen führen: (i) Hinsichtlich der Wertschaffungsidee zeigt sich eine veränderte Bedeutung bestehender und neuer Ertragsquellen sowie eine Neupriorisierung von Zielkunden und eine Anpassung des Nutzenversprechens. (ii) Die Wertschaffungsarchitektur weist die deutlichsten Veränderungen auf. Dies zeigt sich insbesondere in preispolitischen Maßnahmen und Anpassungen des Produkt- und Leistungsangebots, der Distributionspolitik und des Asset-Liability-Managements. (iii) Schließlich mündet die Gesamtheit der Veränderungen im Wertschaffungsergebnis. Neben direkten operativen Kosten zeigen sich erhebliche Opportunitätskosten mit hoher strategischer Bedeutung.
S. 353 - 360, Berichte und Analysen
Checkliste Auslagerungen für die Bankenpraxis
Das Auslagern von bankbetrieblichen Aufgaben ist in der Branche weit verbreitet. Mit Einführung des § 25 BWG (inklusive der Vorgaben für Auslagerungsverträge der Anlage zu § 25 BWG) hat der Gesetzgeber (auch im Hinblick auf zukünftige europäische Vorgaben) erstmals im BWG detaillierte Vorgaben für Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben erlassen. Mit der am 25.2.2019 veröffentlichten EBA „Guidelines on outsourcing“ (EBA/GL/2019/2) wurden weitere Vorgaben für (auch bestehende) Auslagerungsverträge sowie erhöhte Dokumentationsverpflichtungen erlassen. Wir erachten daher eine neuerliche Befassung mit dem komplexen Thema für notwendig und möchten mit diesem Artikel einen Überblick über die neuen Verpflichtungen geben und die notwendigen To-dos eines Umsetzungsprojektes kurz umreißen.
S. 362 - 364, Berichte und Analysen
Die geplante Neuordnung des EU-Rahmenwerks für gedeckte Bankschuldverschreibungen und Verbriefungen
Die Förderung der Finanzierung über die grenzüberschreitenden Kapitalmärkte steht im Zentrum der von der EU-Kommission angestrebten Kapitalmarktunion. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der globalen Finanzkrise liegt es zunächst nahe, auf das in vielen Mitgliedstaaten etablierte Produkt der gedeckten Bankschuldverschreibung („Covered Bond“) zurückzugreifen, das sich in der globalen Finanzkrise 2007 - 2009 als stabiles Refinanzierungsmittel erwiesen hat. Ziel der Harmonisierung ist eine stabile und kostengünstige Refinanzierungsquelle für Kreditinstitute und ein sicheres Anlageinstrument dank besonderer Aufsicht auf der Mikroebene und damit eine entsprechende Verbesserung der Finanzmarktstabilität. Mit der Umsetzung dieses Rahmenwerks wird in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Regelwerk für gedeckte Bankschuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Ansatz zur Wiederbelebung der Verbriefung, deren mit erhöhtem Risiko behaftete Segmente letztlich die Krise ausgelöst haben, ist weit weniger umfassend.
S. 365 - 366, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Customer Touchpoint Management?
S. 367 - 369, Rechtsprechung des OGH
Herausgabe von Überwachungsfotos ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung?
§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO; § 111 Abs 2 StPO. Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit oder die leichte Ersetzbarkeit des sichergestellten Gegenstandes (§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO). Bezugspunkt dieser Beurteilung ist nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten der elektronischen Lichtbilder und des die Kopien enthaltenden und vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Datenträgers. Von Überwachungskameras aufgezeichnete Lichtbilder können daher ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO vom Betreiber der Kamera in Kopie sichergestellt werden.
S. 369 - 374, Rechtsprechung des OGH
Änderungskündigung von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste.
§§ 6, 28, 28a KSchG; §§ 26, 29, 30 ZaDiG 2009; §§ 50, 51 ZaDiG 2018. Eine Änderungskündigung von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste ist zulässig. Darauf sind §§ 29 und 30 ZaDiG 2009 (§§ 50 und 51 ZaDiG 2018) anwendbar.
