Die qualifizierte Nachrangabrede gem § 67 Abs 3 IO ist ein Sanierungsinstrument, das primär zur Beseitigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 67 IO) dient. Das Sanierungsinstrument erfreut sich gerade in der jüngeren Vergangenheit großer Beliebtheit, da es im Gegensatz zu anderen Sanierungsinstrumenten vergleichsweise leicht, ohne zeitlichen Aufwand und va ohne Formerfordernisse umsetzbar ist. In der Lit ist allerdings umstritten, ob die nachträgliche Vereinbarung einer qualifizierten Nachrangabrede eine Novation oder eine Schuldänderung bewirkt. Ziel dieses Beitrags ist die systematische Aufarbeitung dieser Frage.



Heft 5, Mai 2022, Band 70
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Inhalt der Ausgabe
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S. 317 - 340, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 341 - 342, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 343 - 343, Börseblick
Paul Severin -
S. 344 - 350, Abhandlung
Markus Aigner -
S. 351 - 353, Berichte und Analysen
Susanne RiesenfelderMit dem neuen Pfandbriefgesetz (PfandBG), das mit 8. Juli 2022 in Umsetzung der Covered-Bonds-Richtlinie in Kraft tritt, wurde eine moderne und einheitliche Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen, die für Emittenten als auch die Aufsicht zahlreiche neue Pflichten vorsieht. Die Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, des (vorherigen) Pfandbriefgesetzes und des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen werden damit in einem Gesetz zusammengeführt. Die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen und der Anlegerschutz werden erhöht, mögliche Wettbewerbsverzerrungen in der EU beseitigt, und eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für Kreditinstitute geschaffen.
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S. 354 - 361, Berichte und Analysen
Thomas Ehrschwendner / Bettina Hörtner„Der Artikel beschäftigt sich mit einem aktuellen Beschluss des VfGH, wo dieser zu einer Strafe der FMA gemäß InvFG in Bezug auf deren Veröffentlichung aufschiebende Wirkung zugestanden hatte, weil die Veröffentlichung die Interessen des Betroffenen unverhältnismäßig nachteilig beeinträchtigen würde. Es erfolgt ein Vergleich der Prüfungsschritte und Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Regelung der Veröffentlichung nicht rechtskräftig verhängter Strafen gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG. Die Interessenlage in Bezug auf die mögliche Interessenbeeinträchtigung betroffener Personen ist ähnlich. Demgemäß kann und soll auch im jüngeren Rechtsinstrument der Veröffentlichung gemäß § 37 Abs 1 FM-GwG auf die Kriterien betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgegriffen werden.“
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S. 362 - 364, Berichte und Analysen
Klaus Peter FollakIm Juli 2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung „über europäische grüne Anleihen“ mit unmittelbarer Gesetzeskraft in allen EU-Mitgliedstaaten – im Folgenden „EuGBVO“. Er soll die Grundlage bilden „für ein gemeinsames Regelwerk zur Verwendung der Bezeichnung ‚europäische grüne Anleihe‘ oder ‚EuGB‘ (European Green Bond) für Anleihen, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) verfolgt werden. In seiner Zielrichtung ist der EuGB-Standard ein auf EU-Ebene harmonisierter freiwilliger Standard im Sinne eines einheitlichen Rahmenwerks für alle Emittenten „grüner Anleihen“ des öffentlichen und privaten Sektors, die diese Bezeichnung auf eigenen Wunsch nutzen möchten.
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S. 365 - 366, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 367 - 370, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Eveline Artmann / Markus Kellner§§ 31, 32, 40 BWG. Mit der in § 32 Abs 4 BWG normierten Einschränkung der Auszahlungsbefugnis an den „identifizierten Kunden“ ist die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden, also an den „Eröffner“ des Sparbuchs gemeint. An eine andere Person (ausgenommen Bevollmächtigte oder Rechtsnachfolger) dürfen Sparguthaben nicht ausbezahlt werden. Erfolgt die Auszahlung an eine andere Person, ist die Zahlung nicht schuldbefreiend.
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S. 370 - 376, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Alexander Wimmer / Markus Kellner§§ 82, 83 GmbHG. Die Bestellung einer Sicherheit durch die Gesellschaft für eine Schuld des Gesellschafters verstößt dann nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält. Liegt keine solche objektive Wertäquivalenz vor, kann im Einzelfall darin eine Rechtfertigung liegen, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen. Das Eingehen einer (erkennbar existenzgefährdenden) Bürgschaft, für die die Gesellschaft kein Entgelt erhält und für die auch keine erkennbaren betrieblichen Gründe bestehen, verstößt daher gegen § 83 GmbHG.
