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OEBA

Heft 5, Mai 2023, Band 71

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Inhalt der Ausgabe

S. 309 - 327, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 328 - 329, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 330 - 330, Börseblick

Severin, Paul

Marktkommentar

S. 331 - 339, Abhandlung

Liebel, Fabian

Aktuelle Fragen des Bankgeheimnisses

Ein Beitrag zu Auskunftspflichten von Kreditinstituten, zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie ein Gedankenanstoß zu möglichen Anpassungen von § 38 BWG.

S. 340 - 351, Abhandlung

Hertel, Tobias

Lieber „richtig“ als rechtzeitig reagieren?

Der vorliegende Beitrag analysiert die Inhalte des Diskussionspapiers der EBA zur Adressierung von Nachhaltigkeitsrisiken innerhalb der Säule-I-Maßnahmen der Bankenregulierung und ordnet diese unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Stakeholder ein. Aus aufsichtlicher Perspektive ist eine Anpassung der regulatorischen Maßnahmen erst bei einer angemessenen Quantifizierung der Nachhaltigkeit-Risiko-Relation denkbar. Aufgrund der besonderen Eigenschaften von Klimarisiken sowie des bestehenden Modellrahmens ist eine solche Quantifizierung mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Um eine rechtzeitige Adressierung der Klimarisiken gewährleisten zu können, sollten daher proaktive Maßnahmen geprüft werden.

S. 352 - 358, Berichte und Analysen

Wild, Wolfgang

Die diskretionären Eigenmittelkomponenten am Beispiel der national systemrelevanten österreichischen Banken

Regulatorische Höhe, Zusammensetzung und Qualität der von Banken zu haltenden Eigenmittel beruhen auf mehreren Komponenten, die in „automatische“ und „diskretionäre“ unterteilt werden können. „Automatisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass insb. Berechnungsgrundlage und Höhe, aber auch Qualität der zu haltenden Eigenmittel regelgebunden sind und somit für alle Banken mittels gleicher Parameter bestimmt werden. Im Gegensatz dazu werden diskretionäre Komponenten einzelfallbezogen festgesetzt, Parameter und Ergebnis beruhen somit auf bankspezifischen Grundlagen (wie etwa Risikoprofil, SREP-Note uÄ).

Im folgenden Beitrag wird vor allem die Höhe der diskretionären Komponenten wie der Puffer für national systemrelevante Banken und deren Eigenmittelerfordernis aus Säule 2 (SREP-Zuschlag) in den Jahren 2021 bis 2023 analysiert.

Veränderungen dieser diskretionären Komponenten lassen Rückschlüsse auf veränderte Einschätzungen des Risikos und der Resilienz von Banken seitens der Bankenaufsicht zu.

S. 359 - 360, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … A/B Testing?

S. 361 - 369, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Thomale, Chris

Zur Unwirksamkeit eines Zins-Swaps.

§§ 867, 983, 1016 ABGB; Art 119a B-VG. Nach § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 bedarf der „Abschluss von Darlehensverträgen“ der Genehmigung der LReg, wenn durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt 15% der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Zins-Swap-Vereinbarungen ist geboten, weil auch letztere Vereinbarungen dazu geeignet sind, die mit einem genehmigungspflichtigen Darlehen übernommene Zinsbelastung nachträglich in einer für die Gemeinde nachteiligen Weise zu verändern. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts besteht schon dann, wenn eine Überschreitung der Wertgrenzen möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung von Leitzinsen und Devisenkursen langjährige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, von denen sich die Gemeinde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht vorzeitig lösen kann.

S. 369 - 371, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

FX-Kreditvertrag: Formulierung „bis zu bestimmtem Euro-Gegenwert“.

§§ 879, 883, 889, 907b ABGB. Kreditverträge, die die Kreditsumme in einer ausländischen Währung mit dem Euro-Gegenwert umschreiben, sind als ausreichend bestimmt anzusehen, wenn idF das CHF Kreditkonto des Kreditnehmers mit einem bestimmten CHF Betrag belastet wurde, sich aus den Kontoauszügen der konkret herangezogene Umrechnungskurs ergab und die Kreditnehmer auf diese Weise Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF erhielten und ihn nicht beanstandeten. Eine im Verbandsverfahren als intransparent beurteilte Klausel kann vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung klar und verständlich sein.