Der Zweck der Zweimonatsfrist des § 39 ZaDiG 2009 (§ 50 ZaDiG 2018) wird nicht dadurch unterlaufen, dass sich ein Verbraucher schon vor Ablauf der Frist mit den angebotenen Änderungen einverstanden erklären kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderungen diesfalls sofort wirksam werden sollen.
Bei der Änderungskündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste sind die Transparenzanforderungen nicht schon dann erfüllt, wenn dem Verbraucher nur der Eindruck vermittelt wird, dass sich überhaupt etwas ändert. Vielmehr haben Änderungen des Rahmenvertrags so zu erfolgen, dass der Verbraucher in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen kann. Dafür genügt jedenfalls, wenn ihm (auch) die alten Konditionen mitgeteilt werden.
S. 374 - 377, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu Basiskontobedingungen.
§§ 6, 30 KSchG; § 25 UWG; §§ 2, 24, 25, 26, 27 VZKG; §§ 72, 47, 77 ZaDiG 2018; § 409 ZPO. Ein Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen, wenn der Verbraucher bei einem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine solche Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.
Das Pauschalentgelt von € 80 pro Jahr vergilt nicht nur alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom KI nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 iZm diesen Diensten geschuldet werden.
S. 377 - 378, Rechtsprechung des OGH
Verteilung der Masse nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
§§ 130, 196, 200 IO. Dass Massegelder vom Insolvenzverwalter schon vor Genehmigung eines Verteilungsentwurfs an die Gläubiger ausgezahlt wurden, steht der Durchführung eines Verfahrens nach §§ 130 ff IO nicht entgegen. Andernfalls hätte es der Insolvenzverwalter in der Hand, durch pflichtwidrige Handlungen die Bestimmungen der §§ 130 ff IO zu unterlaufen und die Verteilung der Masse einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
S. 378 - 380, Rechtsprechung des OGH
Zivilrechtliche Prospekthaftung für Prüfberichte über Edelmetall-Bestände.
§§ 1299, 1300, 1304 ABGB; § 11 KMG. Prüfberichte über den Soll- und Ist-Bestand von Edelmetallen unterliegen der zivilrechtlichen Prospekthaftung, wenn sie dem Vertrieb einer Anlage dienen und geeignet sind, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem der Anschein einer ausreichenden und objektiven Anlageinformation erweckt wird.
Es ist unerheblich, ob ein Anleger den Prospekt selbst gelesen hat oder ob die darin enthaltenen Informationen vom jeweiligen Berater an ihn weitergegeben werden.
S. 380 - 380, Rechtsprechung des OGH
Haftung des Vermittlers beim Vertrieb von Anlageprodukten.
§§ 1293, 1295, 1299, 1313a ABGB. Eine Haftung des Erfüllungsgehilfen kommt dann in Betracht, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt.
S. 380 - 380, Erkenntnisse des VwGH
VwGH zur mangelnden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 22 Abs 8 FMABG; Art 133 Abs 4 B-VG Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts oder eines Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
S. 380 - 380, Rechtsprechung des OGH
Drittwirkung des Verbots der Einlagenrückgewähr.
§ 879 ABGB; § 82 GmbHG. Es besteht keine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer Bank für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr. Eine solche besteht nur dort, wo sich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
S. 381 - 382, Erkenntnisse des VwGH
§ 22 Abs 5 FMABG ist auf verantwortliche Beauftragte aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe nicht anwendbar.
§ 9 Abs 1 VStG; § 9 Abs 2 VStG; § 22 Abs 5 FMABG
§ 22 Abs 5 FMABG ist nur auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 2. Fall VStG anzuwenden, nicht aber auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG, die aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe bestellt werden. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG ist daher auch dann wirksam, wenn darüber keine schriftliche Mitteilung an die FMA erfolgte.
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