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S. 376 - 380, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 907b, 983, 988 ABGB; § 6 KSchG. Ein FX-Kreditvertrag ist ohne eine wirksame Vorschrift über die Umrechnung der Fremdwährung in Euro nur dann umsetzbar, wenn die Aus-, Rück- und Zinszahlung allein in der Fremdwährung erfolgen würde. Werden im Kreditvertrag alle Beträge ausschließlich in Euro angegeben und wird ein Umrechnungsmodus zwischen Fremdwährung und Euro nicht vereinbart, kann dies nicht durch eine analoge Anwendung von § 907b ABGB saniert werden.
Ist die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht der Kreditgeberin nicht ausreichend konkretisiert, folgt daraus, dass der Kreditvertrag nicht wirksam zustande kam, weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iSd § 869 ABGB sind.
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S. 380 - 381, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 6, 7 ABGB; § 33 BWG aF; § 20 HIKrG; § 16 VKrRG. Die Entscheidung des EuGH in C-383/18 Lexitor zu Art 16 VKrRL 2008 hat keine Auswirkungen auf die Auslegung von § 33 Abs 8 BWG aF. Diese Bestimmung setzte Art 8 VKrRL 1987 um und auf letztere Norm hat die Interpretation des EuGH in Lexitor keine Auswirkungen. Dass der nationale Gesetzgeber des § 33 Abs 8 BWG aF nur eine Herabsetzung laufzeitabhängiger Kreditkosten normieren wollte, ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien.
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S. 381 - 383, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 35 EO; §§ 2, 46, 125 IO. Der Haftungsbeschränkung pro viribus liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich ein ehemaliger Schuldner daher nicht berufen, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter zur Hereinbringung rechtskräftig bestimmter Kosten Exekution nur auf den pfändbaren Teil der Pension des Schuldners führt, der während eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zugeflossen und zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger verwendet worden wäre.
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S. 383 - 385, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 914, 1021 ABGB; §§ 180, 181, 184 UGB. Wenn ein Treuhänder das Recht hat, die mittelbare Gesellschaftsbeteiligung des Treugebers ohne Rücksicht auf dessen geschäftliche Interessen durch bloße Kündigung der Treuhandbeziehung zu beenden, dann spricht nichts dafür, dass er in Ansehung dieses Rechts zur Kündigung der Beteiligung an der atypischen stillen Gesellschaft einer weitergehenden Innenbindung unterliegen sollte.
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S. 385 - 386, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 880a, 1489 ABGB. Auf dreipersonale Garantieerklärungen kommt generell die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung. Denn Garantien haben regelmäßig die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. Diese Verjährungsregelung ist auch auf zweipersonale Garantien mit Schadenersatzfunktion anzuwenden.
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S. 386 - 391, Entscheidungen des EuGH
Jakob Bögner / Brigitta LurgerVorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/ EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung – Gebot der Verständlichkeit und der Transparenz – Befugnisse des nationalen Gerichts;
1. Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Inhalt einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die die Ein- und Verkaufskurse einer Fremdwährung, an die das Darlehen gekoppelt ist, festlegt, es einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien zu verstehen, wie der zur Berechnung der Höhe der Tilgungsraten verwendete Fremdwährungswechselkurs festgelegt wird, damit dieser Verbraucher die Möglichkeit hat, den von dem Gewerbetreibenden angewandten Wechselkurs jederzeit selbst zu bestimmen.
2. Art 5 und Art 6 der Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags iS von Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie festgestellt hat, nicht gestatten, eine Auslegung dieser Klausel vorzunehmen, um ihrer Missbräuchlichkeit abzuhelfen, auch wenn diese Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entsprechen sollte.
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S. 391 - 391, Rechtsprechung des VwGH
Mathis Fister§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG
Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.
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S. 392 - 392, Rechtsprechung des VwGH
Mathis FisterArt 7 und 17 MarktmissbrauchsVO, §§ 155, 156 BörseG
Strafbarkeit eines Börseunternehmens wegen Verletzung von Art 17 Abs 1 MarktmissbrauchsVO iVm § 155 Abs 1 Z 2 iVm § 156 BörseG durch Unterlassen der öffentlichen Bekanntgabe einer kursrelevanten Insiderinformation.
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S. 393 - 394, Buchbesprechung
Walter Doralt