S. 371 - 374, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Einlagenrückgewähr: Dreijährige Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs.

§§ 877, 1041, 1472, 1478, 1486 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat (§ 83 Abs 5 GmbHG), schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch. Werden Kondiktionsansprüche für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (Penthouse samt Garten) nach § 877 ABGB analog geltend gemacht, unterfallen diese Ansprüche der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB.

S. 374 - 376, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum „Nachreichen“ eines Rangordnungsbeschlusses.

§ 10 ERV 2006; § 11 ERV 2021; §§ 53, 55, 81, 88 GBG. Für das Ausnutzen einer Anmerkung der Rangordnung gilt die Regelung des § 81 Abs 2 GBG, wonach in Grundbuchsachen bei der Berechnung von Fristen der Postlauf nicht abgerechnet werden darf. Das Grundbuchsgesuch muss daher samt Original-Rangordnungsbeschluss vor dem Ende der Frist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangen. Der Rangordnungsbeschluss gehört nicht zu den Urkunden, deren Original iSd § 88 GBG rangwahrend nachgebracht werden könnte.

S. 376 - 376, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Verbrauchergerichtsstand: Zum Begriff des „Ausrichtens“ nach Art 17 EuGVVO.

Art 17 EuGVVO. Der Begriff des „Ausrichtens“ iSd Art 17 EuGVVO erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen, wobei für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens ein bloßes „doing business“ aber nicht ausreicht.

S. 376 - 377, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Anwendbarkeit von § 9 EO bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache.

§ 9 EO. Wird eine in Streit verfangene Sache (Liegenschaft), deren Rückgabe durch die beklagte Partei begehrt wurde, vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung veräußert, ist eine privative Schuldübernahme durch die Käuferin (als nunmehr verpflichtete Partei) nicht zu verlangen. Vielmehr geht der (erst in der Folge) titulierte Anspruch ex lege auf sie als Einzelrechtsnachfolgerin über.

S. 377 - 378, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Rechtsmittelausschluss nach § 45 JN im Insolvenzverfahren.

§§ 41, 63, 182, 252 IO; § 45 JN. Die Bestimmung des § 45 JN ist im Insolvenzverfahren anzuwenden und eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn mit dem angefochtenen Beschluss nicht nur über eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern auch der Gerichtsbesetzung und des anzuwendenden Verfahrensrechts mit weitreichenden Konsequenzen entschieden wird.

S. 378 - 379, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Verbrauchergerichtsstand des Art 17 EuGVVO bei Rückabwicklung nichtiger Verträge.

Art 17, 18 EuGVVO. Nach der Rsp des EuGH können am Verbrauchergerichtsstand solche Ansprüche geltend gemacht werden, die untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind. Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie bereicherungsrechtliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche hinsichtlich eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags erfasst.

S. 379 - 383, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verzugsklausel eines Verbraucherkreditvertrages, die das gesamte Darlehen automatisch fällig stellt, wenn eine ausstehende Rate nicht innerhalb einer 30-tägigen Nachfrist bezahlt wird, ist...

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – RL 93/13/EWG – Art 3 Abs 1 – Art 4 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens – Vertragliche Befreiung von der Pflicht zur Mahnung;

1. Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel iSv Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insb für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel iSv Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

2. Art 3 Abs 1 und Art 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags iSd Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.

3. Art 3 Abs 1 und Art 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Art 4 Abs 2 dieser Richtlinie dem entgegenstehen, dass die Vertragsparteien eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die ausdrücklich und unmissverständlich vorsieht, dass das aufgrund dieses Vertrags gewährte Darlehen von Rechts wegen fällig gestellt werden kann, wenn die Zahlung einer fälligen Rate nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, sofern diese Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

S. 383 - 386, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung ihres Wohnimmobilienkreditvertrages nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten ermäßigt bekommen, verstößt nicht gegen Art 25 Abs 1 der R...

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art 25 Abs 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art 4 Nr 13 – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Laufzeitunabhängige Kosten;

Art 25 Abs 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.

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